4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz seien gemäss erstinstanzlichem Urteil festzusetzen, die für die obere Instanz seien gemäss Kostennote festzusetzen und vom Staat zu tragen 5. Die erkennungsdienstlichen Daten (incl. DNA) seien nach Rechtskraft des Urteils zu löschen 6. Die Privatklage sei abzuweisen 7. Die übrigen notwendigen Verfügungen seien zu erlassen 9 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 1434 ff., Hervorhebungen im Original): A. A.________: