3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 stellte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten C.________ den Antrag, der Beschuldigte sowie der Privatkläger E.________ seien vor dem Obergericht eingehend zur Sache zu befragen (pag. 1069). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass den Beweisanträgen des Beschuldigten C.________ nichts entgegen stehe (pag. 1080). Rechtsanwalt F.__