C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.05.2019 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Beschlüsse 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 14'097.05.