I.B.1 (betreffend den Beschuldigten 2) der Anklageschrift betreffen einen Vorfall aus der Nacht vom 4. Mai 2019 auf den 5. Mai 2019 und umfassen die gleiche Auseinandersetzung und dieselben Beteiligten, weshalb bereits die Vorinstanz die diesbezüglichen Sachverhalte sowie die entsprechenden Beweiswürdigungen jeweils in ein und demselben Abschnitt vornahm. Wie die Vorinstanz prüft die Kammer die zusammenhängenden Vorwürfe grundsätzlich gemeinsam und folgt der von der Vorinstanz vorgenommenen, chronologischen Aufteilung der Geschehnisse in zwei Phasen.