Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 15 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger und G.________, vertreten durch I.________ Straf- und Zivilklägerin gegen Beschuldigten 1 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Widerhandlung gegen das Eisen- bahngesetz etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Oktober 2021 (PEN 2020 483 / 484 / 486 / 487) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend Vorinstanz) er- kannte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) mit Urteil vom 6. Oktober 2021 Folgendes (pag. 934 ff.): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 05.05.2019 in Bern gemeinsam mit C.________ und J.________ z.N. von E.________; 2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Fah- ren ohne gültigen Fahrausweis 2.1. am 27.04.2019 auf der Strecke Bern Europaplatz - Bern Hauptbahnhof z.N. der BLS AG; 2.2. am 11.06.2019 auf der Strecke Bern - Unterzollikofen z.N. der RBS; 3. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 07.09.2019 in Bern durch Überschreiten der Geleise; 4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, begangen am 03.11.2019 in Bern durch Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs, 5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen bzw. festgestellt am 30.03.2020 in Bern durch Konsum vom Marihuana und Ecstasy; und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 122, 333 StGB; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 1 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a BG zum Schutz vor Passivrauchen Art. 19a Abs. 1 BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 3 Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'963.75 und Auslagen von CHF 2'227.35, insgesamt bestimmt auf CHF 15'191.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.03.2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 04.03.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 4. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19'596.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'987.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.05.2019 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an die Privatklägerin G.________. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 05.05.2019 in Bern gemeinsam mit A.________ und J.________ z.N. von E.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 66a Abs. 2, 122 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'163.75 und Auslagen von CHF 2'227.35, insgesamt bestimmt auch CHF 14'391.10 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13'891.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 5 II. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 15'968.70. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher D.________ hat auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. III. C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.05.2019 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Beschlüsse 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 14'097.05. Der Kanton Bern kann von A.________ und/oder C.________ (solidarische Haftung) die Erstat- tung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ ver- langen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- pflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3'434.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) durch das zuständige Bundesamt wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. AP.________) durch das zuständige Bundesamt wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 9. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 6. Oktober 2021 meldeten die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (pag. 946) und Fürspre- cher D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (pag. 947) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Januar 2021 (recte: 2022; pag. 960 ff.). Am 24. Januar 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1066 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den Sanktionen- punkt betreffend beide Beschuldigte sowie das Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 1. Fürsprecher D.________ erklärte am 28. Januar 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 form- und fristgerecht die vollumfängliche Be- rufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 1069 f.). Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers E.________ (nachfolgend Privatkläger [im Motiv der Vorinstanz «Privatkläger 1») innert gesetzter Frist mit, es werde weder An- schlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1081). Am 7. März 2022 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 1083 ff.). Er beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung z. N. des Privatklägers (A/I/Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), die Bemessung der 7 Freiheitsstrafe von 32 Monaten, die ausgesprochene Landesverweisung von sechs Jahren und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung. Mit Schreiben vom 17. März 2022 der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1095 f.) sowie mit Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 4. April 2022 (pag. 1097 f.) wurde innert Frist mitgeteilt, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 beantragt werde. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1./2. Juni 2023 statt (pag. 1386 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte ein Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft. So wurde die Berufung betreffend die Höhe der angefochtenen Übertretungsbusse (Bst. A Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Ur- teil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 und die Verlänge- rung der Probezeit um 1 Jahr (Bst. A Ziff. II.1.–2) zurückgezogen. Im Übrigen hielt die Generalstaatsanwaltschaft an der Berufung fest. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 stellte Fürsprecher D.________ na- mens und im Auftrag des Beschuldigten C.________ den Antrag, der Beschuldigte sowie der Privatkläger E.________ seien vor dem Obergericht eingehend zur Sa- che zu befragen (pag. 1069). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit, dass den Beweisanträgen des Beschuldigten C.________ nichts entgegen stehe (pag. 1080). Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 7. März 2022 namens und im Auftrag des Privatklägers mit, zum Beweisantrag des Beschuldigten 2 würden sich keine Bemerkungen ergeben und insbesondere wehre sich der Privatkläger nicht dagegen, nochmals befragt zu werden (pag. 1081). Mit Anschlussberufung vom 7. März 2022 verzichtete Rechts- anwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 auf eine Stellung- nahme zum Beweisantrag des Beschuldigten 2 (pag. 1084). Mit Verfügung vom 12. April 2022 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten 2, wonach der Privatkläger und er selber anlässlich der Berufungsverhandlung einzu- vernehmen seien, gut und wies darauf hin, dass in der Berufungsverhandlung auch eine Einvernahme des Anschlussberufungsführers vorgesehen sei (pag. 1100 ff.). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte 1, es seien der Anstel- lungsvertrag zwischen der AI.________ GmbH und dem Beschuldigten 1 vom 1. Januar 2023 (pag. 1347 f.), der Handelsregisterauszug der AI.________ GmbH vom 26. Mai 2023 (pag. 1349), das Schreiben der Lebenspartnerin des Beschuldig- ten 1 vom 25. Mai 2023 (pag. 1351), ein Foto des Beschuldigten 1 in Militäruniform (pag. 1352), ein Foto des verwundeten Gesichts des Beschuldigten 1 (pag. 1353), eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschuldigten 1 (pag. 1354) sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2022 zur Lage der Kurdin- nen und Kurden in Afrin (pag. 1355 ff.) zu den Akten zu erkennen und der Beschul- digte 1, soweit erforderlich, zu diesen Unterlagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu befragen (pag. 1345). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 beschloss die Kammer, die obgenannten Dokumente zu den Akten zu erkennen (pag. 1388). 8 Weiter wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die Beschul- digten von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge (beide datierend vom 19. Juli 2022 [pag. 1328 ff. betr. Beschuldigten 1; pag. 1326 f. betr. Beschuldigten 2]), Leumundsberichte samt Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 25. Mai 2023 betr. Beschuldigten 2 [pag. 1341 ff.] resp. 30. Mai 2023 be- tr. Beschuldigten 1 [pag. 1379 ff]) sowie ergänzende Berichte betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern, Migrationsdienst (nachfolgend: ABEV) und dem Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Fribourg (nachfolgend: BMA) eingeholt (betr. Beschul- digten 1: Bericht BMA, datierend vom 9. Mai 2023 [pag. 1187 ff.]; betr. Beschuldig- ten 2: Bericht ABEV, datierend vom 12. April 2023 [pag. 1162 ff.]). Sodann wurden beim Staatssekretariat für Migration SEM die Akten aus den Asylverfahren beider Beschuldigter (pag. 1224 ff. [betr. Beschuldigten 1]; pag. 1285 ff. [betr. Beschuldig- ten 2]) sowie bei der Staatsanwaltschaft Fribourg die Akten im Strafverfahren MBU F 20 1440 und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten im Strafverfahren STA.2021.910 ediert. In der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 einen weiteren Beweisantrag, wonach die Lohnabrech- nungen März–Mai 2023 des Beschuldigten zu den Akten zu erkennen seien. Der Beweisantrag wurde mit Beschluss der Kammer gutgeheissen und die Lohnab- rechnungen zu den Akten erkannt (pag. 1428 ff.). Sodann wurden der Privatkläger und die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 1390 ff., pag. 1397 ff. und pag. 1403 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 oberin- stanzlich folgende Anträge (pag. 1433): 1. C.________ sei freizusprechen von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, ev. Angriff 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vom Staat zu tragen 3. C.________ sei eine persönliche Entschädigung/Genugtuung von Fr. 1'000.00 auszurichten 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz seien gemäss erstinstanzlichem Urteil festzusetzen, die für die obere Instanz seien gemäss Kostennote festzusetzen und vom Staat zu tragen 5. Die erkennungsdienstlichen Daten (incl. DNA) seien nach Rechtskraft des Urteils zu löschen 6. Die Privatklage sei abzuweisen 7. Die übrigen notwendigen Verfügungen seien zu erlassen 9 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 1434 ff., Hervorhebungen im Original): A. A.________: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreier- besetzung) vom 6. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis; 1.1.1 am 27. April 2019 auf der Strecke Bern-Europaplatz – Bern-Hauptbahnhof z.N. der BLS AG 1.1.2 am 11. Juni 2019 auf der Strecke Bern – Unterzollikofen z.N. der RBS; 1.2 der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 7. September 2019 in Bern durch Überschreitung der Geleise; 1.3 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, begangen am 3. November 2019 in Bern durch Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs; 1.4 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 30. März 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana und Ecstasy; 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 für ei- ne Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern, gemeinsam mit C.________ und J.________ z.N. von E.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 30 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens [nachfolgend A. III.] sowie eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 10 III. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Stra- fe sei zu vollziehen. B. C.________: C.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern, gemeinsam mit A.________ und J.________ z.N. von E.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Mo- naten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) an- zuordnen. 3. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten (inkl. DNA) vorzeitig zu erteilen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 oberin- stanzlich folgende Anträge (pag. 1431 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2021, so- weit von den Parteien nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. A. I. Ziff. 2 bis 5 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären der qualifiziert einfachen Körperverletzung (Notwehrexzess), begangen am 05.05.2019 in Bern, z.N. von E.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 11 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 30 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00 und 3. zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verkehrskosten. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Vom Widerruf betreffend die Urteile vom 16. März 2018 und vom 4. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei abzusehen und die Probezeit um je ein Jahr zu verlängern. V. Die oberinstanzlichen, auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tra- gen. VI. Die Zivilforderung des Privatklägers E.________ sei im Grundsatz gutzuheissen. VII. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete für den Privatkläger oberinstanz- lich folgende Anträge (pag. 1423): 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil betreffend die Punkte, welche den Privatkläger E.________ be- treffen und zu welchen er sich äussern könne, vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten den beiden Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die beiden Beschuldigten seien in Solidarhaft zu verurteilen, die Anwaltskosten des Privatklägers für das oberinstanzliche Verfahren zu ersetzen unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten 1 ist das Urteil der Vorin- stanz vom 6. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte 1 der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, das Eisenbahn- gesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und das Betäubungsmit- telgesetz (Bst. A Ziffn. I.2.–5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig er- klärt wurde. Mit dem Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft an- 12 lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erwuchs sodann die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Bst. A Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Verzicht auf den Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr (Bst. A Ziffn. II. 1.– 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft. Weiter wurde das Urteil der Vorinstanz betreffend den Zivilpunkt insoweit rechtskräftig, als der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (Bst. A Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verurteilt wurde. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist betreffend das Urteil gegen den Beschuldigten 1 der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kammer in Bezug auf den Beschuldigten 1 über die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Bst. A Ziff. I.1.), die Landesverweisung (Bst. A Ziff. I.3.) und den Widerruf der durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2019 gewährten bedingten Voll- zugs der Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Bst. A Ziff. II.3.–4.) zu befinden. Neu zu entscheiden ist auch über Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten). Der Beschuldigte 2 focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2022 vollumfänglich an (pag. 1069). Damit ist das gesamte erstinstanz- liche Urteil, soweit den Beschuldigten 2 betreffend, durch die Kammer neu zu beur- teilen. Betreffend die weiteren Beschlüsse gemäss Bst. C des vorinstanzlichen Urteils ist sodann über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers (Bst. C Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs) neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend die erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beider Beschuldigter (Bst. C Ziffn. 2.–5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten 1 im Schengener Informationssystem SIS (Bst. C Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]). Infolge der staatsanwaltli- chen Berufung gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) in den von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkten vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 13 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 6.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 8. Juli 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 5. Mai 2019 Folgendes vorgeworfen (pag. 700 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22, 122 StGB) Begangen am 05.05.2019 in Bern, AA.________(Örtlichkeit), gemeinsam mit C.________ (vgl. B.) und J.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland) z.N. E.________ (Privatkläger) gemäss folgendem Sachverhalt: In der Nacht vom 04.05.2019 auf den 05.05.2019 befanden sich A.________, C.________, J.________ und weitere Kollegen im Club L.________ (Club) in Bern, als es zu einer Auseinander- setzung mit dem späteren Opfer E.________ kam. Dabei wurden gegenseitig Faustschläge ausge- tauscht und allenfalls ein Schwedenkuss verabreicht, was zur Folge hatte, dass der Sicherheitsdienst des Clubs die Beteiligten aus dem Club warf. Nach einem weiteren Scharmützel vor dem L.________(Club) bei der Haltestelle des Moonliners liefen A.________, C.________ und J.________ vom L.________(Club) zum Bahnhof Bern, wo sie auf E.________ und dessen Kollegen warteten, die den Moonliner genommen hatten. Kurze Zeit später traf E.________ allein unter dem AA.________(Örtlichkeit) beim Bahnhof Bern ein. A.________, C.________, J.________, sowie wei- tere zwei bis drei unbekannte Kollegen, die dazu stiessen, gingen sodann direkt auf E.________ zu. J.________, welcher eine Sonnenbrille auf dem Kopf trug, forderte E.________ auf, zu ihm zu kom- men und fragte ihn, weshalb er einige Minuten zuvor im L.________(Club) einen Kollegen von ihm geschlagen habe. Er forderte E.________ auf, gegen ihn ein 1:1 auf der BB.________(Örtlichkeit) zu machen. Dies lehnte E.________ ab, worauf J.________, A.________ und C.________ auf ihn los- gingen. E.________ versuchte dann nach hinten zu gehen und zu fliehen. J.________ hielt ihn jedoch mit einer Hand fest und schlug eine abgebrochene Glasflasche, welche er in den Händen hielt, auf den Kopf von E.________. Die Glasflasche hatte J.________ zuvor am Boden gefunden und deren Hals an einer Mauer aufgeschlagen, im Wissen darum, dass er sie gegen E.________ einsetzen wird. Seine Kollegen – darunter A.________ und C.________ – kamen daraufhin ebenfalls auf E.________ zu und begannen mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen. E.________ hielt sich zur Verteidigung die Hände vor den Oberkörper und das Gesicht. Sogleich zog A.________ ein Messer mit ca. 7 cm lan- ger Klinge hervor und stach E.________ insgesamt drei Mal in den Rücken und evtl. einmal in den Bauch (Verletzung könnte auch anders entstanden sein). Dabei wusste der Beschuldigte, dass unge- zielte Messerstiche beim Opfer zu schweren Verletzungen, insbesondere zu lebensbedrohlichen inne- ren Organverletzungen führen können. Ein weiterer Stich mit dem Messer erwischte nicht E.________, sondern versehentlich den linken Oberschenkel von J.________, welcher immer noch auf E.________ einschlug. Während A.________ auf das Opfer einstach, schlugen C.________ und J.________ mit den Fäusten auf E.________ ein im Wissen darum, dass ihr Kollege A.________ parallel dazu mit einem Messer auf das Opfer ein- stach. Damit nahmen C.________ und J.________ mindestens in Kauf, dass A.________ das Opfer schwer verletzen könnte und unterstützten ihn darin durch ihre Tatbeiträge. 14 Ohne sich um den verletzten E.________ zu kümmern, floh A.________ mit seinen Kollegen Rich- tung BB.________(Örtlichkeit). E.________ erlitt durch den Schlag des J.________ mit der Glasflasche eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn. Am Rücken hatte er drei Messerstiche, die ihm A.________ beigebracht hatte. Diese Ver- letzungen mussten ärztlich versorgt werden. Weiter fand sich eine Hautdurchtrennung am Oberbauch rechts, welche gemäss Gutachten des IRM auf stumpfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzu- führen war, die aber nicht ärztlich versorgt werden musste. E.________ befand sich zwei Tage in Spi- talpflege, anschliessend war er während 14 Tagen krankgeschrieben. Hinweis: J.________ erlitt durch den Messerstich des A.________ eine Wunde am hinteren linken Oberschenkel, welche einen Tag später ärztlich versorgt werden musste. Er verzichtete auf die Stel- lung eines Strafantrags. 6.2 Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 8. Juli 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 5. Mai 2019 Folgendes vorgeworfen (pag. 702 f.; Hervorhebungen im Original): B. C.________ 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22, 122 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) Begangen am 05.05.2019 in Bern, AA.________(Örtlichkeit), gemeinsam mit A.________ (vgl. A. oben) und J.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland) z.N. E.________ (Privat- kläger) gemäss folgendem Sachverhalt: In der Nacht vom 04.05.2019 auf den 05.05.2019 befanden sich A.________, C.________, J.________ und weitere Kollegen im Club L.________(Club) in Bern, als es zu einer Auseinanderset- zung mit dem späteren Opfer E.________ kam. Dabei wurden gegenseitig Faustschläge ausge- tauscht und allenfalls ein Schwedenkuss verabreicht, was zur Folge hatte, dass der Sicherheitsdienst des Clubs die Beteiligten aus dem Club warf. Nach einem weiteren Scharmützel vor dem L.________(Club) bei der Haltestelle des Moonliners lie- fen C.________, A.________ und J.________ vom L.________(Club) zum Bahnhof Bern, wo sie auf E.________ und dessen Kollegen warteten, die den Moonliner genommen hatten. Kurze Zeit später traf E.________ allein unter dem AA.________(Örtlichkeit) beim Bahnhof Bern ein. C.________, A.________, J.________, sowie weitere zwei bis drei unbekannte Kollegen, die dazu stiessen, gingen sodann direkt auf E.________ zu. J.________, welcher eine Sonnenbrille auf dem Kopf trug, forderte E.________ auf, zu ihm zu kom- men und fragte ihn, weshalb er einige Minuten zuvor im L.________(Club) einen Kollegen von ihm geschlagen habe. Er forderte E.________ auf, gegen ihn ein 1:1 auf der BB.________(Örtlichkeit) zu machen. Dies lehnte E.________ ab, worauf J.________, A.________ und C.________ auf ihn los- gingen. E.________ versuchte dann nach hinten zu gehen und zu fliehen. J.________ hielt ihn jedoch mit einer Hand fest und schlug eine abgebrochene Glasflasche, welche er in den Händen hielt, auf den Kopf von E.________. Die Glasflasche hatte J.________ zuvor am Boden gefunden und deren Hals an einer Mauer aufgeschlagen, im Wissen darum, dass er sie gegen E.________ einsetzen wird. Seine Kollegen – darunter A.________ und C.________ – kamen daraufhin ebenfalls auf E.________ zu und begannen mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen. E.________ hielt sich zur Verteidigung die Hände vor den Oberkörper und das Gesicht. Sogleich zog A.________ ein Messer mit ca. 7 cm lan- 15 ger Klinge hervor und stach E.________ insgesamt drei Mal in den Rücken und evtl. einmal in den Bauch (Verletzung könnte auch anders entstanden sein). Während A.________ auf das Opfer einstach, schlugen C.________ und J.________ mit den Fäus- ten auf E.________ ein im Wissen darum, dass ihr Kollege A.________ parallel dazu mit einem Mes- ser auf das Opfer einstach und im Wissen darum, dass ungezielte Messerstiche beim Opfer zu schweren Verletzungen, insbesondere zu lebensbedrohlichen inneren Organverletzungen führen können. Damit nahmen C.________ und J.________ mindestens in Kauf, dass A.________ das Op- fer schwer verletzen könnte und unterstützten ihn dadurch durch ihre Tatbeiträge. Durch die Stichver- letzungen wurde die Gefahr lebensbedrohlicher innerer Organverletzungen beim Opfer weiter erhöht, was C.________ und J.________ zu erkennen vermochten. Ohne sich um den verletzten E.________ zu kümmern, floh C.________ mit seinen Kollegen Rich- tung BB.________(Örtlichkeit). E.________ erlitt durch den Schlag des J.________ mit der Glasflasche eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn. Am Rücken hatte er drei Messerstiche, die ihm A.________ beigebracht hatte. Diese Ver- letzungen mussten ärztlich versorgt werden. Weiter fand sich eine Hautdurchtrennung am Oberbauch rechts, welche gemäss Gutachten des IRM auf stumpfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzu- führen war, die aber nicht ärztlich versorgt werden musste. E.________ befand sich zwei Tage in Spi- talpflege, anschliessend war er während 14 Tagen krankgeschrieben. 7. Vorbemerkung Die oberinstanzlich zu überprüfenden Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1 (betreffend den Beschuldigten 1) resp. Ziff. I.B.1 (betreffend den Beschuldigten 2) der Anklage- schrift betreffen einen Vorfall aus der Nacht vom 4. Mai 2019 auf den 5. Mai 2019 und umfassen die gleiche Auseinandersetzung und dieselben Beteiligten, weshalb bereits die Vorinstanz die diesbezüglichen Sachverhalte sowie die entsprechenden Beweiswürdigungen jeweils in ein und demselben Abschnitt vornahm. Wie die Vor- instanz prüft die Kammer die zusammenhängenden Vorwürfe grundsätzlich ge- meinsam und folgt der von der Vorinstanz vorgenommenen, chronologischen Auf- teilung der Geschehnisse in zwei Phasen. 8. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Unstrittig und gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Parteien bereits am Abend des 4. Mai 2019 im L.________(Club) in Bern («Phase 1») aufeinandertrafen, wo- bei es zwischen den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer ersten Auseinandersetzung kam. Die vorinstanzlich noch strittige Frage, ob der Privatklä- ger dem Beschuldigten 1 einen Schwedenkuss verpasst habe, konnte der Privat- kläger vor der oberen Instanz zumindest nicht mehr ausschliessen. Die beiden Be- schuldigten äusserten sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 kritisierte in seinem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung die intensive Beweis- würdigung der Vorinstanz zu Phase 1, zumal hieraus kein strafrechtlich relevantes Beweisergebnis hervorgegangen sei. Da die Umschreibung der Phase 1 Eingang in die Anklage gegen die beiden Beschuldigten fand, wurde sie zu Recht von der Vorinstanz beweiswürdigend untersucht und ist alsdann auch im Rahmen der Be- weiswürdigung der Kammer – soweit für die Beurteilung betreffend den Vorfall un- 16 ter dem AA.________(Örtlichkeit) («Phase 2») von Relevanz – nochmals zu über- prüfen. So lässt das Verhalten der Beteiligten in der Phase 1 zwar keine direkten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung in der Phase 2 zu, die Vorgeschichte ist indes von Bedeutung mit Blick auf deren Ursprung und die Motivation der Beteiligten. Sodann wurde von beiden amtlichen Verteidigern vorge- bracht, dass in der Tendenz über belastende Erkenntnisse betreffend das Verhal- ten des Privatklägers in Phase 1 hinweggesehen worden sei. So ist die Phase 1 nicht zuletzt auch zur Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Privatklägers in der Phase 1 eine Auswirkung auf die Geschehnisse beim AA.________(Örtlichkeit) hatte, von Relevanz. Schliesslich ergeben sich aus Pha- se 1, zu welcher keine objektiven Beweismittel vorliegen (Ziff. II.9.2.1 hiernach), Aufschlüsse über das Aussageverhalten sämtlicher Beteiligter. Betreffend Phase 2 (Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit)) ist unbestritten, dass die Beschuldigten und der Privatkläger im Anschluss an den Aufenthalt im L.________(Club) beim Bahnhof Bern, unter dem AA.________(Örtlichkeit), wieder aufeinandertrafen und es abermals zu einer Aus- einandersetzung kam, wobei sowohl eine Glasflasche als auch ein Messer einge- setzt wurden. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 mit einem Messer dem Privatkläger drei Mal in den Rücken stach und dieser die im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin IRM (pag. 178 ff.) festgestellten Stichverletzungen am Rücken erlitt. Weiter ist unbestrit- ten, dass neben den beiden Beschuldigten auch J.________ (welcher mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 6. Februar 2020 [BM 19 0616] betreffend den vorliegend angeklagten Vorfall wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde) in die Auseinandersetzung involviert war und dieser die zerbrochene Glasflasche in den Händen hielt. Darüber hinaus ist unbestritten, dass der Gruppe um J.________ und die beiden Beschuldigten weitere unbekannte Personen angehörten. Zum bestrittenen Sachverhalt ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch betreffend Phase 2 nicht mehr zur Sa- che äusserten. Zu den vorinstanzlich noch bestrittenen Umständen, unter welchen der Beschuldigte 1 das Messer einsetzte, namentlich die vermeintliche Notwehrla- ge, wurden oberinstanzlich keine Ausführungen mehr getroffen und an der bisheri- gen Darstellung des Beschuldigten 1 im Rahmen des Strafverfahrens festgehalten. So blieb auch vor oberer Instanz strittig, ob der Beschuldigte 1 das Messer auf sich trug und einsetzte oder ob er dieses dem Privatkläger wegnahm, nachdem dieser damit auf ihn resp. den Beschuldigten 2 losging. Weiter ist auch umstritten, wer überhaupt die Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) initiierte bzw. wer zuerst auf wen losging. Auch ist die Ursache der bei den Beschuldigten anlässlich der körperlichen Begutachtung durch das IRM festgestellten Verletzun- gen an der Beugeseite des linken Unterarms (Beschuldigter 1; pag. 190 ff.) bzw. an der rechten Hand (Beschuldigter 2; pag. 198 ff.) näher zu untersuchen. Weiter be- streitet der Beschuldigte 1, J.________ am Bein verletzt zu haben. Der Beschuldig- te 2 bestreitet sodann, an der eigentlichen Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) beteiligt gewesen zu sein und irgendetwas davon ge- wusst zu haben, dass der Beschuldigte 1 allenfalls ein Messer auf sich trug. 17 9. Beweiswürdigung Phase 1 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 965 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass betreffend Phase 1 keine objektiven Be- weismittel vorliegen und der rechtserhebliche Sachverhalt einzig aufgrund der Aus- sagen der Auskunftspersonen, des Privatklägers und der Beschuldigten erstellt werden kann. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Privatklägers (pag. 336 ff., pag. 342 ff., pag. 368 ff., pag. 876 ff., pag. 1390 ff.), der Einsatzrapport und die Aussagen der Auskunftsperson M.________ (pag. 128, pag. 284 ff., pag. 284 ff.), die Aussagen der Auskunftspersonen N.________ (pag. 225 ff., pag. 228 ff.), O.________ (pag. 263 ff.), P.________ (pag. 269 ff.), Q.________ (pag. 275), R.________ (pag. 303 ff.), S.________ (pag. 328 ff.), die Aussagen von J.________ (pag. 377 ff., pag. 395 ff., pag. 414 ff.) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten 1 (pag. 14 ff., pag. 72 ff., pag. 456 ff., pag. 466 ff., pag. 489 ff., pag. 883 ff. und pag. 1397 ff.) und des Beschuldigten 2 (pag. 88, pag. 431 ff., pag. 447 ff., pag. 892 ff., pag. 1403 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die verschiede- nen subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zu- sammengefasst wieder (pag. 972–987, S. 13–28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Auf die einzelnen Beweismittel wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung und soweit von Belang eingegangen. 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Aussagen und Einsatzrapport der Auskunftsperson M.________ M.________ war in der Nacht vom 4./5. Mai 2019 in seiner Funktion als Sicher- heitsbeauftragter im L.________(Club) für die Gewährleistung der Sicherheit und die Beobachtung der Gäste verantwortlich. Er weist keinerlei Beziehungen zu den Beteiligten auf. Die Vorinstanz hat zu Recht die zentrale Bedeutung der Aussagen sowie des Einsatzrapports von M.________ hervorgestrichen und würdigte dessen Aussagen und Einsatzrapport wie folgt (S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 974): Der Bericht von M.________ und seine Aussagen sind sachlich, detailliert und stimmen in sämtlichen Punkten miteinander überein. Sie sind damit in hohem Masse glaubhaft und es gibt keinen Grund, weshalb M.________ als aussenstehende, den Parteien unbekannte und damit neutrale Person nicht die Wahrheit erzählen sollte. Auf den Bericht und die Aussagen von M.________ kann somit abge- stellt werden. Aus Sicht der Kammer haben die Aussagen von M.________ wiederholt zentrale Erkenntnisse zur Frage geliefert, was sich in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2019 im L.________(Club) betreffend die beiden Beschuldigten und den Privatkläger zu- getragen hat. So geht aus dem Einsatzrapport, welchen M.________ am 5. Mai 2019, 06:30 Uhr, zuhanden der Geschäftsleitung der U.________ AG verfasste, hervor, dass um 02:10 Uhr ein Jugendlicher zu ihm gekommen sei und ihm mitge- 18 teilt habe, dass er von drei Personen mit einem Messer angegriffen und an der Hand verletzt worden sei. Daraufhin habe das Team des L.________(Club) die Handwunde des Jugendlichen verbunden. Später sei der gleiche Jugendliche mit verbundener Hand total betrunken in eine Schlägerei mit einem Afrikaner verwickelt gewesen, woraufhin der Sicherheitsdienst die beiden nach draussen begleitet habe (pag. 128). Um 03:25 Uhr hätte wiederum der Jugendliche mit zwei Freunden ver- sucht, dem Afrikaner den Weg in den Bus zu versperren, woraufhin die drei Jungs vom Sicherheitsdienst zur Seite genommen worden seien, damit der Afrikaner ha- be einsteigen können. Daraufhin hätten die drei Jungs ausgerufen «wir treffen uns am Bahnhof» und seien losgesprungen. M.________ konnte in der Folge den Ju- gendlichen ohne Zweifel als den Beschuldigten 2 identifizieren (pag. 288 Z. 157 ff.). Es sticht hervor, dass M.________ sich noch an den konkreten Ausruf betreffend das Wiedersehen am Bahnhof erinnern konnte, welcher aus Sicht der Kammer si- gnalisiert, dass von den Beschuldigten eine gewisse Aggression ausging und der Vorfall für sie noch nicht abgeschlossen war. Sodann zeigt sich, dass die Beschul- digten denn auch umgehend die Verfolgung des Privatklägers zu Fuss aufnahmen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und den Beschuldigten im L.________(Club) einzugehen. M.________ erklärte an- lässlich seiner delegierten Einvernahme, er habe einen Alarm empfangen, da im L.________(Club) eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Er sagte weiter, er sei hingegangen und habe den Beschuldigten 2 zur Seite genommen. Dieser sei ag- gressiv gewesen – er sei auch auf das Sicherheitspersonal los, habe dieses be- schimpft und auch über sie hinweg versucht, den Privatkläger noch zu schlagen (pag. 287 Z. 76–90). Im Moment, als er den Beschuldigten 2 gepackt habe, sei dessen Kollege zu Boden gefallen. Dieser habe ihm persönlich gesagt, dass er Druck im Kopf habe und er in Ohnmacht falle, wenn er sich aufrege oder Stress habe (pag. 288 Z. 128 f.). Von einer Kopfnuss habe er nichts gesehen (pag. 189 Z. 177). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die überaus glaubhaften Schilderungen von M.________ abgestellt werden kann. Diese über- zeugen durch ihre Stringenz, Stimmigkeit und ihren Detailreichtum. Ein Motiv, den Strafverfolgungsbehörden die Unwahrheit zu erzählen, ist bei M.________ nicht auszumachen und gewichtige Argumente, weshalb seine Beschreibung des Vor- falls unzutreffend ist, wurden auch seitens der Beschuldigten nicht vorgebracht. 9.3.2 Aussagen der weiteren Auskunftspersonen (O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________) Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich beim hier zu beurtei- lenden Vorfall um ein Geschehen handelte, zu welchem verschiedene Personen befragt wurden. Nach Durchsicht der Einvernahmen sämtlicher Auskunftspersonen gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass grundsätzlich und nahezu alle Befrag- ten in dem Sinn glaubhafte Aussagen machten, als sie das Geschehe so zu schil- dern versuchten, wie sie es beobachten konnten und in Erinnerung hatten. Zu den Aussagen der weiteren Auskunftspersonen O.________, P.________, Q.________, R.________ und S.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 978, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass es sich hierbei um Freunde des Privatklägers handle und sie im Gegenzug zur Auskunftsperson M.________ keine neutrale Rolle innehätten. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass die 19 Aussagen der weiteren Auskunftspersonen insgesamt relativ genau mit den Schil- derungen von M.________ übereinstimmen, insbesondere was die Beteiligten, die Aggressivität der Gruppe der Beschuldigten und die Szenen beim Einsteigen in den Moonliner betrifft. So sagten die Auskunftspersonen N.________ (pag. 230 Z. 24), P.________ (pag. 270 Z. 38 f.), Q.________ (pag. 276 Z. 25) aus, dass der Privat- kläger im L.________(Club) eine Faust erhalten habe. Die Freunde des Privatklä- gers setzen sich aber nicht unkritisch mit der Rolle des Privatklägers auseinander – so kann gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger spätestens im Moonliner ziemlich wütend war. Was seine Handlungen im Rahmen der Auseinandersetzung im L.________(Club) be- trifft, bestätigte die Auskunftsperson N.________, eine Freundin des Privatklägers, dass dieser einem Beteiligten eine Kopfnuss verabreicht habe (pag. 230 Z. 34 f.). Sodann bestätigen die Auskunftspersonen O.________ und P.________, dass die Beschuldigten sie bei der Moonliner-Haltestelle wieder abgepasst hätten (pag. 264 f. Z. 37 ff. resp. pag. 271 Z. 45 ff.) und der Privatkläger später im Moonliner einen Prospekthalter kaputtgeschlagen habe (pag. 265 Z. 34 ff. resp. pag. 271 Z. 51 ff.). Insgesamt fällt auf, dass die Schilderungen der übrigen Auskunftspersonen in den wesentlichen Punkten relativ genau mit der Darstellung von M.________ überein- stimmen und aus ihren Aussagen keine Hinweise hervorgehen, wonach sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte. Sodann ist noch auf die Aussagen der Auskunftsperson T.________, ein Freund des Bruders des Privatklägers, hinzuweisen: Dieser gab anlässlich seiner delegier- ten Einvernahme vom 28. Juni 2019 zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, wie E.________ geschlagen worden sei (pag. 314 Z. 34). Indes erklärte er, dass es insgesamt eine Gruppe von ca. acht Personen gewesen sei, wobei zwei zu ihm ge- kommen seien und gesagt hätten, wenn er ein Problem habe, solle er zu ihm kommen, sie hätten ein Messer. Der andere habe dabei auf seinen Schuh gezeigt. Gesehen habe er das Messer aber nicht (pag. 314 Z. 39 ff.). Anhand der Fotodo- kumentation konnte T.________ den Beschuldigten 2 als diejenige Person identifi- zieren, die ihm gegenüber die Äusserung betreffend das Messer gemacht habe (pag. 314 Z. 58, pag. 316). Somit können die Aussagen von T.________ zwar nicht zur Klärung des Vorfalls im L.________(Club) beitragen, auf sie wird indes im Rahmen der Beurteilung von Phase 2 zurückzukommen sein (vgl. Ziff. II.10.3.2 hiernach). 9.3.3 Aussagen des Privatklägers Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Erstaussagen des Privatklägers nicht zuverlässig seien (pag. 979 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So fällt insbesondere ins Auge, dass der Pri- vatkläger in der ersten Einvernahme einen Angreifer als «V.________» bezeichne- te und diesen auch beschreiben konnte (pag. 337 Z. 32 ff.). Dieses Missverständ- nis wurde – soweit ersichtlich – erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vor- instanz geklärt und es bleibt spekulativ, ob es sich hierbei um die Auskunftsperson P.________ handelt und ob resp. inwieweit es zu einer Fehldeutung kam. Es bleibt indes festzuhalten, dass es hierbei nicht bei der einzigen Unsicherheit betreffend die Täterschaft blieb. So erklärte der Privatkläger anlässlich seiner delegierten Ein- 20 vernahme vom 28. Mai 2019, wo ihm eine Fotodokumentation mit Abbildungen beider Beschuldiger vorgelegt wurde, was folgt (pag. 349 Z. 289 ff.): Ihnen wird eine Fotodokumentation (ID 2019/0394) vorgelegt. Erkennen Sie jemanden, der bei den Vorfällen beteiligt gewesen ist? Ich kann auf der mir vorliegenden Fotodokumentation niemanden erkennen. Von diesen Personen hat mich niemand angegriffen, die sind zu alt. Ihnen wird eine weitere Fotodokumentation vorgelegt (ID 2019/0377). Ist jemand darunter, der beteiligt gewesen ist? Nein, die sind alle zu alt. Zur Frage der Täterschaft bleibt anzumerken, dass die Auskunftsperson M.________ beide Beschuldigten und J.________ sehr genau beschreiben konnte (pag. 288 Z. 134 ff.), den Beschuldigten 2 auf der Fotovorweisung zu 100 % er- kannte (pag. 288 Z. 160 ff.) und überdies auch die beiden Beschuldigten ihre An- wesenheit im L.________(Club) und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger im Grundsatz nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigten, auch wenn sie deren Ablauf mitunter anders schilderten. Betreffend seinen eigenen Beitrag an der Aus- einandersetzung beteuerte der Privatkläger zunächst, gar nichts gemacht zu haben (pag. 388 Z. 71); in seiner delegierten Einvernahme erklärte er indes, es könne sein, dass er dem Beschuldigten 1 angekommen sei, wobei er dies nicht mit Ab- sicht gemacht habe (pag. 350 Z. 343). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung wenige Stunden nach der Auseinanderset- zung unter dem AA.________(Örtlichkeit) – also nach der Verabreichung der Sti- che in den Rücken – im Inselspital stattfand, der Privatkläger noch unter dem Ein- fluss der Sedierung stand und nach wie vor Alkohol in dessen Blut nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 186.2 ff.). In diesem Zustand könnte auch bei einer be- schuldigten Person nur eingeschränkt auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden. Dieser Vorbehalt muss auch dem Privatkläger zugebilligt werden, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die tatnächsten Aussagen die wichtigsten sind. Vielmehr schilderte der Privatkläger ab der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2019 das Geschehen detailreich, nachvollziehbar und blieb sodann über die weite- ren Einvernahmen bis hin zu seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhand- lung konstant in seinen Schilderungen. So erklärte er, dass es sein könne, dass er dem Beschuldigten 1 beim Tanzen angekommen sei, wobei er dies nicht mit Ab- sicht gemacht habe (pag. 350 Z. 343). Er bestätigte sodann, «hässig» gewesen zu sein, geflucht zu haben und einen Prospekthalter im Moonliner kaputt gemacht zu haben (pag. 345 Z. 90 ff.). Es verhält sich mitnichten so, dass sämtliche belasten- den Erkenntnisse zum Verhalten des Privatklägers einfach unter den Tisch ge- wischt worden seien, wie dies die Verteidigung monierte. Vielmehr geht die Kam- mer aufgrund der Schilderungen der Auskunftspersonen davon aus, dass auch der Privatkläger in eine aufgebrachte Stimmung kam und wütend über die Auseinan- dersetzung mit den Beschuldigten war. Ob dieser dem Beschuldigten 1 auch tatsächlich den «Schwedenkuss» verabreichte, lässt sich zwar nicht eindeutig bestätigen – so sah die Auskunftsperson M.________ hiervon jedenfalls nichts. Die 21 Auskunftsperson N.________ – eine Freundin des Privatklägers – belastete den Privatkläger jedoch und sagte aus, dass der Privatkläger jemandem eine Kopfnuss gegeben habe. Der Privatkläger selber beteuerte zunächst, nichts gemacht zu ha- ben (pag. 338 Z. 71) und dass dies nicht stimme (pag. 350 Z. 352, pag. 370 Z. 75 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz distanzierte er sich nicht mehr von diesem Vorwurf und erklärte, dass er es nicht genau sagen könne, es aber gut sein könne (pag. 877 Z. 30). Vor der oberen Instanz sagte er aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können (pag. 1392 Z. 42 f.). Da kein Argument er- sichtlich ist, weshalb N.________ den Privatkläger zu Unrecht belasten sollte, es zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam und auch der Privatkläger selber diesen «Schweden- kuss» nicht ausschliesst, kann aus Sicht der Kammer der Auffassung der Vorin- stanz, welchen diesen beweismässig als erstellt erachtete, gefolgt werden. Zur Ur- sache der Auseinandersetzung sagte der Privatkläger über sämtliche Einvernah- men hinweg aus, er habe aus dem Nichts eine Faust erhalten (pag. 344 Z. 78, pag. 345 Z. 123, pag. 370 Z. 82, pag. 371 Z. 92 ff. und pag. 877 Z. 17-19), wobei es eben sein könne, dass er dem Beschuldigten 1 vorher angekommen sei. Letzte- res bestätigte er auch vor der oberen Instanz (pag. 1391 Z. 20 ff.). Soweit den Vor- fall bei der Moonliner-Haltestelle betreffend, stimmen die Aussagen des Privatklä- gers, wonach er in den Moonliner eingestiegen sei und die Beschuldigten von den Security-Mitarbeitern am Einsteigen gehindert worden seien (pag. 344 Z. 86 ff., pag. 352 Z. 454 ff., pag. 271 Z. 126 ff., pag. 1391 Z. 28 ff.), wiederum mit jenen der Auskunftspersonen, namentlich M.________ überein. Der Moonliner sei – nach- dem er CHF 10.00 für den beschädigten Prospekthalter bezahlt habe – mit ihm bis zum DD.______(Örtlichkeit) gefahren, wo er wieder auf die Beschuldigten getroffen sei (pag. 345 Z. 99). Auch anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz hat der Privatkläger den mittlerweile vier Jahre zurückliegenden Vorfall in eigenen Wor- ten nochmals widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Er hat Unsicherhei- ten offengelegt und sein eigenes Verhalten nicht beschönigt. Seine Darstellung der Ereignisse steht insgesamt mit den Schilderungen der Auskunftspersonen, insbe- sondere von M.________, im Einklang, weshalb für die Phase 1 auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden kann. 9.3.4 Aussagen von J.________ Betreffend den dritten bekannten Beteiligten, J.________, welcher mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland bereits rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 678), erwog die Vorinstanz, dass dessen Aussagen inhaltlich weitge- hend nutzlos seien, weshalb sie diese nur sofern für den zu erstellenden Sachver- halt von Relevanz zitierte und würdigte (pag. 968). Der Vollständigkeit halber sei betreffend Phase 1 erwähnt, dass J.________ aussagte, er sei in dieser Nacht be- soffen und mit ca. 20 Personen in der Disco gewesen (pag. 398 Z. 73 f.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte er auf Frage, ob es zwi- schen ihm, den beiden Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer Auseinander- setzung im L.________(Club) gekommen sei, dass sie (die beiden Beschuldigten) es gewesen seien, er nicht. Er sei draussen gewesen; sie hätten mit dem Opfer angefangen zu streiten. Er habe gesehen, wie die Securitas die beiden aus dem Club genommen habe und sie ein Hausverbot erhalten hätten. Er selber sei aber 22 rein und wieder raus (pag. 416 f. Z. 71 ff.). Die beiden Beschuldigten seien dann vor ihm zum Bahnhof gelaufen, er selber sei fast bis zum Schluss im Club geblie- ben und später, als er hörte, dass es Probleme gab, mit einem Freund hinterher (pag. 417 Z. 79 ff.). Für die Ermittlung des Sachverhalts in Phase 1 taugen die Aussagen J.________ kaum. Betreffend seine Rolle hielt indes die Auskunftsperson M.________ auch fest, dass er immer dabei gewesen sei, aber stets eine gewisse Distanz zum Gan- zen gehabt habe. Er habe nichts gemacht (pag. 288 Z. 154 f.). 9.3.5 Aussagen des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten 1 wie folgt (pag. 984 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind wenig glaubhaft. Sie enthalten insbesondere viele Aggravati- onen. So kann die Aussage, wonach er aufgrund des Schwedenkusses in Ohnmacht gefallen ist, ei- nerseits durch die Aussagen von M.________ – der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 beruhi- gen wollen, dieser habe aber immer wieder versucht, auf den Privatkläger 1 loszugehen und infolge- dessen sei der Beschuldigte 1 umgefallen und habe ihm (M.________) im Nachhinein erklärt, er habe einen Druck im Kopf und falle bei Stress um – klar widerlegt werden und auch N.________ gab auf Frage an, der Beschuldigte 1 sei nach der Kopfnuss nicht umgefallen. Andererseits sind die diesbe- züglichen Aussagen des Beschuldigten 1 in sich sehr widersprüchlich. Zuerst gab er an, in Ohnmacht gefallen und erst im Raum der Security wieder zu sich gekommen zu sein, dann will er nur zu Boden gefallen sein und es sei ihm schwindlig gewesen, jedoch will er noch Stimmen mitbekommen haben und schliesslich gab er an, nur umgefallen zu sein. Der Beschuldigte 1 selber beschrieb das Verhalten des Beschuldigten 2 nach dem Schwedenkuss (habe den Typen angreifen wollen), was er aber nicht hätte beobachten können, wenn er aufgrund des Schwedenkusses in Ohnmacht gefallen wäre. Schliesslich erzählen auch die übrigen Auskunftspersonen nichts von der Ohnmacht. Ebenfalls wider- legt ist, dass die Sicherheitsarbeiter des L._______(Club) den Privatkläger 1 aufgefordert hätten, nach Hause zu gehen oder diesen hinausgestellt hätten, vielmehr erteilten sie dem Beschuldigten 2 ein Hausverbot. Dass der Beschuldigte 1 die Rollen einfach umkehrt und sich und den Beschuldigten 2 als Opfer und den Privatkläger 1 als Aggressor darstellt, geht auch aus den Aussagen in den ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten 1 hervor, wonach sie (die Beschuldigten) bereits im Bus gewesen seien, als der Privatkläger 1 zugestiegen sei. Sie seien dann ausgestiegen, weil sie keine Probleme gewollt hätten. Bei der dritten Einvernahme korrigierte der Beschuldigte 1 dann auf Vorhalt seine Aussagen und gab zu Protokoll, sie seien nicht eingestiegen, weil sie gesehen hätten, dass der Privatkläger 1 bereits im Bus gewesen sei. Anhand der Aussagen von M.________, P.________ und O.________ kann aber beweiswürdigend erstellt werden, dass genau das Gegenteil vorgefallen ist: Der Privatkläger war bereits im Bus und die Beschuldigten versuchten, zuzusteigen, wurden aber durch M.________ und seinen Mitarbeiter daran gehindert. In der vierten Einvernahme behauptete der Beschuldigte 1 erneut, sie seien im Bus gewesen und ausgestiegen, weil der Privatkläger 1 sie beschimpft habe, korrigierte dies aber nach Vorhalt der Aussagen von M.________ und diverser Aus- kunftspersonen, wonach sie nie hätten einsteigen dürfen dahingehend, dass sie nicht in den Bus ein- gestiegen, sondern einfach davor gewesen seien und die Security aber nicht gesagt habe, sie dürften nicht einsteigen. Dass er Angst vor dem Privatkläger 1 gehabt habe oder, dass er einfach nur nach Hause gewollt ha- be, entspricht nach dem Gesagten klar nicht der Wahrheit, schliesslich suchten die Beschuldigten den 23 Privatkläger 1 beim Bus wieder auf und versuchten, zu diesem in den Bus zu steigen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 enthalten auch weitere offensichtliche Lügen, beispielsweise, dass er selber im L.________(Club) nichts von den Schlägen gegen den Privatkläger 1 mitbekommen haben will, kann schlicht nicht sein, schliesslich hatte er selber gemäss den Aussagen von M.________ versucht, den Beschuldigten 2 davon abzuhalten. Ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen kann, dass der Be- schuldigte 1 nur mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei, schliesslich fiel J.________ mit seiner auffälligen Sonnenbrille bereits im L.________(Club) M.________, P.________ und O.________ auf und auch Q.________ beschrieb eine dritte beteiligte Person. Dass er J.________ nicht gesehen haben will in der Disco bzw. nicht mit diesem unterwegs gewesen sein soll, kann auch aufgrund der in J.________ Mobiltelefon sichergestellten Videoaufnahme von diesem Abend, in wel- cher der Beschuldigte 1, umgeben von mindestens drei weiteren Personen, das Bein von J.________ verarztet, widerlegt werden (vgl. Ziff. 2.5.1). Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass beim Privatkläger über Unstimmigkeiten in den Erstaussagen hinweggesehen werde und die Beschuldigten ihrerseits darauf behaftet würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Tat von der Polizei befragt wurde, wobei in seinem Blut der Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme nachgewiesen werden konnten (vgl. Ziff. I.9.2.3 hiervor). Die Beschuldigten gingen demgegenüber erst am 10. resp. 14. Mai 2019, also mehrere Tage nach dem Vorfall zur Polizei, nachdem Polizisten am Arbeitsplatz des Beschuldigten 2 vorstellig wurden (pag. 434 Z. 50 ff.). Ihre Aussagen stehen angesichts dessen und vor dem Hinter- grund der möglichen Absprache in einem anderen Kontext, weshalb sie einen ähn- lichen Vorbehalt zur Zuverlässigkeit ihrer Erstaussagen nicht für sich beanspruchen können. Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, er habe getanzt, als der Privatkläger ihm plötzlich mit dem Arm ins Gesicht geschla- gen habe. Er habe diesem gesagt, er solle langsam machen und mit Respekt mit ihm reden, woraufhin der Privatkläger die Mütze abgenommen und seine Stirn ge- gen die eigene geschlagen habe. Er sei daraufhin umgefallen, bewusstlos gewor- den und erst im Raum der Security wieder zu sich gekommen (pag. 460 Z. 161 ff). Die Vorinstanz erkannte in Phase 1 in den Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere Lügensignale und mitunter offensichtliche Lügen. Das Vorbringen, er sei nach der Verabreichung des «Schwedenkusses» ohnmächtig geworden und erst später im Raum der Security wieder zu sich gekommen, lässt sich von keiner der Auskunfts- personen bestätigen und steht in Widerspruch zu den vermeintlichen Wahrneh- mungen des Beschuldigten 1 zum Fortgang der Auseinandersetzung. Der Be- schuldigte 1 relativierte dies erst auf Vorhalt der Aussagen von M.________ (pag. 469 Z. 78 ff.). Mit Blick auf die Würdigung der Vorinstanz ist indes anzumer- ken, dass der Beschuldigte 1 bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme bestätigte, dass der Beschuldigte 2 und der Privatkläger ein Hausverbot erhielten (pag. 461 Z. 173 f.). Zum Vorfall bei der Moonliner-Station erklärte der Beschuldigte 1, sie seien schon im Moonliner gewesen, als der Privatkläger gekommen sei. Sie seien daraufhin ausgestiegen, weil sie keine Probleme wollten (pag. 460 Z. 120 ff.). Die Vorinstanz wies zutreffend daraufhin, dass der Beschuldigte 1 diese Aussage korrigierte, nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorgehalten wurden (pag. 470 Z. 116). Auch sticht bereits aus den ersten Einvernahmen hervor, dass der Be- schuldigte 1 kategorisch dem Privatkläger die Rolle des Aggressors zuschrieb und 24 das eigene aggressive Verhalten seiner Gruppe gemäss den Schilderungen von M.________, namentlich beim Einstieg in den Moonliner, gänzlich verschwieg (pag. 460 Z. 121 ff., pag. 470 Z. 126, pag. 90 Z. 71 ff.). Bereits in Phase 1 fällt folg- lich auf, dass der Beschuldigte 1 die Verhaltensweisen der einzelnen Beteiligten anders darstellt als die Auskunftspersonen, er sein eigenes sowie das Verhalten des Beschuldigten 2 beschönigt und sie quasi als Opfer des aggressiven Verhal- tens des Privatklägers darstellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 in der Tendenz die Rollen in Anbetracht der Erkenntnisse aus den Aussagen der Auskunftspersonen schlicht umkehrt. Dass indes die Aussagen des Beschuldigten 1 mit Vorsicht zu geniessen sind, zeigt eine weitere, ganz offensicht- liche Lüge: So betonte der Beschuldigte 1 während zweier Einvernahmen, nur mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen zu sein (pag. 461 Z. 204), ihm der Name J.________ nichts sage und dieser am 4./5. Mai 2023 nicht dabei gewesen sei (pag. 474 Z. 303 f. und 323 f.). Er wollte J.________ denn auch auf der Fotovor- weisung nicht erkennen (pag. 474 Z. 302 ff.) und auch nicht wissen, ob dieser in dieser Nacht am Oberschenkel verletzt wurde (pag. 474 Z. 302 ff.). Als ihm die Aussagen von J.________ vorgehalten wurden, wonach dieser selber bestätigte, mit den beiden Beschuldigten am 4. Mai 2019 im L.________(Club) gewesen zu sein, erklärte der Beschuldigte 1, dass dieser «zu 30 %» vielleicht dabei gewesen sei. Auch hier erfolgte die – kaum überzeugende – Korrektur erst, als dem Be- schuldigten 1 aufgrund der konkreten Vorhalte das Abstreiten erschwert wurde. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter bei der Staatsanwaltschaft, sie hätten den Privatklä- ger beim EE.______(Laden) wieder gesehen (pag. 490 Z. 75 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz erklärte er, der Privatkläger habe bereits auf sie gewartet (pag. 890 Z. 3 f.). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers und sie ist schwer nachvollziehbar, zumal der Privatkläger wohl kaum davon ausgehen konnte, dass er es alleine mit den Beschuldigten aufneh- men kann. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass aufgrund der dargeleg- ten Widersprüche und Lügen auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zu Phase 1 nicht abgestellt werden kann, soweit sie zu den überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen, namentlich M.________, und des Privatklägers in Widerspruch stehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Beschuldigten 1 nichts vorgebracht, was die Würdigung der Aussagen der Vorinstanz in Zweifel zieht. 9.3.6 Aussagen des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 987 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In den Aussagen des Beschuldigten 2 sind viele Schutzbehauptungen und einige offensichtliche Lü- gen auszumachen. Zum Beispiel, dass er mit dem Privatkläger 1 nichts zu tun gehabt habe, wie er zunächst behauptete, ist aufgrund des Einsatzrapports und der Aussagen von M.________ klar wider- legt und der Beschuldigte 2 gestand in seiner zweiten Einvernahme denn auch ein, dass er den Pri- vatkläger 1 habe schlagen wollen. Ebenfalls beweisen der Einsatzrapport und die Aussagen von M.________, dass die Verletzung an der Hand des Beschuldigten 2 bereits vor der ersten Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger 1 aufgrund eines gänzlich anderen Konflikts entstanden ist. Auch die Behauptung des Beschuldigten 2, sie seien zu zweit zum EE.______(Laden) gerannt bzw. er sei al- 25 leine hinter dem Beschuldigten 1 gerannt und ob jemand mit dem Beschuldigten 1 gerannt sei, wisse er nicht, ist schlicht nicht glaubhaft, denn wenn er hinter dem Beschuldigten 1 hergerannt sein will, muss er doch gesehen haben, ob dieser alleine war. Wie der Beschuldigte 1, dreht der Beschuldigte 2, die Rollen einfach um, indem er beispielsweise be- hauptet, die Security habe den Privatkläger 1 herausgenommen und er sei dann nach draussen ge- gangen. Dies geschah jedoch gemäss M.________ sowie den Aussagen der Auskunftspersonen klar umgekehrt: die Security nahm den Beschuldigten 2 raus und verpasste diesem ein Hausverbot. Auch bei der Aussage, wonach der Beschuldigte 1 an der Busstation auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen und er (der Beschuldigte 2) ihn beruhigt habe, dreht der Beschuldigte die Rollenverteilung um, indem er – diesmal – den Beschuldigten 1 als Angreifer und sich selber als Schlichter darstellt. M.________ sagte aber klar aus, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, welcher Streit mit dem Privat- kläger 1 gesucht habe vor den Bussen und der Beschuldigte 2 hatte selber eingestanden, vor den Bussen vom Privatkläger 1 ein Foto gemacht zu haben. Auch wenn nicht abschliessend geklärt wer- den kann, wozu das Foto diente, ist nach Auffassung des Gerichts klar, dass dieses Verhalten nicht zur Rolle eines Schlichters, der einfach nur nach Hause wollte, passt. Schliesslich ist auch die Aussa- ge, wonach er grosse Angst gehabt habe, dass jemand ihn schlage, fragwürdig, zumal der Beschul- digte 2 einerseits im L.________(Club) nach dem Scharmützel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten 1 und andererseits vor den Moonlinerbussen die Auseinandersetzung mit dem Privat- kläger 1 gesucht hat. Der Ausspruch des Beschuldigten 2, wonach es ihm wichtig sei, dass die Polizei wisse, dass der Pri- vatkläger 1 mit ihm kein Problem gewollt habe und er selber Schwierigkeiten mit Messern habe, mutet nach dem Gesagten seltsam an und ist offensichtlich Ausdruck des schlechten Gewissens des Be- schuldigten 2 und der Angst, seine Lügen könnten aufgedeckt werden. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 Schutzbe- hauptungen, Widersprüche und offensichtliche Lügen enthalten und daher insgesamt mit grosser Vor- sicht zu behandeln sind. Wo sich in seinen Angaben Widersprüche zu objektiven Beweismitteln oder zu überzeugenden Aussagen anderer Personen ergeben, kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst zwecks besserem Verständnis festzu- halten, dass der Beschuldigte 2 in seinen Einvernahmen den Beschuldigten 1 teil- weise als «K.________ (gleicher Vorname wie Beschuldigter 2)» bezeichnet (vgl. pag. 89 f. Z. 44 f.). Der Beschuldigte 2 erklärte, der Privatkläger habe beim Tanzen den Beschuldigten 1 zufälligerweise mit dem Arm geschlagen, woraufhin dieser «langsam» gesagt habe. Der Privatkläger habe daraufhin seine Mütze vom Kopf genommen und den Beschuldigten 1 mit dem Kopf geschlagen, woraufhin dieser bewusstlos geworden sei (pag. 441 Z. 364–366). Auch beim Beschuldigten 2 fällt auf, dass er bei seiner ersten Schilderung des Vorfalls den Privatkläger klar als Ag- gressor darstellt (pag. 434 Z. 66 ff.) und erst anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft, welche rund ein Jahr nach der ersten delegierten Einvernahme stattfand, bestätigte, dass er den Privatkläger habe schlagen wollen, nachdem die- ser mit seinem Kopf gegen den Kopf des Beschuldigten 1 gestossen habe (pag. 448 Z. 62 ff.). Sodann gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, der Privatkläger sei nach der Auseinandersetzung von den Security-Mitarbeitern herausgenommen worden und sie (die Beschuldigten) seien danach ebenfalls nach draussen gegan- gen. Diese Aussage steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Aussagen der 26 Auskunftsperson M.________, wurde doch gegen den Beschuldigten 2 ein Haus- verbot ausgesprochen (pag. 287 Z. 100 f.). Einer entsprechenden Frage wich der Beschuldigte 2 aus und machte eine Erinnerungslücke geltend (pag. 437 Z. 177). Ein weiterer, augenfälliger Widerspruch liegt sodann bei der Schilderung der Kon- frontation bei der Moonliner-Haltestelle vor. Der Beschuldigte 2 machte geltend, der Beschuldigte 1 habe dort wieder auf den Privatkläger losgehen wollen, wobei er (der Beschuldigte 2) dessen Hand genommen und ihm gesagt habe, dass er nicht zum Privatkläger gehen solle (pag. 436 Z. 138 f.). Die Auskunftsperson M.________ erklärte indes, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, welcher bei der Moonliner-Haltestelle wieder den Streit mit dem Privatkläger gesucht habe (pag. 287 Z. 109 f.). Sodann sei es der Beschuldigte 1 gewesen, welcher den Pri- vatkläger wieder habe schlagen wollen – er sei hinter dem Beschuldigten 1 zum Bahnhof gerannt und habe gewollt, dass dieser sich wieder beruhigt (pag. 436 Z. 167 f.). Beim Bahnhof sei dann der Privatkläger zuerst auf sie zugekommen (pag. 437 Z. 185). Betreffend seine Verletzung an der rechten Hand erklärte der Beschuldigte 2, sich nicht daran erinnern zu können, woher diese stamme (pag. 437 Z. 200 f. und Z. 212 f.). Den Aussagen und dem Einsatzrapport der Aus- kunftsperson M.________ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 ca. um 02:00 Uhr um Hilfe gebeten habe, da er eine Verletzung an der rechten Hand aufwies. Diese sei in der Folge durch das Personal des L.________(Club) verarztet worden (pag. 286 Z. 39 ff.). Auch anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich Hauptverhandlung vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte 2 dabei, nicht zu wissen, ob die Verletzung von der Schlägerei mit den unbekannten Perso- nen vor dem L.________(Club) oder der Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) stammt (pag. 91 Z. 108 f., pag. 896 Z. 3 ff.). Das Aussa- geverhalten des Beschuldigten 2 weist von der Stossrichtung Parallelen zu jenem des Beschuldigten 1 auf. So ist auch beim Beschuldigten 2 insoweit eine Rollen- umkehr festzustellen, als er belastende Informationen verschwieg und den Privat- kläger sowie im Übrigen auch den Beschuldigten 1 in der Tendenz als Aggressoren und sich selber als Schlichter darstellte. Dass das Verhalten des Beschuldigten 2, welcher eingestand, den Privatkläger vor der Abfahrt mit dem Moonliner fotografiert zu haben (pag. 436 Z. 155), indes nicht zur Rolle eines Schlichters passt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Auch vom Beschuldigten 2 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung kein Argument mehr vorgebracht, weshalb resp. inwieweit nicht auf die Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden könne. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der dargelegten Widersprüche, Schutzbehauptungen und offensichtlichen Lügen auf die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese von den überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen, namentlich M.________, abweichen. 9.4 Beweisergebnis Phase 1 Die Kammer kann sich dem eingehenden und detaillierten Beweisergebnis der Vor- instanz zu Phase 1 (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 989 ff.) vollumfänglich und vorbehaltlos anschliessen. 27 10. Beweiswürdigung Phase 2 10.1 Objektive Beweismittel Betreffend die Phase der Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) liegen der Kammer als objektive Beweismittel die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (pag. 178 ff.) und der Beschuldig- ten (pag. 190 ff. und 198 ff.), ein forensisch-toxikologischer Abschlussbericht (pag. 186.2 ff) inkl. forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung (pag. 186.6 f.) betreffend den Privatkläger, ein Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nach- folgend: KTD) inklusive Fotodokumentationen (pag. 148 ff.) sowie die Auswertun- gen der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten (pag. 537 und 240) und von J.________ (pag. 544) vor. Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 992 ff.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel, mithin die Aus- sagen der Auskunftspersonen W.________, X.________, Y.________, Z.________, O.________, N.________, S.________, R.________, AA.________, T.________, des Privatklägers und der beiden Beschuldigten ausführlich wieder- gegeben, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (pag. 995 ff., S. 36 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde so- dann der Privatkläger nochmals befragt (pag. 1390 ff.). Auch die beiden Beschul- digten wurden erneut befragt; wobei diese einzig Aussagen zur Person, nicht zur Sache machten (pag. 1397 Z. 14 ff. bzw. pag. 1403 Z. 11 ff.). Es wird darauf ver- zichtet, diese Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen. Vielmehr wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung und sofern von Relevanz direkt dar- auf eingegangen. 10.3 Würdigung der Kammer 10.3.1 Beginn der Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass vorliegend ein dynamisches Ge- schehen zur Beurteilung steht, welches angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit nicht in jeder Beziehung exakt nachträglich rekonstruiert werden kann. Dies ist indes, wie die Vorinstanz richtig ausführte, auch nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gestützt auf sämtliche Beweismittel sowie unter Einbezug von Erfahrungswerten das in Frage stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festge- stellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 rügt, die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, wonach insbesondere auch nachträgliche Aussagen mit Vorsicht hinzunehmen seien, seien einseitig zu Lasten der Beschuldigten angewandt worden. Die Vorinstanz habe das dynami- sche Geschehen beim Bahnhof Bern durch eine Vielzahl an Aussagen von Aus- kunftspersonen hergeleitet, wobei sich in sämtlichen Aussagen Erkenntnisse finden liessen, welche die Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. 28 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die den Parteien unbekannten Auskunftsper- sonen Y.________, Z.________, W.________, X.________ und AA.________ neutral gesinnt sein dürften und davon ausgegangen werden kann, dass keinerlei spezifische Interessen involviert sind. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 be- zeichnet W.________, Chauffeur des Moonliners M4, als die entscheidende Aus- kunftsperson im vorliegenden Verfahren, da er fast alles gesehen habe, insbeson- dere die Auseinandersetzung und das dynamische Geschehen, welches sich so- wohl auf der örtlichen als auch zeitlichen Achse verändert habe. Wie die Vorinstanz darlegte, konnte nebst W.________ auch die Auskunftsperson X.________ den Beginn der Auseinandersetzung beobachten. W.________ gab zu Protokoll, dass er in seinem Bus am Einkassieren gewesen sei, als eine Gruppe von ca. sechs bis sieben Leuten gekommen sei. Ein Täter habe eine braune Glasflasche zerschlagen und den zerbrochenen braunen Flaschenhals in seiner rechten Hand gehalten. Die Gruppierung sei um den Privatkläger gestanden, aber habe ihn nicht umkreist, wo- bei derjenige mit der Glasflasche und eine weitere Person dem Privatkläger am nächsten gestanden seien. Sie hätten miteinander diskutiert (pag. 251 Z. 21-29). Die restlichen Personen seien ca. zwei Meter von den dreien weg gestanden (pag. 252 Z. 39 f.). In der Diskussion seien die beiden Täter ein wenig aggressiv gegenüber dem Schwarzen gewesen (pag. 252 Z. 34). X.________, Passagierin im Moonliner M4, gab zu Protokoll, ganz vorne im Bus gesessen zu sein und das Op- fer gesehen zu haben, welches vor dem Bus gestanden sei. Die Täterschaft sei auf das Opfer zugelaufen; das Opfer wiederum ein paar Schritte Richtung CC._____(Örtlichkeit) zurückgewichen. Sie habe gesehen, wie einer der Täter das Opfer richtig angegangen sei und dieser wie der Anführer der Gruppe gewirkt habe (pag. 297 Z. 19-24). Den Schilderungen der Auskunftspersonen W.________ und X.________ liegt die gleiche, für die Sache wesentliche Kernaussage zugrunde, wonach die Aggressi- vität von der Gruppe der Beschuldigten ausging. Auch O.________ – ein Freund des Beschuldigten – gab zu Protokoll, er sei am Bahnhof in den Moonliner gestie- gen um nach Hause zu gehen, wobei er ca. 5 Minuten später die Typen vom L.________(Club) wieder unter dem AA.________(Örtlichkeit) gesehen habe. Der Privatkläger sei dann auch wieder zum AA.________(Örtlichkeit) gegangen, wobei er und die Gruppe zunächst normal miteinander gesprochen hätten. Dann habe sich einer der Täter dem Privatkläger seitlich von hinten genähert, was der Privat- kläger bemerkt habe. Der Privatkläger habe die Person ein wenig beiseite gestos- sen, wobei das Ganze dann ziemlich schnell ausgeartet und mehrere Täter auf den Privatkläger gestürzt seien (pag. 265 Z. 47 ff.). Die Aussagen von O.________ un- terstreichen die Aussagen von W.________ und X.________ betreffend die Ag- gressivität der Gruppe der Beschuldigten und den Beginn der Auseinandersetzung. Der Privatkläger gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2019 zu Protokoll, dass der Hauptaggressor, welchen er «V.________» nannte, mit sie- ben Kollegen beim DD.______(Örtlichkeit) wartete (pag. 338 Z. 100 f.). Er sei dann auf «V.________» zugegangen und habe ihn gefragt, weshalb er ihm im L.________(Club) die Faust gegeben habe. Er selber habe dann weitergehen wol- len, woraufhin ihn einer der Kollegen von «V.________» gehalten habe (pag. 339 Z. 123 ff.). In diesem Zusammenhang wies die Verteidigung des Beschuldigten 2 29 darauf hin, den Beschuldigten würde vorgeworfen, etwas zu konstruieren, obwohl der Privatkläger ursprünglich davon gesprochen habe, von einem «V.________» angegriffen worden zu sein. Diese namentliche Bezeichnung des Täters ist durch- aus auffällig; auch nach Ansicht der Kammer ist dieser indes vor dem Hintergrund des Zeitpunkts der Befragung (vgl. Ziff. 9.3.3 hiervor), der Klärung des Missver- ständnisses anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und insbesondere der mit den Aussagen der Auskunftspersonen weitgehend übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers ab der zweiten Einvernahme vom 28. Mai 2019 keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Der Privatkläger gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2019 zu Protokoll, sich nicht genau an seine Erstaussagen erinnern zu können und verwirrt und geschockt davon gewesen zu sein, was ihm widerfahren sei (pag. 344 Z. 44 ff.). Der Privatkläger erklärte sodann, er habe – nachdem er den Schaden für den beschädigten Prospekthalter bezahlt und beim DD.______(Örtlichkeit) aus dem Moonliner gelassen worden sei – die Leute wiedergesehen, welche ihm (im L.________(Club)) die Faust gegeben hat- ten (pag. 345 Z. 95 ff.). Sodann gab der Privatkläger über mehrere Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass einer der Angreifer ihn gefragt habe, ob sie ein Eins gegen Eins machen würden, wozu er zunächst zugestimmt, aber auf Vorschlag, zur BB.________(Örtlichkeit) zu gehen, sodann verneint habe (pag. 345 Z. 99 ff., pag. 372 Z. 140 f., pag. 1392 Z. 1 ff.). Er erklärte sodann, dass der Typ, welcher ihn zum Eins gegen Eins aufgefordert hatte, ihn dann am Arm packte und er selber ausgewichen sei (pag. 345 Z. 101 ff.). Hinter dem Typen seien dessen Kollegen gestanden, wovon einer eine Flasche in der Hand gehalten habe (pag. 345 Z. 103 f.). Daraufhin hätten alle auf ihn eingeschlagen und er habe sich mit den Armen vor dem Gesicht geschützt (pag. 345 Z. 104 f.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft präzisierte der Privatkläger, der Angreifer, welcher ihn gefragt habe, ob sie das Eins zu Eins machen würden, habe eine Sonnenbrille getragen und ihn gefragt «weisch no wer i be?» (pag. 372 Z. 138 f.). Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim Angreifer, welcher den Beschuldigten zum Eins zu Eins auffor- derte, die Sonnenbrille trug, den Privatkläger dann am Arm packte und die Glasfla- sche einsetzte, um ein und dieselbe Person handelt (J.________, vgl. pag. 677 ff.). Weiter fällt auf, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft nicht davon sprach, nach dem Ablehnen des Eins gegen Eins gepackt, sondern von den An- greifern in den Schwitzkasten genommen worden zu sein (pag. 372 Z. 142 f.). Er habe versucht, sich zu wehren und seine Hände vor seinen Oberkörper und sein Gesicht zu halten, um sich zu schützen. Er habe praktisch nichts gesehen, weil er die ganze Zeit versucht habe, sich zu schützen und abzuwehren (pag. 382 Z. 142 ff.). Vor der Vorinstanz fielen die Aussagen des Privatklägers insgesamt kürzer aus; so erklärte er auf Frage, was er von der späteren Auseinandersetzung im Be- reich EE.______(Laden) / AA.________(Örtlichkeit) noch wisse, dass er in der Ambulanz gelegen sei. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte er, noch zu wis- sen, dass er vorher angegriffen worden sei (pag. 877 Z. 39 ff.). Auf Frage, wer zu- erst beim Bahnhof gewesen sei, gab der Privatkläger vor der Vorinstanz zu Proto- koll, dass er dies nicht genau sagen könne, weil er zu seinem Moonliner gegangen sei und nicht genau wisse, wo die anderen gewesen seien (pag. 881 Z. 6 ff.). Auf Frage, ob er es gewesen sei, der zum Eins gegen Eins aufgefordert habe, erklärte 30 er, dies nicht genau sagen zu können (pag. 881 Z. 18 ff.). Im Rahmen seiner Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe – nachdem er dem Chauffeur des Moonliners CHF 10.00 für das beschä- digte Plastikteil gegeben habe – festgestellt, dass er kein Bargeld mehr hatte und sei deswegen zu einem Geldautomaten beim DD.______(Örtlichkeit) gegangen. Er sagte, sein Bus wäre in etwa fünf Minuten gefahren. Als er zum DD.______(Örtlichkeit) kam, habe er die Gruppe aus dem L.________(Club) wie- dergesehen. Er habe denjenigen mit der Sonnenbrille gesehen, hinter diesem sei- en noch dessen Kollegen gestanden (pag. 1391 Z.42 ff.). Er [der Privatkläger] habe dann gefragt, ob sie diejenigen vom L.________(Club) seien, woraufhin er gefragt worden sei, ob sie ein Eins zu Eins machen würden. Er habe «Ja» gesagt, worauf- hin sie ihm gesagt hätten, sie würden zur BB.________(Örtlichkeit) gehen. Hierzu habe er Nein gesagt. Als er Nein gesagt habe, habe einer versucht, ihn zu packen, wobei er ausgewichen sei. In diesem Moment habe er gesehen, dass hinter diesem noch andere Leute kamen. Derjenige, der vor im gestanden sei, habe dann ange- fangen, ihn zu schlagen. Er sei dann in den Schutzmodus gegangen (pag. 1392 Z. 5 ff.). In den Schwitzkasten habe ihn glaublich niemand genommen (pag. 1395 Z. 23 ff.). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Privatklägers betreffend den Beginn der Auseinandersetzung auch abgesehen der Bezeichnung des Täters als «V.________» nicht gänzlich frei von Unstimmigkeiten; so machte er betreffend die unmittelbare Folge des Verneinens des Eins zu Eins widersprüchliche Aussagen und schwankte zwischen der Erzählung, vom Angreifer gepackt resp. von den An- greifern in den Schwitzkasten genommen worden zu sein. Vor der Vorinstanz ant- wortete der Privatkläger auf mehrere Fragen, welche er anlässlich seiner Einver- nahmen vom 28. Mai 2019 und 12. Mai 2020 noch ausführlich beantwortete, vage und passiv. Vor der oberen Instanz wiederum konnte der Privatkläger weitgehend an seine überzeugenden Zweit- und Drittaussagen anknüpfen. Aus Sicht der Kammer ist entscheidend, dass die Aussagen des Privatklägers – trotz kleinerer Unstimmigkeiten – in wesentlichen Punkten gleichbleibend und nachvollziehbar sind und in ihrer Gesamtheit ein authentisches und glaubhaftes Bild zum Beginn der Auseinandersetzung zeichnen, welches – im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Beschuldigten – mit den spezifischen Beobachtungen der Auskunftsperso- nen in Einklang zu bringen sind. Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb betreffend die Angaben zum Anfang der Auseinandersetzung nicht auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen und des Privatklägers abzustellen ist. Die Beschuldigten ihrerseits vermochten keine stringente Schilderung betreffend den Anfang der Auseinandersetzung vorzubringen und die Vorinstanz hat zu Recht auf die zahlreichen, teils eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Beschul- digten hingewiesen. Die Aussagen beider Beschuldigter, wonach der Privatkläger die tätliche Auseinandersetzung initiiert habe, steht in offenkundigem Widerspruch zu den Beobachtungen der Auskunftspersonen. Sodann waren sich die Beschul- digten nicht einig, wer überhaupt zuerst vom Privatkläger angegriffen wurde. Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2019 zum Vorfall beim DD.______(Örtlichkeit) im Wesentlichen, sie seien 31 zu Fuss zum Bahnhof gegangen, wobei der Privatkläger schon beim EE.______(Laden) gewesen sei und ind er Folge schlechte Wörter gegen sie aus- geteilt habe (pag. 460 Z. 124 ff.). Der Beschuldigte 2 sei zum Privatkläger gegan- gen und habe ihn gefragt, weshalb er so schlechte Wörter gegen sie austeile. Dar- aufhin habe der Privatkläger den Beschuldigten 2 angegriffen, wobei er (gemeint: der Beschuldigte 1) nicht gewusst habe, dass der Privatkläger ein Messer hat (pag. 460 Z. 125 ff.). Als er die Verletzung an der rechten Hand des Beschuldigten 2 ge- sehen habe, habe er gewusst, dass der Privatkläger ein Messer bei sich hatte und den Beschuldigten 2 angriff. Der Privatkläger habe mit der Hand gegen den Be- schuldigten 2 geschlagen, woraufhin dieser «aua meine Hand» gesagt habe (pag. 462 Z. 222 ff). An diesen Aussagen hielt der Beschuldigte 1 auch anlässlich seiner Hafteröffnung fest (pag. 18 Z. 154 f., pag. 18 f. Z. 155 f.). Der Beschuldigte 2 brach- te anlässlich seiner ersten delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 im Wesent- lichen und zusammengefasst vor, dass er und die Person, welche mit ihm zur Poli- zei gekommen sei (gemeint: der Beschuldigte 1) zum Bahnhof gegangen seien, wo sie den Privatkläger wiedergesehen hätten (pag. 434 Z. 74 f). Der Privatkläger sei dann auf den Beschuldigten 1 losgegangen, woraufhin er dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger habe ihn dann geschubst, woraufhin er mit seinem Kopf auf einem Reklameständer aus Aluminium aufschlug. Er sei bewusstlos geworden. Ein Messer habe ihn auch noch getroffen und seine Hand sei voller Blut gewesen (pag. 434 Z. 75 ff.). Er sei dann aufgestanden und nach Hause gegangen wie jeder normale Mensch (pag. 434 Z. 79 ff.). Die Beschuldigten hielten auch nach Vorhalt belastender Erkenntnisse an ihren Darstellungen fest. So wurde dem Beschuldigten 1 im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 7. Juni 2019 die Aussage des Beschuldigten 2 vorgehalten, wo- nach der Privatkläger zuerst den Beschuldigten 1 angegriffen habe. Der Beschul- digte 1 meinte hierzu, der Privatkläger habe sie beide angegriffen. C.________ (gleicher Vorname wie Beschuldigter 2) sei vor ihm gewesen, dann sei das Pro- blem entstanden (pag. 470 Z. 140 ff.). Er könne 100 % sagen, dass der Beschul- digte 2 und er alleine dort gewesen seien (pag. 470 Z. 155). Der Beschuldigte 1 be- teuerte zunächst auch, nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger mit einer Glasflasche geschlagen worden sei (pag. 473 Z. 251 ff.) und nichts über eine Per- son mit Sonnenbrille oder eine Verletzung eines Beteiligten am Oberschenkel zu wissen (pag. 473 Z. 256 ff.). Auf Frage, ob der in der Fotodokumentation vom Be- schuldigten 1 erkannte J.________ am 4./5. Mai 2019 auch dabeigewesen sei, sagte der Beschuldigte 1 schliesslich aus, dass er diesen nicht gesehen habe und nur wisse, dass der Beschuldigte 2 und er alleine dort gewesen seien (pag. 474 Z. 322 f.). Auf Vorhalt der Aussage von J.________, wonach dieser in der besagten Nacht mit den beiden Beschuldigten unterwegs gewesen sei, erklärte der Beschul- digte 1, diesen vielleicht zu 30 % in der Disco gesehen zu haben (pag. 474 Z. 332 ff.). Auf Nachfrage, wonach der Verdacht bestehe, dass J.________ bei der Aus- einandersetzung dabei gewesen sei, beteuerte der Beschuldigte 1, nichts zu wis- sen (pag. 475 Z. 378 ff.). Selbst als der Beschuldigte 1 darauf hingewiesen wurde, dass J.________ seinen Strafbefehl akzeptiert habe, in welchem stehe, dass er den Privatkläger beim EE.______(Laden) zum 1:1 herausgefordert und diesem ei- ne Flasche über den Kopf gezogen habe, sagte der Beschuldigte 1, dass er nicht 32 gesehen habe, wie J.________ die Flasche auf den Kopf von jemandem geschla- gen habe (pag. 498 Z. 354 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie bei der Vorinstanz hielt der Beschuldigte 1 im Wesentli- chen an seiner Darstellung fest, wonach der Privatkläger ihn und den Beschuldig- ten 2 beim DD.______(Örtlichkeit) beschumpfen habe, der Beschuldigte 2 dann zum Privatkläger gegangen und von ihm geschlagen worden sei (pag. 490 Z. 75 ff.; pag. 890 Z. 3 ff.), er selber die verletzte Hand des Beschuldigten 2 gesehen habe – wobei er nicht wisse, ob der Privatkläger dies verursacht habe oder es davor schon so gewesen sei –, der Beschuldigte 2 dann ein wenig geschrien habe (pag. 490 Z. 77 ff.) und der Privatkläger schliesslich mit einem Messer in der Hand auf ihn zuge- kommen sei (pag. 490 Z. 80 f.). Vor der oberen Instanz äusserte der Beschuldigte 1 sich nicht mehr zur Sache (pag. 1397 Z. 14 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht er- wogen, dass in den Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere offensichtliche Lügen auszumachen sind. So wollte er anfänglich nur zu zweit mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sein und nicht wissen, wer J.________ sei. Auch nach Kon- frontation mit belastenden Aussagen anderer Beteiligter – insbesondere auch der anderen Angreifer – versuchte der Beschuldigte 1 wenig einleuchtend, seine Aus- sagen zu relativieren und machte wiederholt Nichtwissen geltend. Der Beschuldigte 2 seinerseits erklärte ebenfalls, nur mit dem Beschuldigten 1 al- leine unterwegs gewesen zu sein und gab zu Protokoll, dass der Privatkläger zum Beschuldigten 1 gegangen sei, sie sich geschlagen hätten und er selber dazwi- schen gegangen sei (pag. 436 Ziff. 140 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschul- digten 1, wonach der Privatkläger zuerst auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei, gab er zu Protokoll, dass dem nicht so sei und der Beschuldigte vielleicht meine, dass der Privatkläger ihn angegriffen habe, als er diesen von sich weggeschoben habe (pag. 437 Z. 188 ff.). Von weiteren Beteiligten – insbesondere J.________ – war auch beim Beschuldigten 2 zunächst keine Rede. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte 2 das Kerngeschehen bereits in seiner ersten Einvernahme nicht gleichbleibend schilderte und einerseits davon sprach, in die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 da- zwischen gegangen und anschliessend vom Privatkläger geschubst worden zu sein (pag. 434 Z. 76), andererseits dazwischen gegangen zu sein und den Privatkläger auf die Seite getan zu haben, welcher immer wieder versucht habe, auf den Be- schuldigten 1 loszugehen und ihn dann geschoben habe (pag. 436 Z. 144 f.). In seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2020 gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 und er seien zum Bahnhof gegan- gen, wo sie den Privatkläger gesehen hätten. Dieser habe gesagt, «komm, wir kämpfen 1:1». Es seien viele Leute dort gewesen; ihre Freunde sowie die Freunde des Privatklägers. Er erinnere sich nicht so gut an die Sache. Das sei alles, woran er sich erinnere. Sie hätten einen Fehler gemacht (pag. 448 Z. 73 ff.). Vor der Vor- instanz erklärte der Beschuldigte 2 auf Frage, wie es zu dieser Auseinanderset- zung beim EE.______(Laden)/AA.________(Örtlichkeit) gekommen sei, dass er einfach hinten gewesen sei, dann – er wisse nicht genau wie – einfach gekommen sei und es dann einfach passiert sei (pag. 896 Z. 20 ff.). Er sei eigentlich hinten und mit dem Handy beschäftigt gewesen, dann nach vorne gekommen, wo er das Pro- blem gesehen habe. Er erinnere sich nicht mehr gut, weil er betrunken gewesen sei 33 (pag. 897 Z. 38 ff). Vor der oberen Instanz äusserte der Beschuldigte 1 sich nicht mehr zur Sache (pag. 1397 Z. 14 ff.). Beim Beschuldigten 2 wird augenfällig, dass er mit zunehmender Verdichtung von Aussagen und Indizien, welche gegen seine Version des Geschehensablauf sprechen, vager in seinen Aussagen wird und Er- innerungslücken geltend macht. Eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Dar- stellung der Ausgangslage, welche schlussendlich in der tätlichen Auseinanderset- zung mündete, fehlt auch beim Beschuldigten 2. Sodann äusserte auch die Vertei- digung des Beschuldigten 2 sich vor der oberen Instanz nicht mehr zu dessen Schilderungen. Auch aus den Aussagen J.________ erhellt wenig Aufschlussreiches. Zwar gab er anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2019 betreffend den Vorfall beim DD.______(Örtlichkeit) zu Protokoll, am besagten Abend mit den bei- den Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein (pag. 379 Z. 68 f.), womit er bereits Divergenzen in den Aussagen der Beschuldigten offenlegte, welche partout nur zu zweit unterwegs gewesen sein wollten und die Anwesenheit von J.________ (und weiteren Personen) nur zaghaft und nach erdrückenden Vorhalten einräumten. Am eigentlichen «Problem» wollte aber J.________ nicht beteiligt gewesen sein (pag. 379 Z. 77). Er brachte vor, selber zum Bahnhof gelaufen, total besoffen ge- wesen und, bevor er zum Bundeshaus kam, gerutscht und auf ein Bierglas gefallen zu sein (pag. 379 Z. 72 f.). Auf Frage, ob er beim Vorfall beim AA.________(Örtlichkeit) dabei gewesen sei, antwortete J.________, verletzt und besoffen gewesen zu sein. Er habe alles vergessen und ihm sei am nächsten Tag alles erzählt worden (pag. 383 Z. 258 f.). Auf Frage, was er dazu sagen könne, dass gemäss Aussagen beim Vorfall beim AA.________(Örtlichkeit) eine Flasche zerschlagen worden sei, erklärte J.________, nicht dabei gewesen zu sein und je- den Tag 100 Flaschen kaputtgingen (pag. 385 Z. 357 ff.). Insgesamt lassen sich aus den Aussagen J.________ – welcher überhaupt über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholt mit Gegenfragen und Aufforderungen nach Beweisen reagierte – keine Erkenntnisse betreffend den Anfang der Auseinandersetzung beim DD.______(Örtlichkeit)/AA.________(Örtlichkeit) gewinnen. Aus dem Gesagten folgt, dass die beiden Beschuldigten – wie bereits in Phase 1 – erneut um eine Umkehr der Täter-/Opferrollen bemüht waren. Die Versionen der Beschuldigten zum Anfang der Auseinandersetzung sind widersprüchlich, unlo- gisch und stehen nicht nur in drastischem Widerspruch zueinander, sondern insbe- sondere auch zu jener der zahlreichen Auskunftspersonen, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Vielmehr ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten und der Privatkläger sich unter dem AA.________(Örtlichkeit) beim DD.______(Örtlichkeit) wieder trafen, nachdem Ers- tere dort zu Fuss eintrafen und Letzterer noch Geld abheben wollte, um mit dem Moonliner nach Hause zu fahren. In der Folge kam es zum Gespräch zwischen den Parteien, wobei J.________ den Privatkläger zum Eins zu Eins aufforderte. Der Privatkläger selber wich dem Gespräch – trotz Überzahl der Gegner – nicht aus und erklärte sich sogar mit dem Eins zu Eins, allerdings nicht mit der Örtlichkeit der BB.________(Örtlichkeit) einverstanden. In der Folge kam es zum tätlichen Über- griff der Beschuldigten auf den Privatkläger. 34 10.3.2 Fortgang der Auseinandersetzung, Rolle des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2, welche W.________ als die entscheidende Auskunftsperson bezeichnete, machte vor der oberen Instanz geltend, es handle sich bei ihm um die einzige Auskunftsperson, welche die Auseinandersetzung «von A–Z» gesehen habe, währenddessen die anderen nur Auszüge wiedergegeben hätten. Vor diesem Hintergrund ist auf die Äusserungen der Auskunftspersonen einzugehen. W.________ gab zu Protokoll, er habe – nachdem er die Diskussion zwischen Opfer und Täter beobachtete – etwa eine halbe Minute nicht mehr auf die Gruppe geachtet, da ein Fahrgast in seinen Moonliner eingestiegen sei. Als er wie- der hingeschaut habe, habe er gesehen, dass das Opfer beim Moonliner M1 ge- standen sei. Derjenige, der die Glasflasche in seinen Händen gehalten habe, habe zum Opfer in gebrochenem Deutsch gesagt: «chum da häre» (pag. 252 Z. 36 ff.). In der Zwischenzeit seien ein paar weitere Fahrgäste in den Bus gekommen und er habe nicht mehr so gesehen, was in dieser Zwischenzeit passiert sei (pag. 252 Z. 39 ff.). Hieraus folgt bereits, dass W.________ entgegen den Aussagen der Vertei- digung des Beschuldigten 2 den Ablauf der Auseinandersetzung gerade nicht von «von A–Z», sondern mit Unterbrüchen verfolgte, da er wiederholt bei seinen Fahr- gästen einkassieren musste. Mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 ist indes festzuhalten, dass W.________ anlässlich seiner Einvernahme von zwei Tätern sprach. So gab er zu Protokoll, dass das Opfer mit den beiden Tätern in Richtung M11 – der Moonliner, welcher hinter seinem auf dem Perron gestanden sei – ge- flüchtet sei. Er habe sich umgedreht und im Augenwinkel gesehen, wie einer oder evtl. beide Täter von hinten mit erhobenen Händen Bewegungen gegen das Opfer machten. Dies sei am Heck von seinem Bus und vor dem Bus M11 passiert. Er könne nicht sagen, wer das Opfer traktiert habe (pag. 252 Z. 49 ff.). Er habe dann wieder Tickets an Fahrgäste verkauft, was einen Moment gedauert habe. Er habe dann das Opfer mit einer Kopfverletzung und Blutflecken auf der Kleidung gese- hen. Der Täter, welcher eine Glasflasche in den Händen gehalten habe, habe sich an seinen rechten Oberschenkel gegriffen und laut gesprochen. Er habe etwas von einem Messer gesagt. Danach habe ein Bronco-Sicherheitsmitarbeiter den Schwa- rzen genommen und sei mit zum Polizeiauto gegangen, welches vorgefahren sei (pag. 252 Z. 57 ff.). Die beiden Täter seien dann in Richtung FF._______(Strasse) geflohen (pag. 252 f. Z. 74 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 argumentiert, gemäss Aussage von W.________ seien der Täter mit der Glasflasche und ein weiterer Täter dem Be- schuldigten am nächsten gestanden, während der Rest der Gruppe – inkl. dem Be- schuldigten 2 – rund zwei Meter hinter den beiden gewesen seien. Dies habe der Privatkläger anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auch bestätigt; der- jenige mit der Sonnenbrille und ein anderer seien auf ihn zugekommen, die ande- ren seien weiter hinten gestanden. Es liege keine einzige Aussage vor, wonach diejenigen, die zwei Meter weiter hinten gestanden seien, gegenüber dem Privat- kläger tätlich geworden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auskunftsper- son Y.________, AE.________-Securitymitarbeiter und zur Tatzeit im Einsatz für die Moonliner, zu Protokoll gab, er sei zum Bus (Moonliner) gelaufen, als er im Mi- nimum 5–6 Personen gesehen habe, welche auf eine Person losgegangen seien. Es seien alle aufs Mal gekommen und hätten ihn zuerst in die Bauchgegend getre- 35 ten (pag. 208 Z. 39 f.). Danach hätten sie angefangen, ihn mit den Fäusten überall, am ganzen Oberkörper zu schlagen. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 23. Mai 2019 bestätigte und wiederholte Y.________ seine Aussagen zum Vorfall, wobei er erklärte, nicht zu wissen, ob alle mit den Fäusten auf das Opfer einschlugen, es sei aber der grössere Teil davon gewesen (pag. 213 Z. 46 ff.). In der Fotodokumentation erkannte er den Beschuldigten 2, wobei er erklärte, nicht sagen zu können, was dieser genau gemacht habe. Er sei laut gewesen, nahe bei ihm gestanden und habe Sachen herumgeschrien (pag. 214 Z. 84 ff.). Z.________, welcher mit Y.________ unterwegs war, erklärte, gehört zu haben, wie eine Fla- sche zu Bruch ging und geschrien wurde. Er sei dann mit Y.________ in Richtung des Bus M1 gegangen, wobei er von Weitem gesehen habe, dass ca. 5–6 Männer zu einem Schwarzen gegangen seien und diesen attackiert hätten. Sie seien dann dazwischen gegangen (pag. 237 Z. 26 ff.). Er und sein Kollege (Y.________) seien dazwischen, wobei Y.________ zum Privatkläger gegangen sei und er selber ver- sucht habe, die Leute nach hinten wegzuziehen, also wegzudrücken. Einer, der sich am Oberschenkel festhielt, habe angegeben, dass der Schwarze ein Messer habe. Er habe dann zu den Leuten gesagt, dass die Polizei auf dem Weg sei. Er denke, es seien ca. 6–10 Männer gewesen, aber es sei schwer zu schätzen (pag. 237 Z. 28 ff.). Die Auskunftsperson X.________ äusserte, dass die Täter das Opfer angegriffen hätten, wobei es für sie so ausgesehen habe, als habe sich das Opfer wehren und den Angriff abwehren wollen (pag. 297 Z. 24 ff.). Die Angreifer hätten auf sie sehr angriffig gewirkt und keine Hemmungen gehabt, Glasflaschen einzusetzen und jemanden damit anzugreifen (pag. 297 Z. 27 ff.). Das Opfer sei dann dem Bus entlang nach hinten gerannt und habe sicher flüchten wollen. Die andern seien ihm nachgerannt. Beim hinteren Teil des Busses hätten sie ihn pa- cken können und auf ihn eingeschlagen. Sie habe dann eine zweite Glasflasche «klirren» gehört. Anschliessend seien zwei Frauen hinzugekommen und hätten ge- schrien «Höret uf! Ihh dä het no äs Mässer! Höret uf!». Darauf seien Sicherheits- kräfte gekommen und hätten das Opfer genommen. Die Angreifer seien geflüchtet (pag. 297 Z. 29 ff.). Kurz bevor die Sicherheitsbeamten gekommen seien, habe ei- ner der Angreifer «gfluechet». Er habe irgendwie gesagt, jetzt hat er mich auch noch gestochen und hat sich an die Kniehöhle gegriffen (pag. 298 Z. 37 ff.). Sie habe gesehen, dass das Opfer am Kopf blutete. Sie glaube, einer der Täter – der dominanteste – habe eine Brille getragen. Er sei ihr am meisten aufgefallen (pag. 298 Z. 43 ff.). Es seien 4–5 Angreifer gewesen, aber sie sei sich nicht mehr sicher (pag. 298 Z. 50). Sie habe auch gesehen, dass die Fäuste auf das Opfer einschlugen (pag. 298 Z. 59 f.). Sie habe nicht gesehen, ob dem Opfer eine Fla- sche auf den Kopf geschlagen wurde; dies sei eine Vermutung von ihr aufgrund der Verletzung des Opfers an der Stirn und des dumpfen Geräuschs (pag. 298 Z. 74 ff.). Die Täter seien nahe beieinander gewesen und es dünke sie, dass alle auf das Opfer gegangen seien (pag. 299 Z. 106 f.). Auch O.________ – ein Freund des Privatklägers – erklärte, es hätten sich mehrere Täter auf den Privatkläger gestürzt, wobei er selber im Moment der Schlägerei im Moonliner M1 gesessen sei und auf- grund des Moonliner M4, welcher zwischen seinem Moonliner und der Auseinan- dersetzung gestanden sei, deren Ablauf nicht genau habe verfolgen können (pag. 265 Z. 54 ff.). Sodann sagte der Privatkläger selber aus, es hätten– nachdem 36 er das Eins zu Eins bei der BB.________(Örtlichkeit) verweigert habe – alle auf ihn eingeschlagen und er habe sich nur noch mit seinen Armen vor dem Gesicht schützen können (pag. 345 Z. 104 ff.; pag. 346 Z. 150). Es seien sicherlich fünf oder sieben Personen, die ihn angegriffen hätten, wenn nicht mehr. Sicherlich mehr als die drei, die man habe ermitteln können (pag. 373 Z. 172 f.). Vor der Vorinstanz erklärte er auf Frage, wie viele Personen ihn angegriffen hätten, dies nicht sagen zu können; er habe, als der Angriff erfolgt sei, nach unten geschaut, aber die bei- den, die im Raum seien, seien dabei gewesen (pag. 877 Z. 46 f. und pag. 878 Z. 6 ff.). Vor der oberen Instanz konnte der Privatkläger auf Frage nicht beantworten, von wie vielen Leuten er angegriffen wurde, wobei er aussagte, dass es mehrere Personen gewesen seien (pag. 1392 Z. 25 f.). Auf Frage, ob er eine Erinnerung habe, was die beiden Beschuldigten gemacht haben könnten, erklärte der Privat- kläger, dass ihm vor allem derjenige mit der Brille aufgefallen sei. Sie hätten be- gonnen, ihn zu schlagen und er habe sich geschützt. Er habe nicht gesehen, wer alles zuschlug (pag. 1393 Z. 6). