A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'987.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: