Beschuldigten 1]; pag. 1285 ff. [betr. Beschuldigten 2]) sowie bei der Staatsanwaltschaft Fribourg die Akten im Strafverfahren MBU F 20 1440 und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten im Strafverfahren STA.2021.910 ediert. In der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 einen weiteren Beweisantrag, wonach die Lohnabrechnungen März–Mai 2023 des Beschuldigten zu den Akten zu erkennen seien. Der Beweisantrag wurde mit Beschluss der Kammer gutgeheissen und die Lohnabrechnungen zu den Akten erkannt (pag. 1428 ff.).