III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten). Der Beschuldigte 2 focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 vollumfänglich an (pag. 1069). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil, soweit den Beschuldigten 2 betreffend, durch die Kammer neu zu beurteilen. Betreffend die weiteren Beschlüsse gemäss Bst. C des vorinstanzlichen Urteils ist sodann über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers (Bst. C Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden.