3. zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verkehrskosten. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Vom Widerruf betreffend die Urteile vom 16. März 2018 und vom 4. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei abzusehen und die Probezeit um je ein Jahr zu verlängern. V. Die oberinstanzlichen, auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. VI.