12 lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erwuchs sodann die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Bst. A Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Verzicht auf den Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr (Bst. A Ziffn. II. 1.– 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft.