1. zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens [nachfolgend A. III.] sowie eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 10 III.