1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend die erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beider Beschuldigter (Bst. C Ziffn. 2.–5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten 1 im Schengener Informationssystem SIS (Bst. C Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [