E.________ erlitt durch den Schlag des J.________ mit der Glasflasche eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn. Am Rücken hatte er drei Messerstiche, die ihm A.________ beigebracht hatte. Diese Verletzungen mussten ärztlich versorgt werden. Weiter fand sich eine Hautdurchtrennung am Oberbauch rechts, welche gemäss Gutachten des IRM auf stumpfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen war, die aber nicht ärztlich versorgt werden musste. E.________ befand sich zwei Tage in Spitalpflege, anschliessend war er während 14 Tagen krankgeschrieben.