Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten 1 ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte 1 der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, das Eisenbahngesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziffn. I.2.–5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde. Mit dem Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft an-