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht gel- tend, der Privatkläger habe nicht sagen können, welche Handlungen der Beschul- digte 2 gemacht habe, sondern einzig bestätigen können, dass er Teil der Gruppe gewesen sei. Dies ist insoweit wenig überraschend, als der Privatkläger konstant zu Protokoll gab, sich mit den Armen vor dem Gesicht geschützt zu haben, als er attackiert worden sei (pag. 338 Z. 76, pag. 345 Z. 102 f., pag. 372 Z. 143 ff., pag. 1392 Z. 6 und 8). Insgesamt geht der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg von mehreren Tätern aus, wobei er – angesichts seiner Schutzhaltung – nach Auffassung der Kammer verständlicherweise nicht rekonstruieren konnte, welcher Täter genau welche Handlung verübte. So erklärte der Privatkläger denn auch, nicht zu wissen, wer ihn am Rücken verletzt habe (pag. 339 Z. 138). Aus dem Gesagten folgt, dass die Auskunftsperson W.________ die einzige war, die von einem Angriff von zwei Tätern sprach, während die übrigen bestätigten, dass eine Tätergruppe auf den Privatkläger losging. Die Verteidigung des Beschul- digten 2 argumentiert, es sei bekannt, dass es sich bei den vorderen Tätern um den Beschuldigten 1 und J.________ gehandelt habe. Die anderen Täter seien weiter hinten gestanden und der Beschuldigte 2 weder von W.________ noch von X.________ identifiziert worden. Es gebe keine Aussage, wonach der Beschuldigte 2 den Privatkläger geschlagen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschul- digte 2 selber seine Involvierung in die Auseinandersetzung nicht bestritt. So gab er im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 zu Protokoll, vom Privatkläger geschubst worden zu sein, nachdem er zwischen ihn und den Be- schuldigten 1 gegangen sei. Er habe seinen Kopf auf einem Reklameständer aus Aluminium aufgeschlagen und sei bewusstlos geworden. Ein Messer habe ihn auch noch getroffen; seine Hand sei voller Blut gewesen (pag. 434 Z. 76 ff.). Er erklärte, nicht genau zu wissen, woher er diese Messerverletzung habe. Er wisse nicht ge- nau, ob der Privatkläger oder andere ihn mit dem Messer verletzt hätten (pag. 437 Z. 200 ff.). Dass der Beschuldigte 2 sich nicht daran erinnern konnte, wo er sich ei- ne Handverletzung zuzog, welche in der Folge verarztet werden musste, erscheint lebensfremd. Er erklärte, das Messer (kleines, rotes Schweizermesser, pag. 438 Z. 239) gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, wer genau das Messer in der Hand gehabt habe (pag. 438 Z. 239 und Z. 254). Bei der Staatsanwaltschaft mach- 37 te der Beschuldigte 2 vage Aussagen zur konkreten Auseinandersetzung und machte Erinnerungslücken geltend (pag. 448 Z. 76 f.); er räumte aber auch ein, ei- nen Fehler gemacht zu haben (pag. 448 Z. 78 f.). Er bestritt indes, T.________ ge- sagt zu haben, dass er sich an ihn wenden solle, wenn er ein Problem habe, da sein Kollege ein Messer dabei habe (pag. 449 Z. 91 ff.). Er erklärte, dass J.________ nach der Schlägerei über Schmerzen im Bein geklagt habe und sie daraufhin seine Hosen ein bisschen heruntergezogen und seine Verletzung gese- hen hätten (pag. 451 Z. 177 ff.). Der Beschuldigte 2 wollte weder wissen, wer mit der Flasche auf den Kopf des Privatklägers schlug, noch ob das Messer beim Pri- vatkläger oder dem Beschuldigten 1 gewesen sei (pag. 453 Z. 239 ff. und Z. 244 f.). Sodann gab er Folgendes zu Protokoll (pag. 454 Z. 282 ff.): Waren Sie auch in die Schlägerei verwickelt? Ja, ich war auch daran beteiligt. Ich habe versucht, den Schwarzen und C.________/A.________ auf- zuhalten. Sie haben mich dann geschubst und ich stiess mit meinem Kopf gegen ein Werbeplakat. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte 2 wie folgt (pag. 895 Z. 39 ff.): Ihnen wird im Wesentlichen vorgeworfen, Sie hätten E.________ mit den Fäusten geschlagen: was sagen Sie dazu? Ich sage nicht, dass ich das nicht gemacht habe. Vielleicht habe ich es gemacht. Ich habe es verges- sen, es ist lange her, zwei Jahre. Ich war besoffen und weiss es nicht. Weiter sagte er aus, gesehen zu haben, dass J.________ mit der Flasche ge- schlagen habe. Er sei dann auch gegangen, aber was J.________ dann gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 896 Z. 1 ff.). Es muss sich hierbei um eine Schutz- behauptung handeln, zumal offensichtlich ist, dass der Beschuldigte 2 ganz nahe am Geschehen dran gewesen sein muss. Bei Fragen zum Messer machte er auch bei der Vorinstanz Nichtwissen geltend (pag. 896 Z. 14 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 plädierte, dass die Lücke im Sachverhalt, welche entstanden sei, nachdem W.________ seine Aufmerksamkeit den zahlenden Fahrgästen zuwand- te, nicht durch andere Aussagen aufgefüllt werden könne. Dem Beschuldigten 2 zu unterstellen, irgendwie involviert gewesen zu sein, gehe nicht an. Damit verkennt die Verteidigung, dass gerade der Beschuldigte 2 selber zu keinem Zeitpunkt be- stritt, in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, sondern sich selber eben nicht als passiven Zuschauer aus sicherer Entfernung, sondern als Schlichter zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger darstellte und sogar zu Pro- tokoll gab, vom Privatkläger auch geschlagen worden zu sein. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte 2 wahrheitswidrig hätte aussagen sol- len, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn er in Tat und Wahrheit das Geschehen nur aus einer gewissen Distanz beobachtet hätte. So wä- re ihm in letzterem Fall das Strafverfahren doch um einiges leichter gefallen. Dass die Körperverletzungstatbestände lediglich durch zwei Täter gesetzt worden seien und nicht auch durch diejenigen, die anfänglich vielleicht noch einen bedrohlichen Eindruck gemacht hätten, ist eine Annahme, welche nicht nur den Aussagen der Auskunftspersonen X.________, Y.________, Z.________ und dem Privatkläger widerspricht, welche davon sprachen, dass mehrere Täter den Privatkläger traktier- 38 ten, sondern eben auch jenen des Beschuldigten 2, welcher seine Involvierung ins tätliche Geschehen nicht bestritt. Die Kammer geht davon aus, dass sämtliche Auskunftspersonen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Beobach- tungen sowie der einzelnen Perspektiven nach bestem Wissen und Gewissen aus- sagten. Für die Frage der Rolle des Beschuldigten 2 kann nicht – wie von der Ver- teidigung geltend gemacht – einzig und alleine auf die Aussagen von W.________ abgestellt werden; umso mehr vor dem Hintergrund, dass dieser das Geschehen nur lückenhaft verfolgen konnte. Die Kammer stützt sich auf die glaubhaften Aus- sagen der nicht involvierten Zeugen, wobei die Aussagen von W.________ inso- weit weniger verlässlich sind, als dieser während des Tatzeitpunkts mit einer ande- ren Aufgabe betraut war, welche seine Aufmerksamkeit erforderte. Er ist mitnichten der «Kronzeuge», wenngleich auch er in Anbetracht seiner Situation aufrichtige Aussagen machte. Aufgrund der detailreichen und stringenten Aussagen der Aus- kunftspersonen X.________, Y.________ und Z.________ sowie des Privatklä- gers, welcher die Beschuldigten nicht über Gebühr belastete oder den Vorfall ag- gravierte, sondern ein nachvollziehbares, selbsterlebtes Bild der Auseinanderset- zung aufzuzeigen vermochte, geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die gesamte Gruppe, welcher auch die beiden Beschuldigten angehörten, gemein- sam gegen den Privatkläger vorgingen und dieser namentlich auch durch den Be- schuldigten 2 mit Fäusten traktiert wurde. 10.3.3 Messereinsatz des Beschuldigten 1 Betreffend den Beschuldigten 1 und den ihm vorgeworfenen Einsatz eines Messers ist vorab auf das Verletzungsbild des Privatklägers einzugehen. Sowohl betreffend den Privatkläger als auch die beiden Beschuldigten wurden rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung abgefasst. Die Befunde aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (pag. 178 ff.), der Beschuldigten (pag. 190 ff. und 198 ff.) und dem forensisch- toxikologischen Abschlussbericht inkl. forensisch-toxikologischer Alkoholbestim- mung betreffend den Privatkläger (pag. 186 ff.) sind unbestritten (pag. 993). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Befun- de besteht und auf diese medizinischen Berichte abgestellt werden kann. So ist er- stellt, dass der Privatkläger infolge des Messereinsatzes anlässlich der Auseinan- dersetzung am Rücken je eine 0.8 cm lange bis 0.4 cm breit klaffende, eine 1.3 cm lange bis ca. 0.5 cm breit klaffende Hautdurchtrennung sowie eine weitere Stich- verletzung im Bereich des linken Schulterblatts erlitt. Das IRM beschrieb die Verlet- zungen am Rücken als mit dem geschilderten Ereigniszeitpunkt vereinbar und er- achtete eine Entstehung durch einen Stich mit einem Messer als denkbar (pag. 184). Zur Hautdurchtrennung am Oberbauch hielt das IRM fest, sie dürfte auf stumpfe oder allenfalls halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sein und könne im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. So- dann könnten festgestellte Hautdurchtrennungen am rechten Handballen und an den Fingern der linken Hand als sog. aktive Abwehrverletzungen gewertet werden (pag. 184 f.). Das IRM hielt fest, dass der Privatkläger sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden habe. Es hielt aber auch fest, dass Stiche im Rücken rasch zu schwerwiegenden, potentiell akut lebensbedrohlichen Verletzungen und Verlet- zungsfolgen wie einer Verletzung der Lungen, grösserer Lungengefässe, der Aorta 39 oder des Herzens mit konsekutiv grösseren Blutungen, einer Füllung des Herzbeu- tels mit Blut oder einem Kollaps der Lungen u.a. führen können (pag. 185). Betref- fend die Rückenverletzungen äussert sich das IRM-Gutachten nicht zu deren Tiefe. Einzig der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Stiche nach Auskunft von GG.______ 4–5 cm tief seien (pag. 177). Bei den Stichverletzungen handelt es sich folglich nicht um rein oberflächliche Verlet- zungen, sondern um Verletzungen von mehreren Zentimetern Tiefe. Betreffend die Blutalkoholkonzentration des Privatklägers 1 (min. 1.22 ‰, max. 2.19 ‰ im Tat- zeitpunkt) sowie die körperliche Untersuchung der Beschuldigten vom 10.05.2019 (also 5 Tage nach dem Vorfall) kann auf die Zusammenfassungen der entspre- chenden ärztlichen Dokumente der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994 f.). Der Beschuldigte 1 wies vier ca. 2.5 cm lange, klaffende, adaptierbare Hautdurch- trennungen sowie eine ca. 1.7 cm lange, oberflächlichere Hautdurchtrennung am linken Unterarm im mittleren Drittel der Beugeseite auf. Gemäss IRM könne eine Entstehung am 5. Mai 2019 zwar nicht ausgeschlossen werden, die Verletzungen würden jedoch frischer wirken und liessen aufgrund ihrer Parallelität, der etwa glei- chen Länge und der gleichmässigen Tiefe, der guten Erreichbarkeit der Körperstel- le sowie der in dieser Region zahlreichen Narben an eine Selbstbeibringung den- ken, wobei die Lokalisation der Verletzungen auch typisch für Abwehrverletzungen sei (pag. 192). Die Vorinstanz verwies sodann auf die Telefonnotiz vom 10. Mai 2019, worin der für die Untersuchung der beiden Beschuldigten zuständige Assis- tenzarzt dem zuständigen a. o. Staatsanwalt mitteilte, dass eher frisch imponieren- de Verletzungen oberflächlicher Natur festgestellt worden sei und das Verletzungs- bild eher verdächtig auf eine Selbstverletzung sei (pag. 189). Der Beschuldigte 2 wies am rechten Kleinfinger, aussen- bis beugeseitig am Grundglied gelegen, eine ca. 2.5 cm lange Hautdurchtrennung auf. Diese Hautdurchtrennung an der rechten Hand sei am ehesten durch scharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen und als Schnittverletzung zu werten. Aufgrund ihrer Lokalisation sei sie mit einer Abwehr- verletzung vereinbar (pag. 200). Sodann wurde der dritte Beteiligte, J.________, am linken Oberschenkel verletzt (pag. 170). Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass er – nachdem die Angreifer auf ihn einge- schlagen hätten – bemerkt habe, dass er an der Stirn stark blute und auch Proble- me mit dem Atmen gehabt habe, vor allem im Bereich des rechten Brustkorbs und am Rücken (pag. 345 Z. 106 ff.; pag. 373 Z. 177 ff., pag. 1392 Z. 5 ff.). Dass die Angreifer ein Messer dabeihatten, habe er nicht gewusst, ansonsten wäre er früher weggegangen (pag. 347 Z. 208). Er habe das Messer nicht gesehen und selber auch kein Messer auf sich getragen (pag. 347 Z. 212 ff., pag. 349 Z. 317, pag. 351 Z. 383). Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2019 gab der Beschuldigte 1 zum Fortgang der Auseinandersetzung im Wesentlichen und zusammengefasst zu Protokoll, dazwischen gegangen zu sein, als der Privat- kläger den Beschuldigten 2 angegriffen habe, wobei er aufgrund der Verletzung des Beschuldigten 2 an der rechten Hand gewusst habe, dass der Privatkläger ein Messer benutzte (pag. 460 Z. 127 ff.). Als er dazwischen gegangen sei, sei er vom Privatkläger angegriffen worden, weshalb er sich mit seinem Arm geschützt habe. Zuhause habe er dann gesehen, dass er dort verletzt worden sei (pag. 460 Z. 130 ff.). Als er gemerkt habe, dass die Person (gemeint: der Privatkläger) nicht aufhört, 40 habe er sich entschieden, sich nicht mehr zu schützen und das Messer von seiner Hand genommen. Der Privatkläger habe ihm dann den Rücken zugewandt und er habe ihm das Messer in den Rücken gestochen. Er erinnere sich nicht mehr genau wie oft es war, es seien zwei oder drei Male gewesen. Dann habe er das Messer weggeworfen (pag. 19 Z. Z. 157 ff. und Z. 184 f., pag. 460 Z. 140). Er habe auch bemerkt, dass der Privatkläger viele Verletzungen hatte und gedacht, dass dieser sich schon vorher verletzt habe indem er sich mit jemandem schlug (pag. 460 Z. 136 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 erklärte vor der oberen Instanz, dass der Be- schuldigte 1 unverändert an seiner Auffassung festhalte, wonach er in der Nacht unter dem AA.________(Örtlichkeit) das Messer zwar eingesetzt und dem Privat- kläger in den Rücken gestochen habe, indes aber in Notwehr gehandelt habe. Der Privatkläger habe über das Messer verfügt, welches der Beschuldigte 1 ihm dann weggenommen habe. Der Beschuldigte 1 habe eigentlich ab der ersten Befragung ein Geständnis abgelegt, auch wenn die Umstände, wie er zum Messer gekommen sei, anders seien. Der Privatkläger dementierte denn auch, ein Messer auf sich ge- tragen zu haben und über das Messer, mit welchem er verletzt wurde, etwas zu wissen (pag. 351 Z. 383, pag. 371 Z. 106 ff., pag. 878 Z. 14 ff., pag. 1392 Z. 28 f). Er erklärte jedoch, hässig gewesen zu sein und sie angesprochen und gefragt zu haben, warum sie das getan hätten (pag. 351 Z. 408 ff.). Der Privatkläger bestätig- te weiter, dass T.________ ihm erzählt habe, dass im L.________(Club) jemand zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass ein Kollege ein Messer dabeihabe und er zu ihm kommen solle, wenn es Probleme gebe (pag. 371 Z. 121 f.). Der Be- schuldigte 1 gab zu Protokoll, er habe den Privatkläger gar nicht mit dem Messer angreifen wollen, nachdem er selber aber vom Privatkläger mit dem Messer ange- griffen worden sei, habe er keinen anderen Ausweg gesehen und deshalb das Messer genommen und sich gewehrt (pag. 463 Z. 300 ff.). Hierzu ist zunächst an- zumerken, dass die Kammer beweiswürdigend davon ausgeht, dass die Bereit- schaft zum Angriff primär von den Beschuldigten ausging und nicht vom Privatklä- ger, wie die beiden Beschuldigten dies zu insinuieren versuchten. So ist bereits höchst fraglich, inwieweit der Beschuldigte 1 sich tatsächlich in einer Situation be- fand, in welcher er keinen anderen Ausweg als den Messereinsatz sah. Die Dar- stellung des Beschuldigten 1 strotz weiter vor Unstimmigkeiten und Widersprüchen. Dass er das Messer nach dem Stechen weggeworfen haben will, damit der Privat- kläger es nicht nochmals nehmen und auf ihn losgehen würde (pag. 19 Z. 158, pag. 20 Z. 201 f., pag. 463 Z. 308 ff.) ist schlicht lebensfremd, zumal der Beschul- digte 1 selber im Besitz des Messers war und vom Privatkläger, welcher soeben dreimal in den Rücken gestochen wurde, wohl kaum noch erhebliche Gegenwehr zu erwarten war. Auch wurde zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 1 eine äusserst detaillierte Beschreibung des Messers (klein, rot, mit Schweizer Kreuz inkl. Schraubenzieher und Weinöffner; pag. 461 Z. 189 f.) vorbringen konnte angesichts dessen, dass er über dieses gemäss seiner Schilderung nur während wenigen Sekunden verfügte. Auf Nachfrage, wonach es für ihn scheinbar das Ein- fachste der Welt gewesen sei, dem Privatkläger das Messer wegzunehmen, ent- gegnete der Beschuldigte 1, dass er trainiert sei aus dem Strassenkampf und sich schützen könne, wenn jemand ihn angreife (pag. 471 Z. 183 ff.). Dass er selber 41 keine Verletzungen an der Hand hatte, erklärte der Beschuldigte 1 damit, dass er, als er dem Privatkläger den Arm auf den Rücken gelegt habe, so fest zugedrückt habe, dass seine Hand durch den Druck das Messer losgelassen habe (pag. 471 Z. 203 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 dem Privatkläger unterstellen will, er sei vor- her schon verletzt worden und wolle dies jetzt ihm und dem Beschuldigten 2 an- hängen, fehlen hierzu jegliche Hinweise. Betreffend seine tatsächlichen Armverlet- zungen, welche der Beschuldigte 1 zuhause bemerkt haben will und ihm vom Pri- vatkläger zugefügt worden seien, ist festzuhalten, dass das IRM eine Selbstbei- bringung nicht ausschliesst. Die schwarze Jacke, welche er am besagten Abend getragen und aufgrund der Beschädigungen und Blutflecken in den Container beim Bahnhof HH.______ geworfen haben will (pag. 19 Z. 162 f., pag. 462 Z. 242 f.) er- scheint auf dem sichergestellten Videoausschnitt, auf welchem das Verarzten des Oberschenkels von J.________ ersichtlich ist (pag. 551; Sequenz nach 30/31 Se- kunden), unbeschädigt. Auf Vorhalt, wonach die Verletzungen am Arm, welche er Zuhause bemerkt haben solle, alle geradlinig und parallel verliefen und unmöglich Abwehrverletzungen sein könnten, erklärte der Beschuldigte 1, im Zug gemerkt zu haben, dass sein Arm verletzt sei und er deshalb die Jacke weggeworfen habe. Wenn ihm die Polizisten nicht glauben würden, sei das ihr Problem (pag. 471 Z. 171 ff.). Wenn man denke, er habe sich selber verletzen wollen, dann hätte er das am Kopf oder Bauch gemacht, damit man ihm mehr Glauben schenken würde (pag. 471 Z. 179 ff.). Auf Vorhalt des IRM-Berichts, wonach die Verletzungen an der linken Hand des Privatklägers Zeichen scharfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar seien sowie aufgrund ihrer Lokalisation als Abwehrverletzungen gewertet werden könnten – was bedeuten könne, das nicht der Privatkläger, sondern dessen Gegenüber ein Messer hatte –, erklärte der Be- schuldigte 1, dass das nicht so sei und der Privatkläger das Messer gehabt habe. Der Privatkläger habe schon vorher Probleme mit anderen gehabt und hänge nun alles den beiden Beschuldigten an (pag. 472 Z. 216 ff.). Auf Nachfrage, dass es eher unwahrscheinlich und einfach töne, dass der Privatkläger ihm den Rücken zu- gewandt habe, obwohl er wusste, dass der Beschuldigte 1 ein Messer hatte, erklär- te der Beschuldigte 1, dass dies nicht stimme, der Privatkläger besoffen gewesen sei und Haschisch, Kokain oder Medikamente konsumiert habe. Er fragte, wie es möglich sei, dass dieser sich an die Situation erinnern könne (pag. 476 Z. 423 ff.). Man könne selber denken ob es normal sei, wenn jemand ein Messer hat und die andere Person dann den Rücken zuwendet (pag. 477 Z. 435 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2020 beharrte der Beschul- digte 1 darauf, sich seine Verletzungen nicht selbst beigebracht zu haben (pag. 492 Z. 148 ff., pag. 493 Z. 156 ff.). Ebenso beteuerte er, kein Messer dabeigehabt zu haben (pag. 495 Z. 254). Beweiswürdigend konnte erstellt werden, dass die Handverletzung des Beschuldig- ten 2, mit welcher der Beschuldigte 1 zunächst den vermeintlichen Messereinsatz des Privatklägers in Verbindung bringen wollte, dem Beschuldigten 2 im Rahmen einer gänzlich anderen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten am selben Abend zugefügt worden war. Konfrontiert mit diesem Vorhalt antwortete der Be- schuldigte 1 ausweichend (pag. 470 Z. 157 ff.). Wie bereits dargelegt, konnte der Beschuldigte 1 sodann – namentlich in Bezug auf die Anwesenheit von J.________ 42 und dessen Verletzung am Oberschenkel – wiederholt der Lüge überführt werden. Er stritt sodann die Involvierung von J.________ solange wie nur möglich ab, ob- wohl er gar noch dessen Verletzung verarztete (vgl. sogleich nachfolgend). Auf- grund des Gesagten besteht weiter eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte 1 sich seine Armverletzungen selber beigebracht hat, um die geltend gemachte Notwehrsituation zu plausibilisieren. So ist auffällig, dass sämtli- che Verletzungen am Arm des Beschuldigten 1 unter Aussparung dessen Tätowie- rungen verliefen. Mindestens kann aufgrund des Gesagten dort nicht auf die Aus- sagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wo diese im Widerspruch zu objekti- ven Beweismitteln oder zu überzeugenden Aussagen anderer Personen stehen. Die Kammer geht beweiswürdigend davon aus, dass der Beschuldigte 1 – und nicht der Privatkläger – das Messer auf sich trug und dem Privatkläger damit in den Rücken stach, nachdem diesem von J.________ die Flasche auf den Kopf ge- schlagen wurde. Nach dem Schlag von J.________ mit der Flasche gingen weitere Angreifer – darunter der Beschuldigte 2 – mit den Fäusten auf den Privatkläger los. Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Privatkläger selber wütend war, sich zunächst der Situation stellen wollte und erst zu fliehen versuchte, als die Situation angesichts der Überzahl der Gegner zu eskalieren drohte. Sodann wird davon aus- gegangen, dass die Angreifer eine Geschichte konstruierten, in welcher sie den Privatkläger als Angreifer und sich als abwehrende Opfer darzustellen versuchten. Auch die Umstände, wann und wie die beiden Beschuldigten zur Polizei gingen – vier Tage nach dem Vorfall und dies nicht gänzlich freiwillig, sondern in Kenntnis davon, von der Polizei gesucht zu werden (pag. 558) – spricht dafür, dass die Be- schuldigten sich untereinander absprachen, wenngleich die jeweiligen Einvernah- men dann Ungereimtheiten offenbarten. Nach dem Gesagten wird als erstellt er- achtet, dass die Beschuldigten nicht vom Privatkläger angegriffen wurden und auch nicht mit einem Angriff rechnen mussten. Sodann wird weiter als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 1 nicht nur den Pri- vatkläger, sondern – irrtümlicherweise – auch einen seiner Mitstreiter, J.________, verletzte. J.________ selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernah- me vom 6. Juni 2019 zu Protokoll, auf seinem Weg zum Bahnhof gerutscht und auf ein Bierglas gefallen zu sein (pag. 379 Z. 72 f.). Das Glas habe sich in der Hinter- seite des linken Oberschenkels befunden. Der Beweis sei auf seinem Natel; er ha- be ein Video gemacht, auf welchem C.________ seine Verletzung verarzte (pag. 380 Z. 93 ff.). Die Vorinstanz erwog zutreffen, dass bei der Durchsuchung des Mo- biltelefons von J.________ zahlreiche beweisrelevante Sprach- und Textnachrich- ten sichergestellt werden konnten. So teilte er in seinen Text- und Sprachnachrich- ten an seine Cousine AD.________ vom 6. Mai 2019 (pag. 549–549) u. a. Folgen- des mit: (um 22:45 Uhr): «Er hat das Messer herausgenommen, statt, dass er die Person gestochen hat, welchen wir geschlagen haben, er hat ihn fünf Mal in den Rücken und einmal in den Bauch gesto- chen. Er wollte in sein Bein stechen. Er war hinter mit. Die Person, welche wir geschlagen haben, ich habe ihn geschlagen. Statt, dass er in sein Bein sticht, hat er in mein Bein gestochen, der Esel.» (um 22:50 Uhr): […] Dann bin ich zum Bahnhof gegangen. Die Jungs waren vor mir dort. Ich habe gesehen, dass sie im Mittelpunkt waren, es waren 4–5 Personen und sie sprachen mit ihm. Er hat viel 43 Angst gehabt. Ich habe eine Bierflasche auf der Strasse gesehen. Ich habe sie genommen. Ich habe diese an der Wand zerschlagen und bin auf ihn losgegangen. Dann habe ich ihm gesagt, komm hier. Ich fragte ihn, was willst du, du hast meinen Kollegen geschlagen. Er hat mir gesagt, ich habe dich nicht gekannt. Er sagte mir, du bist die Person mit der Brille. Dann habe ich die Brille «angezogen» und fragte ihn, erkennst du mich jetzt. Er hat versucht nach hinten zu gehen und zu fliehen. Dann ha- be ich ihn gepackt und ihn mit der Flasche auf den Kopf geschlagen. Die anderen Jungs fingen dann an, ihn auch zu schlagen. Dieser Esel, mein Kollege der am Kopf verletzt ist, hat ein Messer gezogen und hat ihn fünfmal in den Rücken (Schulter) und einmal in den Bauch gestochen. Ich packte ihn und der andere (meint den Schwarzen) bückte sich nach unten und mein Kollege schlug ihn mit einer Fla- sche auf den Kopf. Was hier passiert ist, statt das mein Kollege ihn in die Beine sticht, hat er mir in die Beine gestochen. Ich habe nicht getrunken. Der andere war besoffen und wenn man besoffen ist, spürt man nichts, das heisst der Körper wird narkotisiert. Bei mir habe ich es direkt gespürt. Ich war konzentriert um den anderen zu schlagen. Ich sagte, er hat mich mit dem Messer gestochen, ihr soll- tet ihn schlagen Dann sagte er mir, er hat dich nicht gestochen, ich habe dich gestochen. Und die Po- lizei war unterwegs. Dann rannten wir. Dann verbanden sie mein Bein. Am nächsten Tag bin ich ins Spital gegangen. Sie sagten mir, sie müssen nähen und sie haben mich viermal genäht. Sie legten mir etwas drauf. Sieht gleich aus wie ein Schwamm. Das hilft, um Blut aufzusaugen, wegen den Bak- terien. Und das Ganze ist Geschichte.» Betreffend die What’sApp-Chatnachrichten mit «AB.________» vom 6. Mai 2019 (pag. 552–554) und AC.________ vom 6. Mai 2019 (pag. 555–558) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 66 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1025 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Okto- ber 2019 wurde J.________ vorgehalten, dass auf dem Video, von welchem er an- lässlich seiner ersten Einvernahme gesprochen habe, zu hören sei, wie der Be- schuldigte 1 gesagt habe: «Anstatt dass er mit dem Messer von seinem Feind ge- stochen wurde, wurde er von mir gestochen». J.________ erklärte hierzu, selber gesagt zu haben, auf ein Glas gefallen zu sein und sich dabei verletzt zu haben. Sein Kollege, welcher Kurde sei, spreche schwach Arabisch (pag. 398 Z. 109 ff., pag. 399 Z. 116 f.). Sodann wurde J.________ seine eigene Sprachnachricht vom 6. Mai 2019 vorgehalten, welche er um 22:50:48 Uhr seiner Cousine «AD.________» schickte und in welcher er sagte, er sei zum Bahnhof gegangen, wobei die Jungs vor ihm dort gewesen seien und mit ihm [dem Privatkläger] spra- chen. Auf Vorhalt seiner Worte, «ich habe eine Bierflasche auf der Strasse gese- hen. Ich habe sie genommen. Ich habe diese an der Wand zerschlagen und bin auf ihn losgegangen», sagte J.________ aus, dass alles eine Lüge sei, was er in der Nachricht erzählt habe. Er habe nicht die Wahrheit sagen wollen, dass er besoffen gewesen und auf ein Glas gefallen sei (pag. 400 Z. 189 ff. und pag. 401 Z. Z. 208 ff.). Sodann wurde ihm gemäss Sprachnachricht vorgehalten, Folgendes gesagt zu haben: «Dann habe ich ihm gesagt. Komm hier. Ich fragte ihn, was willst du, du hast meinen Kollegen geschlagen. Er hat mir gesagt, ich habe dich nicht gekannt. Er sagte mir, du bist die Person mit der Brille. Dann habe ich die Brille «angezo- gen» und fragte ihn, erkennst du mich jetzt.» Auch hierzu erklärte J.________, dass alles eine Lüge sei. Wer trage schon eine Brille um drei Uhr morgens (pag. 401 Z. 223 ff.). Weiter wurde ihm vorgehalten gesagt zu haben, «er hat ver- sucht nach hinten zu gehen und zu fliehen. Dann habe ich ihn gepackt und ihn mit der Flasche auf den Kopf geschlagen», was J.________ wiederum als Lüge be- 44 zeichnete (pag. 401 Z. 223 ff.). Auch auf Vorhalt, dass die Sprachnachricht und übereinstimmende Zeugenaussagen ganz klar darauf hindeuteten, dass er beim Vorfall dabei gewesen sein müsse, forderte J.________ nach einem Beweismittel (pag. 403 Z. 330 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft erklärte J.________ auf Vorhalt seines Chats mit der Cousine AD.________ vom 6. Mai 2019, dass er das alles nur gesagt habe, es aber nicht so passiert sei (pag. 418 Z. 123 ff.). Diese Geschichte sei frei erfunden (pag. 418 Z. 133 f.). Er könne sich nur noch daran erinnern, an diesem Abend hingefallen zu sein. Die Jungs hätten ihn dann wachgerüttelt, auf die Beine gestellt und sein Bein verbun- den (pag. 419 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte 1 erklärte auf Frage, was er über die Oberschenkelverletzung von J.________ – welchen der Beschuldigte 1 nicht kennen wollte und dessen Teil- nahme an der Auseinandersetzung er wiederholt abstritt (pag. 474 Z. 302 ff. und Z. 322 ff.) – wisse, nichts gesehen zu haben und nichts zu wissen (pag. 475 Z. 343 ff). Auf Vorhalt der Aussage von J.________, wonach der Beschuldigte 1 die Wunde desinfiziert habe, erklärte dieser, J.________ am gleichen Tag nicht mehr gesehen zu haben; dieser sei am nächsten Tag bei ihm gewesen (pag. 475 Z. 348 ff.). Auf Nachfrage, wonach J.________ ausgesagt habe, auf seinem Natel ein Video zu haben, worin C.________ die Verletzung verarztet, beteuerte der Beschuldigte 1 nichts zu wissen (pag. 475 Z. 372 ff). An dieser Stelle sei angemerkt, dass auch J.________ zu Protokoll gab, beide Beschuldigten «K.________ (Vorname des Beschuldigten 2)» zu nennen (pag. 380 Z. 103 f.). Als ihm anlässlich seiner Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft das Video abgespielt wurde, erklärte er, erst dort gewusst zu haben, dass er verletzt ist. Zuvor habe er es nicht gewusst (pag. 491 Z. 103 ff.). Auf Frage, ob er J.________ gestochen habe, antwortete der Beschul- digte 1: «Nein. Ich weiss es nicht. Wenn ich mit einem Messer gestochen habe, weiss ich nicht, wen ich alles gestochen habe» (pag. 492 Z. 123 f.). Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 im Video sagte, dass er J.________ gestochen habe und die Sprachnachrichten an AD.________, AB.________ und AC.________ korrekt seien (pag. 452 Z. 208 und Z. 223). Die Vorinstanz erwog, bei den Sprach- und Textnachrichten von und an J.________ handle es sich zunächst nur um Darstellungen des Geschehens aus Sicht von J.________. Gemäss J.________ handle es sich dabei um Lügen, da er nicht habe zugeben wollen, dass er besoffen gewesen und auf ein Glas gefallen sei. Seltsamerweise passe der durch J.________ in den Sprach- und Textnachrich- ten an AD.________, AB.________ und AC.________ dargelegte Ablauf wider- spruchsfrei zum Ablauf gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen, des Privat- klägers und teilweise der Beschuldigten (z.B. Schlag durch den Privatkläger, Aus- einandersetzung im L.________(Club), Einmischung durch Security, Weg zum Bahnhof, Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf, Stich mit dem Messer, Ober- schenkelverletzungen etc.) sowie zu den objektiven Beweismitteln (mehrere Stiche in den Rücken des Privatklägers und ein Stich in dessen Bauch, ein Stich in den rückseitigen linken Oberschenkel von J.________, Handy-Videoaufnahme, in wel- chem die Verletzung J.________ durch einen der Beteiligten [später als der Be- schuldigte 1 identifiziert] verarztet wird, wobei der Beschuldigte 1 sagt, anstatt dass 45 ich den Gegner getroffen habe, habe ich dich getroffen). Diese Würdigung über- zeugt vollumfänglich und es bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass J.________ die Geschehnisse vor dem EE.______(Laden) in den erwähnten Sprach- und Textnachrichten genauso wiedergegeben hat, wie er sie selber wahr- genommen hat. 10.4 Beweisergebnis Die Kammer kann sich auch dem eingehenden und detaillierten Beweisergebnis der Vorinstanz zu Phase 2 (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1027 ff.) vollumfänglich und vorbehaltlos anschliessen. Der angeklagte Sach- verhalt (pag. 699 ff.; vgl. auch Ziff. II.6.1 und II.6.2 hiervor) ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Versuchte schwere Körperverletzung / einfache Körperverletzung mit Gefähr- lichem Gegenstand 11.1 Theoretische Grundlagen 11.1.1 Versuchten schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung korrekt wiedergegeben, es wird vorab darauf verwie- sen (S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1033 f.). Ergänzend und präzisieren ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rück- schluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters: BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 46 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit als Tatfrage im Beweisverfahren zu klären. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Even- tualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hin- weisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). 11.1.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 f.). Er- gänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Dies ist ein An- tragsdelikt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht schwer i.S.v. Art. 122 sind. Die einfache Körperverletzung unterscheidet sich von der schweren durch den Erfolg (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 21). Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) liegt ein Offizialdelikt vor. Diese qualifizierte Form der ein- fachen Körperverletzung (Ziff. 2) ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor bloss 47 eine einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders ge- fährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erzeugt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 11). Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so einge- setzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeigeführt wird; denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 19). 11.1.3 Mittäterschaft Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (S. 76 f. der Ur- teilsbegründung, pag. 1035 f.) sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tat- beitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatent- schlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwir- ken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sin- ne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Hand- lungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmäs- sig handelt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. De- zember 2016, E. 2.3.4 und TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, N. 12 ff. zu Vor Art. 24 StGB). 11.2 Subsumtion 11.2.1 Beschuldigter 1 Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte 1 mit den Fäusten auf den Privatkläger einschlug und diesem mit einem Messer drei Mal in den Rücken stach. Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert; auf den Bericht des IRM wird verwiesen. Bei den Stichverletzungen handelt es sich nicht um rein oberfläch- liche Verletzungen, sondern um Verletzungen von mehreren Zentimetern Tiefe, m.a.W. Verletzungen von einer gewissen Tragweite. Jedoch befand sich der Pri- vatkläger zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Die Verletzungen des Privatklägers heilten insgesamt folgenlos ab. Der objektive Tatbestand der schweren Körperver- 48 letzung ist folglich nicht erfüllt und bildete denn auch (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte 1 der versuchten schweren Körperverlet- zung schuldig gemacht hat. Wenngleich der Privatkläger objektiv nur einfache Kör- perverletzungen erlitt, so geht aus dem IRM-Bericht hervor, dass Stiche in den Rü- cken rasch zu schwerwiegenden, potenziell akut lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in einem dynamischen Ge- schehen wie bei einer Rauferei die Bewegungen der anderen Beteiligten nicht be- einflusst werden können, was das gezielte Zustechen und eine Dosierung des Stichs erschwert. Wie dynamisch und unkontrolliert die Rauferei vorliegend tatsächlich war, lässt sich nicht zuletzt daran erkennen, dass der Beschuldigte 1 nebst dem Privatkläger ungewollt auch einen seiner Kollegen, J.________, mit dem Messer stach. Der Privatkläger hat dem Zufall und dem Einschreiten der beiden AE.________-Sicherheitsmitarbeiter zu verdanken, dass es keine schlimmeren Verletzungen gab, wobei die Angreifer selbst nach der Intervention der beiden Si- cherheitsarbeiter nur zögerlich von ihrem Vorhaben abliessen. Der Beschuldigte 1 beteuerte zwar vor der Vorinstanz, nicht das Ziel gehabt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen. Auch wenn objektiv nur einfache Körperverlet- zungen eingetreten sind, so muss sich der Beschuldigte 1 vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass mehrere Messerstiche in den Rücken ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzungen führen können, insbesondere in einem solch unkontrollierbaren Geschehen. Dass er dennoch so gehandelt hat, kann nur dahingehend ausgelegt werden, als er schwere gesundheitliche Folgen beim Privatkläger in Kauf nahm. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 ist der Auffassung, dass das vorliegende Geschehen als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu würdigen sei. So habe auch das Bundesgericht im Ent- scheid 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 einen Sachverhalt, indem das Opfer mit einem Messer verletzt worden sei, unter diesen Tatbestand subsumiert. Auch sei mit dem Umstand, dass die Vorinstanz die Klinge des Messer auf 7 cm schätze, diese aber indes lediglich 5–6 cm betrug, eine weitere Annahme zuungunsten des Beschuldigten 1 ausgefallen. Die Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB dränge sich vorliegend auf; anders sei es, wenn man mit einem Fleischmesser von 20–30 cm Klingenlänge hantieren würde. Dass diese Sichtweise der Verteidigung sodann nicht ganz unbegründet sei, sehe man auch am Würdigungsvorbehalt der Vorin- stanz, wobei diese dann in der Urteilsbegründung nicht wirklich darauf eingegan- gen sei. Die Abgrenzung der beiden Tatbestände ist nicht einfach. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvor- gehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risi- ko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erzeugt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 11). 49 Aufgrund der anders gelagerten Tatumstände in jedem Einzelfall (Einstichstellen, Klingenlängen, Stichzahlen, Verletzungsfolgen) sind die Beurteilungen betreffend rechtliche Qualifikation von Messerstichen mit Blick auf die Kasuistik anspruchsvoll. Die 1. Strafkammer erwog im Entscheid SK 19 110 vom 15. November 2019, wer im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer in der Hand über eine gewisse Zeit mehrmals Stichbewegungen gegen den (Ober-)Körper seines Gegenübers mache und dieses auch tatsächlich mehrfach treffe, nehme eine le- bensgefährliche Verletzung in Kauf. Das Risiko einer solchen Verletzung sei derart hoch, dass der Beschuldigte nicht darauf habe vertrauen können, seinem Kontra- henten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 110 vom 15. November 2019, E. 15). So- dann wurde im Entscheid SK 17 481 der 1. Strafkammer vom 16. August 2018 er- wogen, dass bei einem dem Opfer zugefügten Messerstich in den Rücken (5 cm Tiefe und 12 mm Breite), welcher ohne bleibenden Schaden oder entstellende Na- rbenbildung heilte, das Opfer jedoch eine Lungenverletzung mit Pneumothorax er- litt, der Beschuldigte gewusst habe, dass ein Messerstich in den Rücken zu le- bensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen könne (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 17 481, E. 17.2.1). Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, dass auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (Klingenlänge: 11 cm). Im Urteil 6B_572/2011 vom 4. Juni 2011 wurde erwogen, dass im Falle eines kleinen Taschenmessers (34 mm), mit wel- chem das Opfer einmal seitlich unter der Achsel in den Oberkörper gestochen wur- de, nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlos- sen werden könne, wenngleich die Möglichkeit besteht, dass ein solches Risiko eintritt, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 4. Juni 2011 E. 2.5). Auch im von der Verteidigung des Be- schuldigten 1 vorgebrachten Urteil 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 betreffend einen Stich in den Unterarm des Opfers – in welchem der Beschwerdeführer den oberinstanzlich bestätigten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand anfocht, wobei das Bundesgericht an das Verschlechte- rungsverbot gebunden war – erwog das oberste Gericht, dass der Einsatz eines solchen Messers bei Schlägereien oder anderweitigen tätlichen Auseinanderset- zungen ein hohes Risiko einer Tötung oder schweren Körperverletzung in sich ber- ge, da wichtige Organe oder Körperteile betroffen sein können (Urteil des Bundes- gerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010, E. 2.3). Das Bundesgericht hat auch in weiteren Fällen sogar bei kleinen Messern den Tötungsvorsatz bejaht (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 resp. 6B_798/2020 vom 16. September 2020). Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf den Referenzsachverhalt in den VBRS- Richtlinien zutreffend fest, dass bei statischen oder kontrollierbaren Situationen ei- ne Verurteilung wegen Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB in Frage komme, dies aber nicht mit einer Rauferei zu vergleichen sei. Vorliegend handelte es sich um ein dynami- sches Geschehen mit mehreren Beteiligten. Wie unkontrollierbar die Situation war, wird dadurch veranschaulicht, dass sogar der Angreifer J.________ noch eine Stichverletzung erlitt. Die Gefährlichkeit kann denn auch nicht einzig auf die Klin- genlänge reduziert werden, sondern muss aufgrund einer Gesamtabwägung beur- teilt werden. Dass der Beschuldigte 1 angesichts der Ausgangslage, wonach seine 50 Gruppe dem Privatkläger ohnehin zahlenmässig überlegen war und dem Opfer be- reits eine Glasflasche auf den Kopf schlug, dennoch zum Messer griff und damit den Privatkläger drei Mal in den Rücken stach, unterstreicht, dass es ihm nicht mehr um eine einfache Verletzung des Privatklägers ging, sondern er diesen viel- mehr kampf- und fluchtunfähig machen wollte und durchaus schwerwiegende Ver- letzungen in Kauf nahm. Nach dem Gesagten besteht für eine Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kein Raum. Entsprechend hat der Beschuldigte 1 den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich erfüllt, wobei er nahe am direkten Vorsatz war. Da weder Rechtfertigungsgründe, namentlich keine Notwehrlage, noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte 1 folglich we- gen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. 11.2.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte vor oberer Instanz vor, dem Be- schuldigten 2 werde vorgeworfen, mit den Fäusten den Privatkläger geschlagen zu haben im Wissen darum, dass der Beschuldigte 1 parallel dazu den Privatkläger mit dem Messer steche und diese Stiche zu einer schweren Verletzung führen könnten. Es werde behauptet, der Beschuldigte 2 habe in Kauf genommen, den Privatkläger schwer zu verletzen und er habe den Beschuldigten 1 durch seinen Tatbeitrag unterstützt. Dieser Tatbeitrag existiere aber nicht. Der Privatkläger sei im dynamischen Geschehen unter Mitwirkung zweier Personen verletzt worden, wor- unter sich der Beschuldigte 2 nicht befinde. Auch wenn der Beschuldigte 2 selber von «Mitgegangen, Mitgefangen» spreche, habe man keine objektivierte Handlung, welche die Annahme eines Angriffs resp. einer Unterstützung der Angreifer auf den Privatkläger zulasse. Eine Tathandlung, welche einen Rückschluss auf die innere Haltung des Beschuldigten 2 zulasse, fehle vorliegend. Die Kammer erachtet beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte 2, nachdem J.________ dem Privatkläger eine Glasflasche über den Kopf schlug, auf den Pri- vatkläger losging und ihn mit Fäusten traktierte, während der Beschuldigte 1 mit dem Messer in dessen Rücken stach. Ein Tatbeitrag des Beschuldigten 2 liegt demnach durchaus vor. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte 2 sich am tät- lichen Angriff beteiligte, nachdem dem Privatkläger bereits mit einer Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers geschlagen wurde, offenbart bereits, dass der Be- schuldigte 2 den Einsatz gefährlicher Gegenstände zumindest nicht missbilligte. Sodann geht die Kammer gemäss Beweisergebnis durchaus davon aus, dass der Beschuldigte 2 durchaus in Kenntnis darüber war, dass einer seiner Kollegen ein Messer auf sich trug. Er hat den Messereinsatz im Rahmen der Auseinanderset- zung mindestens gebilligt und förderte diesen dahingehend, dass er das Opfer in Anbetracht der Überzahl an Angreifern, welche mit Fäusten schlugen, weiter ver- wundbar machte. Der Beschuldigte 2 nahm mit seinem Tatbeitrag schwerwiegende Folgen für das Opfer durchaus in Kauf. Da ein Fall von Mittäterschaft gegeben ist, muss der Beschuldigte 2 sich auch die vom Beschuldigten 1 begangenen Stichver- letzungen zuschreiben lassen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte 2 ist folglich der mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Körper- 51 verletzung schuldig zu erklären. Ein Schuldspruch gestützt auf die Eventualüberweisung (Angriff nach Art. 134 StGB) entfällt, da neben dem Privatkläger keine weitere Person angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde und in diesem Fall Art. 134 StGB vom Verletzungstatbe- stand konsumiert wird. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1039 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines versuchten Delikts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hypo- thetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 13. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und wurde von der Vorinstanz wegen diverser Übertretungen bereits rechtskräftig verurteilt. Für die versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB steht nur die Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen; die Übertretungen sind mit Bussen zu bestrafen, wobei aufgrund des Teilrückzugs der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auch die Übertretungsbusse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist einzig die Strafzumessung für den Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorzunehmen. 13.1 Objektive Tatkomponenten 13.1.1 Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs ge- stalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin mehrere Verletzungen erlitten hat, unter anderem drei Stiche in den Rücken. Es war ein kürzerer Spitalaufenthalt erforderlich, wobei keine grös- seren medizinischen Behandlungen notwendig waren. Der Privatkläger konnte vier Tage nach dem Vorfall wieder zur Arbeit gehen (pag. 36). Ins Gewicht fallen indes 52 die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten schwer wiegen können. So hielt das IRM fest, dass Stiche in den Rücken rasch zu schwerwiegenden potentiell akut lebensbedrohli- chen Verletzungen und Verletzungsfolgen führen können (pag. 185). 13.1.2 Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte 1 mit hoher krimi- neller Energie vorging. Er suchte mit seinen Mitstreitern die Konfrontation mit dem Privatkläger geradezu und rannte mit ihnen zum Bahnhof, um den Privatkläger, welcher mit dem Moonliner dorthin fuhr, noch abzufangen. Anlässlich der Ausein- andersetzung beim DD.______(Örtlichkeit) war der Beschuldigte 1 zwar zunächst nicht der Hauptaggressor, ging alsdann aber mit einem Messer auf den Privatklä- ger los, während dieser mit Fäusten traktiert und nachdem ihm bereits eine Glas- flasche über den Kopf geschlagen wurde. Die Täterschaft war dem Privatkläger zahlenmässig weit überlegen. Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist besonders verwerflich. Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Her- beiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei angesichts der «leich- ten» Verletzung der körperlichen Integrität im Vergleich zu anderen schweren Kör- perverletzungen innerhalb des Spektrums des mittelschweren Verschuldens noch von Verschulden im unteren Bereich ausgegangen werden kann. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Eine schwere Körperverletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel des Be- schuldigten 1. Dieser wusste jedoch, dass sein Handeln schwere gesundheitliche Folgen für den Beschuldigten nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum di- rektvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. Allerdings hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit Blick auf das Tatvorgehen der direkte Vorsatz nicht weit entfernt scheint. Immerhin stach der Beschuldigte 1 in einem dynami- schen Geschehen mehrmals auf den Privatkläger ein, nachdem diesem bereits ei- ne Flasche über den Kopf gezogen wurde. Dass der Privatkläger dem Beschuldig- ten 1 im L.________(Club) noch einen Schwedenkuss verpasste, mindert das Ver- schulden des Beschuldigten 1 nach Auffassung der Kammer nicht – dem Privatklä- ger kann für die Tathandlungen der Beschuldigten in Phase 2 keine Mitverantwor- tung zugeschoben werden, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 dies vor der oberen Instanz insinuierte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Reaktion der Beschuldigten völlig übertrieben war, selbst wenn eine gewisse Provokation durch den Privatkläger angenommen werden könne. Dem Beschuldigten 1 ging es einzig um Vergeltung, Rache und Machtdemonstration gegenüber dem Privatkläger nach dem Vorfall im L.