Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 7. März 2022 namens und im Auftrag des Privatklägers mit, zum Beweisantrag des Beschuldigten 2 würden sich keine Bemerkungen ergeben und insbesondere wehre sich der Privatkläger nicht dagegen, nochmals befragt zu werden (pag. 1081). Mit Anschlussberufung vom 7. März 2022 verzichtete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschuldigten 2 (pag.