Sodann wurde von beiden amtlichen Verteidigern vorgebracht, dass in der Tendenz über belastende Erkenntnisse betreffend das Verhalten des Privatklägers in Phase 1 hinweggesehen worden sei. So ist die Phase 1 nicht zuletzt auch zur Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Privatklägers in der Phase 1 eine Auswirkung auf die Geschehnisse beim AA.________(Örtlichkeit) hatte, von Relevanz. Schliesslich ergeben sich aus Phase 1, zu welcher keine objektiven Beweismittel vorliegen (Ziff. II.9.2.1 hiernach), Aufschlüsse über das Aussageverhalten sämtlicher Beteiligter.