7 Freiheitsstrafe von 32 Monaten, die ausgesprochene Landesverweisung von sechs Jahren und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung. Mit Schreiben vom 17. März 2022 der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1095 f.) sowie mit Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 4. April 2022 (pag. 1097 f.) wurde innert Frist mitgeteilt, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 beantragt werde. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1./2. Juni 2023 statt (pag. 1386 ff.).