1386 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte ein Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft. So wurde die Berufung betreffend die Höhe der angefochtenen Übertretungsbusse (Bst. A Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr (Bst. A Ziff. II.1.–2) zurückgezogen. Im Übrigen hielt die Generalstaatsanwaltschaft an der Berufung fest.