1354) sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2022 zur Lage der Kurdinnen und Kurden in Afrin (pag. 1355 ff.) zu den Akten zu erkennen und der Beschuldigte 1, soweit erforderlich, zu diesen Unterlagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu befragen (pag. 1345). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 beschloss die Kammer, die obgenannten Dokumente zu den Akten zu erkennen (pag. 1388).