1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.