Betreffend Phase 2 (Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit)) ist unbestritten, dass die Beschuldigten und der Privatkläger im Anschluss an den Aufenthalt im L.________(Club) beim Bahnhof Bern, unter dem AA.________(Örtlichkeit), wieder aufeinandertrafen und es abermals zu einer Auseinandersetzung kam, wobei sowohl eine Glasflasche als auch ein Messer eingesetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 mit einem Messer dem Privatkläger drei Mal in den Rücken stach und dieser die im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin IRM (pag. 178 ff.)