5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten 1 ist das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte 1 der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, das Eisenbahngesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und das Betäubungsmittelgesetz (Bst.