II. 1.– 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft. Weiter wurde das Urteil der Vorinstanz betreffend den Zivilpunkt insoweit rechtskräftig, als der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (Bst. A Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verurteilt wurde. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist betreffend das Urteil gegen den Beschuldigten 1 der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kammer in Bezug auf den Beschuldigten 1 über die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Bst.