178 ff.) festgestellten Stichverletzungen am Rücken erlitt. Weiter ist unbestritten, dass neben den beiden Beschuldigten auch J.________ (welcher mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 6. Februar 2020 [BM 19 0616] betreffend den vorliegend angeklagten Vorfall wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde) in die Auseinandersetzung involviert war und dieser die zerbrochene Glasflasche in den Händen hielt. Darüber hinaus ist unbestritten, dass der Gruppe um J.________ und die beiden Beschuldigten weitere unbekannte Personen angehörten.