Die beiden Beschuldigten äusserten sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 kritisierte in seinem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung die intensive Beweiswürdigung der Vorinstanz zu Phase 1, zumal hieraus kein strafrechtlich relevantes Beweisergebnis hervorgegangen sei. Da die Umschreibung der Phase 1 Eingang in die Anklage gegen die beiden Beschuldigten fand, wurde sie zu Recht von der Vorinstanz beweiswürdigend untersucht und ist alsdann auch im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer – soweit für die Beurteilung betreffend den Vorfall un-