________(Club). Diese Beweggründe erhöhen das Ver- schulden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann der Beschul- 53 digte 1 aus dem Argument, er sei aufgrund seiner geringen Schulbildung nur be- schränkt in der Lage, konfrontative Situationen intellektuell zu lösen, nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte 1 geriet beim DD.______(Örtlichkeit) nicht in eine konfrontative Situation, sondern kreierte diese mitsamt seinen Mitstreitern, was ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten deutlich verschuldensmin- dernd aus. Die Beweggründe des Beschuldigten 1 andererseits führen zu einem etwas höheren Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkompo- nenten das Verschulden des Beschuldigten 1. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszugehen. 13.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Liegt ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Ge- richt nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundes- gericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung ge- tragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter ande- rem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Das Opfer erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten 1, sondern der Intervention Dritter zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen ein- getreten sind. Lediglich diese Intervention führte dazu, dass die Beschuldigten nicht weiter auf den Privatkläger einschlugen. Die Kammer teilt die Auffassung der Ge- neralstaatsanwaltschaft, wonach es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschuldigte 1 hierfür nichts für sich ableiten kann. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint sonach eine Re- duktion von 8 Monaten angemessen, woraus eine vorläufige Strafe von 34 Mona- ten Freiheitsstrafe resultiert. 54 13.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte 1 am .________ in Syrien geboren sei, bei seinen Eltern aufwuchs und dort (formell) die Schule bis zur 7. Klasse besucht habe. Er habe gemäss eigenen Angaben insgesamt 16 Geschwis- ter, von denen drei in der Schweiz leben, jedoch habe er nur beschränkt Kontakt zu ihnen. Nach der Schule sei der Beschuldigte 1 in Syrien auf verschiedenen Militär- basen tätig gewesen und habe nach seiner Ausbildung zum Sanitätssoldat auch Kriegsdienst geleistet. Im Jahr 2015 sei er in die Schweiz gekommen und habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe die Aufenthaltsbewilligung B. Vor der Tat habe er ver- schiedene Arbeitsstellen gehabt; gegenwärtig habe er kein Erwerbseinkommen und werde von Kollegen unterstützt. Vor der oberen Instanz gab er zu Protokoll, zu 50 % im Gerüstbau in der Firma seines Bruders zu arbeiten und ungefähr CHF 2’200/Monat zu verdienen. Der Beschuldigte 1 wurde bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung und Haus- friedensbruch zu je einer bedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 1326). Die vorliegen- de Tat wurde in der Probezeit dieser Urteile begangen. Delinquenz während lau- fender Probezeit wirkt sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu kei- ner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Indes handelt es sich um geringfügige Vorstrafen, was bei der Straferhöhung zu berücksichtigen ist. Zu erwähnen ist so- dann auch die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung; so wurden gegen den Beschuldigten 1 weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung und Sachbeschädigung eröffnet (pag. 1328 f.), wobei diesbezüglich die Unschuldsver- mutung gilt. Sodann kamen während des hängigen Strafverfahrens weitere Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn hinzu, mit welchen der Beschuldigte 1 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 resp. einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 1331 f.). Auch diesen Umstand wertet die Kam- mer straferhöhend, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur ein Delikt – die Tätlich- keit – einschlägig ist, der Beschuldigte 1 nicht eine eigentliche Deliktsserie forst- setzte und zumindest nicht von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden kann. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung – festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zwar zu- gab, den Privatkläger gestochen zu haben, allerdings schilderte er die Umstände seiner Tat grundverschieden und versuchte bis zuletzt, eine Notwehrlage geltend zu machen, sich selbst in die Opfer- und den Privatkläger in die Täterrolle zu rü- cken. Ein Geständnis sollte strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Aus- druck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch er- leichtert. Vorliegend blieb aufrichtige Reue beim Beschuldigten 1 bis zuletzt aus und die Strafuntersuchung blieb aufgrund der verworrenen Darstellungen beider Beschuldigter aufwändig. Insofern entfällt eine Strafreduktion infolge Geständnis- ses. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte 1 anständig und korrekt, was neutral zu werten ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- 55 chung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. 13.5 Fazit Strafmass Unter Würdigung aller Umstände ist eine Strafe von 36 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 13.6 Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wird der bedingte Strafvollzug nicht ge- währt, kann das Gericht bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufge- zählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 42 N 7 f.) Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vor- belastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind unter anderem der Leumund, das Arbeitsverhalten, das soziale Umfeld sowie Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue des Beschuldigten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 46 ff.). Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit die formellen objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB noch erfüllt sind. Betreffend die formellen subjektiven Voraussetzungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beiden Vorstrafen des Beschuldigten 1 nicht einschlägig sind und wegen vergleichsweise leichten Vergehen ausgesprochen wurden. Allerdings ist seit dem 5. Mai 2019 noch eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 3. März 2021 wegen Tät- lichkeiten (Begehungszeit: 4. Januar 2020), unbefugter Benützung eines Fahr- zeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (Begehungszeiten: 15. Mai bis 21. 56 Mai 2020) und Beschimpfung (Begehungszeit: 4. Januar 2020) hinzugekommen, womit der Beschuldigte 1 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Begehungszeit: 19. Juni 2021), Haus- friedensbruch (Begehungszeit: 3. Oktober 2021), Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Begehungszeit: 19. Juni 2021), unzulässiges Ausführen von Lernfahrten i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Begehungszeit: 19. Juni 2021), Nötigung (mehrfacher Versuch; Begehungszeiten: 26. Dezember 2020 bis 3. Februar 2021) und Beschimpfung (Begehungszeiten: 26. Dezember 2020 bis 3. Februar 2021) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 30.00 verurteilt. Dass der Beschuldigte 1 trotz eines hängigen Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung in solcher Frequenz weiterdelinquiert, spricht gegen eine positive Entwicklung des Beschuldigten 1 und für eine schlechte Prognose. Die Kammer trägt vorliegend dem Umstand Rechnung, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Oktober 2021 of- fenbar eine gewisse Warnwirkung gezeitigt hat. So wurde keines dieser abgeurteil- ten Delikte nach diesem Zeitpunkt begangen. Zwar wurden am 24. Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (wegen Drohung) und am 27. März 2023 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (wegen Sachbe- schädigung) noch neue Untersuchungen gegen den Beschuldigten 1 eröffnet; hier gilt aber die Unschuldsvermutung und es kann davon ausgegangen werden, dass nach Begehung einer Vielzahl kleinerer Delikte in den Jahren 2020/2021 nun eine Beruhigung und Besserung eingetreten ist. Angesichts dessen kann dem Beschul- digten 1 der teilbedingte Vollzug (gerade noch) gewährt werden. Mit Blick auf das erhebliche Verschulden wird eine Teilstrafe von 16 Monaten als vollziehbar erklärt. Die übrigen 16 Monate werden im Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre bestimmt. 13.7 Anrechnung der Untersuchungshaft Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen (9. Mai – 7. Juni 2019) wird ihm auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe ange- rechnet (Art. 51 StGB). 13.3 Konkretes Strafmass Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Der Rest der Strafe wird aufgeschoben, unter Fest- legung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 14. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 14.1 Objektive Tatkomponenten Auch beim Beschuldigten 2 gilt, dass der Privatkläger durch die Tat mehrere Ver- letzungen – unter anderem drei Stichverletzungen – im Rücken erlitt, welche vor- liegend zwar nur einen kürzeren Spitalaufenthalt zur Folge hatten, grundsätzlich aber geeignet gewesen wären, die Gesundheit des Privatklägers erheblich zu ge- 57 fährden. Zur Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 nicht die treibende Kraft war und im Unterschied zu den beiden Mittätern keine gefährlichen Ge- genstände eingesetzt hat, sondern «lediglich» mit den Fäusten auf das Opfer ein- gewirkt hat. Er hat aber die Handlungen seiner Kollegen, namentlich des Beschul- digten 1 und J.________, mitbekommen und mitgetragen. Wie bereits dargelegt, hat er sich als Mittäter strafbar gemacht; sein objektives Tatverschulden ist als mit- telschwer im unteren Bereich einzustufen. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszugehen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, wobei bei ihm der Eventual- vorsatz stärker zu gewichten ist als beim Beschuldigten 1. Der Eventualvorsatz zielte darauf ab, den Privatkläger zu traktieren, womit es dem Beschuldigten 1 möglich war, dem Privatkläger erhebliche Verletzungen mit dem Messer zuzufü- gen. Die Tat war absolut vermeidbar. Wie beim Beschuldigten 1 wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten deutlich verschuldensmindernd aus, während die niedrigen Beweggründe ihrerseits das Verschulden erhöhen. In der Summe redu- zieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten 2; für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten auszugehen. 14.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Es wird auf die Ausführungen in Ziff. IV.13.3.3 verwiesen; auch beim Beschuldigten 2 ist die Minderung wegen Versuchs auf 20 % zu beschränken, da es lediglich äusseren Umständen zu verdanken war, dass der auch vom Beschuldigten 2 an- gestrebte Erfolg nicht eintrat. Demnach erscheint eine Reduktion von 7 Monaten angemessen, woraus eine vorläufige Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe resul- tiert. 14.4 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten 2 wurde von der Vorinstanz zutreffend zusam- mengefasst. Diese ging davon aus, dass der Beschuldigte 2 als syrischer Staats- angehöriger am .________ in Syrien geboren worden sei und bei seinen Eltern mit 3 Geschwistern aufwuchs. Zur Schule sei er während 4 Jahren gegangen. Im Jahr 2011 sei die Familie wegen des Kriegs in Syrien nach Saudi-Arabien gezogen. An- statt die schulische Ausbildung weiterzuführen, habe er dort arbeiten müssen, weil die Familie arm gewesen sei. Mangels Perspektiven seien Mutter und Geschwister dann in die Türkei gezogen, während der Vater in Saudi-Arabien geblieben sei. Ein Onkel habe damals bereits in der Schweiz gelebt. Die Familie habe eigentlich auch in die Schweiz einreisen wollen, aber dafür habe das Geld gefehlt. Der Beschuldig- te 2 sei dann als 17-Jähriger allein hierhergekommen und habe nach Aufenthalten in verschiedenen Asylcamps in Burgdorf mit einem Cousin und einem Kollegen ei- ne Wohnung bezogen. Er arbeite beim Coiffeur AF.________ in Burgdorf. Inzwi- schen wohne er zusammen mit der Mutter und den Geschwistern in Burgdorf und habe eine Aussicht auf eine 100 %-Stelle beim Coiffeur AF.________. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, nun seit 1.5 Jahren zu 100 % zu arbeiten und CHF 3’800/Monat zu verdienen. Die Jugend des Be- 58 schuldigten 2 war durch die Flucht aus seinem Heimatland keineswegs leicht; es liegen indes keine Umstände vor, die eine spätere Straffälligkeit begünstigt hätten. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft, wurde aber mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2019 wegen Raufhandels, begangen am 6. Januar 2019, während hängigem Verfahren verurteilt wegen Teil- nahme an einem ähnlichen Delikt (pag. 1326). Dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Jugendliches Alters allein reduziert das Verschulden grundsätzlich nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass die Schwierigkeiten der Entwicklung bei Jugendli- chen noch weiter über das Alter von 18 Jahren hinausreichen können, was sich bei der Strafzumessung gegebenenfalls auswirken sollte. Jedoch wäre eine derart re- duzierte Einsichtsfähigkeit oder Unreife grundsätzlich nur in (sehr) leichtem Masse zu berücksichtigen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 271). Besondere Anhaltspunkte, welche in Anbetracht des Alters des Beschuldig- ten 2 eine Strafminderung rechtfertigen, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Ein eigentliches Geständnis fehlt auch beim Beschuldigten 2; dieser hat sich aber immerhin beim Privatkläger entschuldigt, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Auch er hat aber wie der Beschuldigte 1 das Opfer belastet, um seine eigene Haut zu retten. Neutral zu werten ist schliesslich das weitere Verhal- ten des Beschuldigten 2 im Strafverfahren, welcher sich stets anständig und korrekt verhielt. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt auch beim Beschuldigten 2 nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. 14.5 Fazit Strafmass Unter Würdigung aller Umstände ist eine Strafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 14.6 Strafvollzug Betreffend die Grundlagen zum bedingten/teilbedingten Vollzug kann auf das unter Ziff. IV.13.6 verwiesen werden. Aufgrund der ausgesprochenen Strafe von 28 Monaten kommt auch beim Beschul- digten 2 einzig noch der teilbedingte Vollzug in Betracht. Beim Beschuldigten 2 kann auf eine günstige Prognose geschlossen werden – nicht nur zeigte er sich ein Stück weit einsichtig; er trat seit dem Vorfall vom 5. Mai 2019 auch nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung. Da das Tatverschulden des Beschuldigten 2 leicht gerin- ger ausfällt als beim Beschuldigten 1, sind nicht die maximal zulässigen 14 Monate, sondern 10 Monate als vollziehbar zu erklären. Für die übrigen 18 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt. 14.7 Konkretes Strafmass Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Der Rest der Strafe wird aufgeschoben, unter Fest- legung einer Probezeit von 3 Jahren. 59 V. Widerruf 15. Allgemeine Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessens- spielraum zu. 16. In concreto Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. März 2019 wegen Hausfriedensbruch zu einer bedingten Gelds- trafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Privatklägers beging der Beschuldigte 1 am 5. Mai 2019 und somit während der Probezeit. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung ha- be. Der Beschuldigte 1 habe sich weder durch die beiden Vorstrafen, noch die Un- tersuchungshaft oder das erstinstanzliche Urteil davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Bereits die Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Fribourg hätten auf den Widerruf verzichtet, den Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit ei- ner anderen Vorstrafe verwarnt und am 3. März 2021 sogar nochmals zu einer be- dingten Geldstrafe verurteilt. Es sei jetzt der Moment da, um die bedingte Geldstra- fe gemäss dem Urteil vom 4. März 2019 zu widerrufen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 sich zwar durch die beiden Vorstrafen – mit welchen er milde bestraft wurde – und der Untersuchungshaft, welche einem erheblichen Einschnitt gleichkommt, nicht davon abhalten liess, wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Kammer ist indes der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil durchaus eine Wirkung zeitigte – so wurden gegen den Beschuldigten 1 zwar noch zwei weitere Strafuntersuchun- gen wegen nicht-einschlägiger Delikte eröffnet (vgl. pag. 1328 f.); für diese gilt in- des die Unschuldsvermutung und es kann bereits jetzt festgehalten werden, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil eine gewisse Beruhigung und Stabilisierung ein- getreten ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte 1 nun erstmals zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Sinne einer 60 allerletzten Chance – auf den Widerruf der ausgesprochenen Strafe der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland verzichtet werden. Die Probezeit wird jedoch um ein Jahr verlängert. VI. Landesverweisung 17. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzu- wenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheits- zustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wie- derholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). 61 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das Recht auf Achtung des Familienlebens können nur Mitglieder einer Familie im Sinne der Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich in Anspruch nehmen. Miteinander verheiratete und nicht miteinander verheiratete Eltern, die mit ihren (gemeinsamen) Kindern zu- sammenleben, bilden eine Familie. Ein Kind, das in die bestehende Beziehung sei- ner verheirateten oder unverheirateten Eltern hinein geboren wird, ist von Geburt an Teil der (bestehenden) Familie (BSK EMRK-Pätzold, 3. Aufl., Basel 2022, Art. 8 N 40 f.). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtli- chen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhält- nisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv be- stimmbar sind (Urteile des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. Sep- tember 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 62 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; be- treffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie ge- genüber Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens� (FZA; SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter� den� Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus- gewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhän- gig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. Sep- tember 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Vor- aussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veran- schlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbe- reich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durch- setzen (Urteile des BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 5.2.5 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK; Urteil des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 18. Landesverweisung in concreto – Beschuldigter 1 18.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte 1 ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über eine B- Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus (pag. 761; pag. 1187). Er ist somit Aus- länder i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen versuchter schwerer Körperver- letzung verurteilt. Es handelt sich somit um ein Katalogsdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht 63 (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Die Landesverweisung greift nur für Katalogde- likte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Der vorliegend relevante Tatvorwurf wurde am 5. Mai 2019 began- gen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift. 18.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten 1 plädierte vor oberer Instanz, der Beschuldig- te 1 habe sowohl anlässlich der Berufungsverhandlung als auch vor der Vorinstanz ausgesagt, dass man ihn in den Tod schicke, wenn man ihn des Landes verweise. Nach Auffassung der Verteidigung sei ohnehin vom Landesverweis abzusehen, da der Beschuldigte 1 ein anerkannter Flüchtling sei und ein Landesverweis gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse. Es handle sich um einen unechten Härte- fall. Der Beschuldigte 1 habe ein aus dem Völkerrecht abgeleitetes Recht, welches dem Landesverweis entgegenstehe (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 46 f.). Eine Ausweisung wäre allenfalls möglich, wenn durch den Beschuldigten 1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet würde. Auch wenn die vorliegende Tat nicht zu verharmlosen sei, sei man doch weit entfernt von einer derartigen Gefährdung. Die vom Gericht beigezogenen Gerichtsakten des SEM würden ausdrücklich aufzeigen, welchen Misshandlungen der Beschuldigte 1 in Syrien, namentlich durch den IS, ausgesetzt gewesen sei. Darüber habe er an der Hauptverhandlung verständlicher nicht mehr sprechen wollen. Er sei auch kör- perlich misshandelt, gefangen gehalten und mit dem Tode bedroht worden. Er ha- be sich nur durch Zufall und durch die Hilfe eines anderen Kurden der Gefangen- schaft entziehen können. Auf die besondere Situation der Kurden in Syrien werde sodann auch im eingereichten Bericht der Flüchtlingshilfe hingewiesen (pag. 1355). Auch sei der Asylstatistik des SEM vom 13. Februar 2023 zu entnehmen, dass die Schutzquote bei Syrern in er Schweiz 85 % betrage. Ebenfalls sei der Länderbe- richt Syrien von Amnesty International vom 29. März 2021 zu beachten, wonach syrische Behörden Gefangene nach wie vor grausam behandeln und v.a. Kurden Opfer von willkürlichen Festnahmen würden. Sodann sei auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 hinzuweisen, wo es ebenfalls um einen syrischen Flüchtling ging, welcher aber im Unterschied zum Beschuldigten 1 kein anerkannter Flüchtling gewesen sei. Wenn man E. 5.3.1 dieses Entscheids le- se, dann müsse sich das Gericht einerseits mit den Aspekten, wie sie sich aus den Akten ergeben, auseinandersetzen, aber auch mit den vom Betroffenen vorge- brachten Argumenten. Der Beschuldigte 1 habe eine Mitwirkungspflicht und diese vorliegend wahrgenommen, indem er dem Gericht zahlreiche Unterlagen einge- reicht habe. Insgesamt würde ein Landesverweis ein schwerer Verstoss gegen Art. 5 AsylG und völkerrechtliche Normen und Verpflichtungen bedeuten. Bei dieser Sachlage sei es nicht nötig, die Interessen abzuwägen (BSK StGB- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, 4. A, Basel 2019, Vor Art. 66a-66d, N 44). 18.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zwar zu wenig berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 anerkannter Flüchtling i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei, was bedeute, dass ihm im Falle einer Rück- 64 führung ernsthafte Nachteile am Leib und Leben drohen würden. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht trotzdem des Landes verwiesen werden könne (Art. 5 Abs. 2 AsylG). Eine Wegweisung sei möglich, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen worden sei (vgl. Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 21 193 vom 23. Mai 2022). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sei Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet oder verletzt seien, aber auch bei vergleichsweise weniger gravierenden Verletzungen, z. B. wenn sich die Person beispielsweise von straf- rechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.6. m.w.H.). Vorliegend gehe es nicht nur um die versuchte schwere Körperverletzung; der Beschuldigte 1 sei schon früher straffällig und auch während hängigem Verfahren wieder delinquent geworden. Er zeige eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und habe zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren unverfroren weiter de- linquiert, obwohl er wisse, dass ihm eine Langdesverweisung drohe. Auch die neusten Entwicklungen würden nichts Gutes verheissen: Gemäss Leumundsbe- richt sei unklar, wo der Beschuldigte 1 wohne und auch auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte 1 keine Klarheit geschaffen. Der Beschuldigte 1 habe eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen, bevor es zum Vollzug der Landesverweisung komme. Die politische Situation in Syrien sei hochgradig unbeständig, was auch Auswirkungen auf das Rückschiebungsverbot bzw. die Flüchtlingseigenschaft habe. Die Flüchtlingseigenschaft stehe der Landesverwei- sung nicht entgegen. Es liege auch kein echter Härtefall vor. Der Beschuldigte 1 sei weder beruflich noch sozial integriert und spreche keine Landessprache trotz sie- benjährigen Landesaufenthalts. Es liege keine besondere Nähe zur Schweiz vor, wobei auch die Beziehung zur Freundin und das erwartete Kind diese nicht be- gründen wurde, zumal der Beschuldigte bereits gewusst habe, dass ihm die Lan- desverweisung drohe (pag. 1429 f.). 18.4 Härtefallprüfung 18.4.1 Zur beruflichen und finanziellen Situation Der Beschuldigte 1 ist seit dem 18. August 2015 in der Schweiz. Beruflich sei er auf verschiedenen Baustellen als Gerüstbauer tätig gewesen. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte 1 seit längerer Zeit über kein Erwerbseinkommen mehr ver- füge und seine Chancen auf eine Anstellung angesichts der Umstände eher gering seien, wobei der Beschuldigte 1 wohl auch in Syrien Mühe hätte, eine zivile Anstel- lung zu finden. Ein Leumundsbericht mitsamt Erhebungsformular der wirtschaftli- chen Verhältnisse konnte im Berufungsverfahren über den Beschuldigten 1 nicht eingeholt werden, da dieser gemäss Auskunft der Kantonspolizei Fribourg unauf- findbar und gemäss seinem ehemaligen Mitbewohner seit Langem ausgezogen sei, ohne eine neue Adresse anzugeben (pag. 1221). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 1, dass er im Rahmen seiner Anstellung bei der AG.________ GmbH nach nur einem Arbeitstag Corona-bedingt nicht habe weiterarbeiten kön- nen und vor diesem Vertragsabschluss von der AH.________ Geld erhalten habe (pag. 884 Z. 19 ff.). Auf Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdiene, erklärte der Beschuldigte 1, Unterstützung von seinen Kollegen zu erhalten und sogar schon 65 CHF 1'000.00 vom Beschuldigten 2 geliehen zu haben (pag. 884 Z. 30 ff). Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde der mit Eingabe vom 26. Mai 2023 einge- reichte Anstellungsvertrag zwischen der AI.________ GmbH und dem Beschuldig- ten 1 (pag. 1347 f.) zu den Akten erkannt. Vor der oberen Instanz erklärte der Be- schuldigte 1, im Gerüstbau zu arbeiten, wobei er zu 50 % in der Firma seines Bru- ders angestellt sei und CHF 2’200/Monat verdiene (pag. 1398 Z. 4 ff.). Die Firma habe, weil sie neu gegründet worden sei, nicht täglich neue Aufträge und er ginge ungefähr drei Mal in der Woche zur Arbeit. Manchmal komme es auch vor, dass er die ganze Woche arbeite (pag. 1398 Z. 15 ff.). Der Kammer bleiben mit Blick auf die konkrete Anstellung gewisse Zweifel, inwieweit der Beschuldigte 1 nun seine berufliche Situation stabilisieren konnte; insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits über längere Zeit arbeitslos war, vom Sozialamt unterstützt wurde und in rund 8 Jahren Landesaufenthalt keine gesicherte und überzeugende Erwerbstätig- keit nachzuweisen vermochte. Seine berufliche und finanzielle Situation erscheint eher volatil und bleibt undurchsichtig. Nach dem Gesagten kann von einer gelun- genen wirtschaftlichen Integration nach Ansicht der Kammer nicht die Rede sein. 18.4.2 Soziale und institutionelle Integration Der Beschuldigte reiste mit 16 Jahren alleine in die Schweiz ein. Kontakte pflegt er gemäss eigener Aussage vor allem zu Landsleuten (pag. 886 Z. 33 ff.). Er hat nur wenig Deutschkenntnisse, aber scheint gemäss eigener Aussage über etwas bes- sere Französischkenntnisse zu verfügen (pag. 886 Z. 5 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz schlecht integriert sei und seine Resoziali- sierungschancen im Heimatstaats wegen des familiären Umfeldes und Sprach- kenntnisse (Kurdisch und Arabisch; pag. 761) besser eingeschätzt würden als in der Schweiz. In der Tat liegt eine soziale oder institutionelle Integration des Be- schuldigten 1 im Sinne einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehung oder Beziehungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) nicht vor. Der Beschuldigte scheint praktisch keine Be- ziehungen zu Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit zu pflegen und ist sprachlich schlecht integriert. Die Kooperation mit den schweizerischen Institutio- nen kann erwartet werden und stellt keinen Grund zur Annahme einer besonders intensiven Integration dar. Der Beschuldigte ist daher nach Ansicht der Kammer weder sozial noch institutionell im erforderlichen Masse integriert. 18.4.3 Gesundheit Der Beschuldigte 1 erklärte, stressbedingt an Ohnmachtsanfällen zu leiden, was indes ärztlich nicht dokumentiert wurde. Es besteht aufgrund dessen keine konkre- te Gefahr, dass der Beschuldigte wegen fehlender angemessener Behandlungs- möglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. 18.4.4 Familie Im Leumundsbericht vom 18. November 2020 wurde festgehalten, dass der Be- schuldigte alleine wohne, keine Kinder und keine Unterhaltspflichten habe (pag. 763); diese Erkenntnisse liegen sodann auch den Erwägungen der Vorin- stanz zum Familienleben des Beschuldigten 1 zugrunde. Vor der oberen Instanz 66 erklärte der Beschuldigte 1, dass er am 6. September 2022 geheiratet habe und bald Nachwuchs bekomme (pag. 1397 Z. 30 ff.). Auf Nachfrage erklärte der Be- schuldigte 1, dass sie nicht zivilrechtlich geheiratet hätten, er und seine Partnerin aber Nachwuchs bekämen, was für ihn bedeute, verheiratet zu sein (pag. 1397 Z. 30 ff. und pag. 1398 Z. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ein Schreiben der Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 zu den Akten erkannt, in wel- chem diese erklärte, seit Anfang 2022 mit dem Beschuldigten 1 in einer Beziehung zu sein, die Schwangerschaft bestätigte und sich für den Verbleib des Beschuldig- ten 1 in der Schweiz einsetzte (pag. 1351). Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 drei Brüder in der Schweiz, wobei er nur noch Kontakt zu einem dieser Brüder hat (pag. 885 Z. 36 ff.). Seine Verwandten leben mehrheitlich in Syrien. Das Kind des Beschuldigten 1 und seiner Lebenspartnerin war im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Berufungsgerichts noch nicht auf der Welt. Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berück- sichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3 und 3.5.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; siehe auch Urteile 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Der Beschuldigte 1 ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 ein, d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Im Zeitpunkt des an- gefochtenen erstinstanzlichen Urteils war der Beschuldigte ledig, kinderlos und leb- te nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 schrieb denn auch in ihrem Brief an das Berufungsgericht vom 25. März 2023, dass sie von den schlimmen Dingen wisse, die der Beschuldigte 1 getan habe (pag. 1351). Der Beschuldigte 1 und seine Partnerin wussten von Beginn weg, dass eine Landesverweisung im Raum steht und mussten damit rechnen, ggf. die Beziehung zum Beschwerdeführer im Ausland weiterzuführen (vgl. Urteile 6B_873/2022 vom 1.6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Nach dem Gesagten steht Art. 8 EMRK vorliegend einer Landesverweisung des Beschuldigten 1 nicht entgegen. 18.4.5 Wiedereingliederungschancen im Heimatland Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. In sprachlicher Hinsicht sind die Wieder- eingliederungschancen des Beschuldigten 1 absolut intakt; allerdings spricht die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziff. 18.5.1 hiernach) gegen eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Auch das Amt für Bevölkerung und Migration BMA des Kantons Fribourg hielt im Bericht vom 9. Mai 2023 fest, dass – abgesehen von der Flücht- lingseigenschaft – keine wesentlichen Probleme einer Wiedereingliederung in den Heimatstaat bestünden (pag. 1187 f.). 18.4.6 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist weder beruflich, finanziell, sozial 67 oder institutionell in der Schweiz integriert. Ein Teil seiner Familie lebt nach wie vor in Syrien. Eine Wiedereingliederung in seinen Heimatstaat erscheint mindestens aus sprachlicher Sicht intakt; allerdings ist der Beschuldigte 1 anerkannter Flücht- ling, worauf bei der Prüfung der Vollzugshindernisse noch einzugehen ist (vgl. Ziff. 18.5.1 hiernach). 18.5 Vollzugshindernisse / Flüchtlingseigenschaft / Interessenabwägung 18.5.1 Vollzug einer Wegweisung Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Landes- verweisung syrischer Staatsangehöriger befasst. Im Urteil 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 hat es bezüglich der aktuellen Lage in Syrien das Folgende erwogen (E 3.2.8 f.): Das Bundesgericht hat sich mit der Vollzugsfrage der Wegweisung eines syrischen Staatsangehöri- gen im Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 anlässlich der Überprüfung der angeordneten Aus- schaffungshaft befasst. Es hielt fest, mit Blick auf die Kompetenzverteilung bilde die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose; massgebend sei, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) als durchführbar erscheine oder nicht (Ur- teil, a.a.O., E. 3.2.2). Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien sei im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, aber in Vorbereitung (Urteil, a.a.O., E. 4.2.1). Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a aAuG [heute: AIG] sei auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestünde, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf; das SEM befinde sich im Austausch mit den syrischen Behörden, um die Moda- litäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich im jetzigen Zeit- punkt nicht schlüssig voraussagen lässt, wie sich die Situation in Syrien bis zur Haftentlassung des Beschuldigten 1 resp. bis zum eigentlichen Vollzug einer Lan- desverweisung entwickeln wird. So muss der Beschuldigte 1 zunächst den unbe- dingten Anteil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (von insge- samt 36 Monaten) verbüssen. Die schwierige, unübersichtliche und sich stets ver- ändernde Lage in Syrien ist gerichtsnotorisch, ein pauschales Absehen auf das Aussprechen einer Landesverweisung lässt sich damit aber nicht begründen. Viel- mehr verlangt das Bundesgericht für jeden einzelnen Beschuldigten eine individu- ell-konkrete Prüfung allfälliger, durch eine persönliche Gefährdungssituation be- gründeter Vollzugshindernisse. 18.5.2 Flüchtlingseigenschaft Der Beschuldigte 1 verfügt nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft. Diese wurde ihm originär gewährt, also auf Grund ihm selber drohender Gefahr (pag. 1281). Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten 1 in Frage zu stellen (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se 68 entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechts- güter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, na- mentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand ei- ner Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizen davon ausgegangen, dass eine Ver- gewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen). Demge- genüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2021 E. 4.3.1). 69 Der vorliegende Schuldspruch betrifft eine strafbare Handlung gegen Leib und Le- ben. Mit seiner Handlung hat der Beschuldigte eine Geringschätzung gegenüber der physischen Integrität eines anderen Menschen unter Beweis gestellt. Dass er trotz Überzahl der Täterschaft ein Messer einsetzt und im öffentlichen Raum mehr- fach auf das – durch den Schlag mit der Glasflasche – bereits verwundete Opfer einsticht, zeugt von einer gesteigerten Verwerflichkeit. Sodann ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung ein- zufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Be- stehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegen- den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 und 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie aus dem Strafregistereintrag des Beschuldigten 1 zu entnehmen ist, ist er wiederholt mit delinquentem Verhalten in Erscheinung getreten; dies auch, nachdem er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Straftat bereits Untersu- chungshaft verbüssen musste. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und insbeson- dere mit Blick auf die vorliegend vom Beschuldigten 1 verübte Tat ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzu- stufen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten 1 steht dem Vollzug der Landesver- weisung nicht entgegen. 18.5.3 Non-refoulement-Gebot Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Fol- ter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestra- fung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB). Zur Frage nach einem tatsächlichen Vollzug einer strafrechtlichen Landesverwei- sung im gegenwärtigen Zeitpunkt und allfälligen völkerrechtlichen Vollzugshinder- nissen erklärte der Migrationsdienst, dass der Beschuldigte 1 über den Flüchtlings- status verfüge, weshalb ein allfälliger Entzug dieses Status und anschliessend die Möglichkeit einer Rückführung ins Herkunftsland durch das Staatssekretariat für Migration SEM geprüft werden müsse (pag. 1188). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens aber nur schwer fassbare Gründe geltend, wel- che eine individuell-konkrete, hinlängliche Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen vermöchten. Betreffend die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten 1 im Bereich der Landesverweisung gemäss Art. 90 AIG ist 70 festzuhalten, dass es nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast kommt, wo- nach das Gericht das gänzliche Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr gehalten, stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flüchtlings- resp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesge- richts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte 1 erklärte bei der Staatsanwaltschaft, ein toter Mann zu sein, wenn er hier weggehe (pag. 590 Z. 487). Er sei ein Mann, der zur kurdischen Partei AJ.________ gehöre. Er sei verantwortlich für die Ambulanz und habe Menschen gerettet (pag. 590 Z. 471). Auch gegenüber den Migrationsbehörden erklärte er be- reits, Verwundete transportiert zu haben (pag. 1207). In seinem Dorf seien jetzt Türken (pag. 590 Z. 490 f.). Nach Syrien könne er nicht zurück, in die Türkei auch nicht; man würde ihn schon am Flughafen töten oder festnehmen (pag. 590 Z. 491 ff.). Auch vor der Vorinstanz erklärte er, dass man ihn in den Tod schicke, wenn man ihn zurückschicke (pag. 885 Z. 30). Er beteuerte, er hätte den Fehler nicht gemacht, wenn er gewusst hätte, dass man vom Land verwiesen wird (pag. 885 Z. 27 ff.). Auf Frage seines Verteidigers, ob er in Syrien als Soldat im Militär der kurdischen Armee gekämpft habe, erklärte er, der Armee beigetreten zu sein, aber nicht gekämpft zu haben. Er sei für den Journalismus-Bereich zuständig gewesen (pag. 887 Z. 21 ff.). Vor der oberen Instanz gab er zu Protokoll, bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu 100 %, sondern zu 1 Mio. Prozent eliminiert zu werden. Er stamme aus der Stadt Afrin, welche heute unter Kontrolle der Türken stehe. Er sei damals Mitglied bei der kurdischen Freiheitspartei AK.________ gewesen und – wenn er nicht von den Türken eliminiert würde – wäre dort die syrische Regierung und andere syrische Milizen wie die II._______ (pag. 1399 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob die AK.________ dasselbe sei wie die AJ.________, erklärte der Beschuldigte 1, dass dem nicht so sei und die YGP die Einheit zum Schutze des Volkes in Syrien sei. Die AJ.________ habe ein anderes Ziel, die Befreiung von ganz Kurdistan. Beide Organisationen würden aber aus Kurden bestehen (pag. 1400 Z. 1 f.). Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Migrationsdienstes des Kantons Bern (pag. 1187 f.) und den wechselhaften Aussagen des Beschuldigten – etwa zu sei- ner konkreten Rolle innerhalb der AK.________, oder eben der AJ.________ – lässt sich nach Auffassung der Kammer ein ernsthaftes Risiko einer unmenschli- chen Behandlung des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Syrien nicht rechts- genüglich nachweisen. Nach Auffassung der Kammer sind die vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Gründe teilweise widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend stichhaltig, konkret oder ernsthaft glaubhaft gemacht, um eine konkrete individuelle Gefährdung zu begründen, welche einer Wegweisung entgegenstehen würde. Es liegt nach dem Gesagten kein schwerer persönlicher Härtefall vor noch stehen der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegen. Die Landesverweisung ist auszufällen. 18.6 Dauer der Landesverweisung 71 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dau- er der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Überein- stimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumes- sungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unter- schiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteil- ten in Einklang zu bringen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Angesichts des Tatvorwurfs, der Höhe der Freiheitsstrafe und des Verschuldens erachtet die Kammer – wie von der Vorinstanz angenommen – eine Landesverwei- sung für die Dauer von sieben Jahren als angemessen. 19. Landesverweisung in concreto – Beschuldigter 2 19.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte 2 ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über einen F- Ausweis (vorläufig aufgenommener Ausländer). Gemäss Bericht des Migrations- diensts des Kantons Bern vom 12. April 2023 ist seit dem 14. März 2023 (Datum Gesuchseingang) ein Verfahren um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung hängig (pag. 1162). Der Beschuldigte ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen eines Katalogdelikts (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB) verurteilt. Auch beim Beschuldigten 2 ist folglich anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall vorliegt. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Argumente der Vorinstanz / Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Härtefalls und erwog, der Beschuldigte 2 sei seit erst vier Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit sehr gut Deutsch gelernt, arbeite bereits seit einiger Zeit als Coiffeur, habe eine Schweizer Freundin, lebe zusammen mit seiner Kernfamilie und sei damit in sozialer, beruflicher, finan- zieller und familiärer Hinsicht sehr gut integriert. All diese Faktoren sprächen dafür, dass seine Resozialisierungschancen in der Schweiz deutlich besser seien als in 72 Syrien, zumal der Beschuldigte 2 Syrien bereits mit 11 Jahren verlassen habe und seine Kernfamilie in der Schweiz lebe. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Landesverweisung verzichtet; der Beschuldigte 2 sei kein anerkannter Flüchtling und folglich bei einer Rückkehr nach Syrien nicht konkret gefährdet. Auch die Gründe, die er an der Berufungsverhandlung noch vorgebracht habe, erschienen nachgeschoben, zumal sie im Asylverfahren nie erwähnt worden seien. Auch die Tatsache, dass er Kurde sei oder ins Militär eingezogen worden sei, ändere nichts (vgl. Urteil SK 22 167 des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2023 E. 10.17). Auch beim Beschuldigten 2 könne noch nicht definitiv gesagt werden, wie sich die Situation entwickle, während der Beschuldigte 2 den unbedingten Teil der Strafe absitze. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht einen echten Härtefall bejaht. Der Beschuldigte 2 sei erwachsen, ledig und kinderlos. Die Kernfamilie, welche von Art. 8 EMRK geschützt werde, sei in erster Linie die Ge- meinschaft von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Das sei beim Beschuldig- ten 2 nicht der Fall – die Beziehung Eltern und erwachsene Kinder werde nur ge- schützt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches über die normale Beziehung hinausgehe, so etwa, wenn kranke oder behinderte Familien- angehörige zu betreuen seien, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Der Beschuldigte werde den Kontakt zu seiner Familie auch auf Distanz pflegen kön- nen. Der Beschuldigte sei seit erst ca. fünf Jahren in der Schweiz und habe die prägenden Kindheitsjahre in Syrien, der Türkei und Saudi-Arabien verbracht. Die Vorinstanz habe zurecht berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 Deutsch gelernt habe und beim Onkel arbeite, was positiv sei aber keinen Härtefall begründe. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte 2 eine weitere Verurteilung wegen Rauf- handels – zwar keine Vorstrafe – aber es sei negativ zu berücksichtigen, dass er die Rechtsordnung wiederholt nicht respektiert habe. Die Eingliederungschancen im Heimatland seien intakt, insbesondere könne der Beschuldigte 2 dort auch als Coiffeur arbeiten, wenngleich er anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen In- stanz etwas anderes gesagt habe. Insgesamt sei der schwere persönliche Härtefall zu verneinen. 19.2.2 Zur beruflichen und finanziellen Situation Der Beschuldigte erklärte, in der Schweiz zuerst im Zentrum AL.________ gewe- sen zu sein, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe, ohne etwas machen zu können. Danach habe er die Gelegenheit bekommen, in einem Restaurant im Sportzentrum AM.________ zu arbeiten, was ihm gefallen habe. Weiter habe er auch in einem Restaurant in AN.________ (Ortschaft) gearbeitet. Danach habe er bei AF.________ Coiffeur in Bern das Haareschneiden erlernen, wo er heute noch ar- beite (pag. 1342). Während der Beschuldigte 2 vor der Vorinstanz noch zu Proto- koll gab, in einem Teilzeitpensum (mit Aussicht auf eine Vollzeitanstellung) zu ar- beiten und vorher von der Sozialhilfe Geld erhalten zu haben (pag. 892 Z. 45 und pag. 893 Z. 1 ff.), erklärte er anlässlich der Abfassung des Leumundberichts sowie vor der oberen Instanz, nun seit eineinhalb Jahren 100 % zu arbeiten, mehr Erfah- rungen gesammelt und viele neue Kunden gewonnen zu haben (pag. 1342, pag. 1403 Z. 25 ff. und Z. 40 ff.) Er erzielt gemäss eigener Angabe einen Bruttolohn von 73 CHF 3’800/Monat (pag. 1341). Gemäss Auszug des Betreibungsamts Emmental- Oberaargau, Dienststelle Burgdorf, vom 1. März 2023 weist der Beschuldigte 2 we- der Betreibungen noch Verlustscheine auf (pag. 1166). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft fest- zuhalten, dass dem Beschuldigten 2 die berufliche und finanzielle Integration in der Schweiz seit seiner Ankunft im Jahre 2017 gelungen ist. In seiner Freizeit spiele er viel Fussball – u. a. beim FC AO.________ in der Mannschaft der 5. Liga – und gehe auch ins Gym (pag. 1403 Z. 24 ff.). 19.2.3 Soziale und institutionelle Integration Der Beschuldigte verliess Syrien mit 11 Jahren und reiste nach Aufenthalten in Saudi-Arabien und der Türkei im Jahr 2017 in die Schweiz ein. Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte auf Frage, ob er ausser zu den Verwandten und seiner Freundin noch zu weiteren Personen enge Beziehungen habe, zu Protokoll, dass dem so sei; zu Leuten aus seiner Arbeit, wobei diese verschiedene Nationalitäten hätten. Es seien Schweizer aber auch andere (pag. 894 Z. 24 ff.). In seiner Freizeit spiele er viel Fussball – u.a. beim FC AO.________ in der Mannschaft der 5. Liga – und gehe regelmässig ins Gym (pag. 1403 Z. 24 ff.). Diese Angaben decken sich mit seinen Äusserungen im Rahmen der Erstellung des Leumundsberichts vom 25. Mai 2023 (pag. 1343). In sprachlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte 2 sich bereits zu Beginn seiner Einreise schulisch bestätigte und die deutsche Sprache lernte. Seit der vorliegend zu beurteilenden Tat wurde der Be- schuldigte 2 alsdann mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. November 2019 wegen Raufhandels, begangen am 6. Januar 2019, während hängigem Verfahren verurteilt (pag. 1326). Nach Auffassung der Kammer liegen beim Beschuldigten 2 allenfalls durchschnittli- che, nicht jedoch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehen- de private Beziehungen gesellschaftlicher Natur vor. Seine sprachliche Integration erscheint angesichts seiner Aufenthaltsdauer als solide. 19.2.4 Gesundheit In gesundheitlicher Hinsicht erklärte der Beschuldigte 2, soweit gesund zu sein, manchmal etwas Herzprobleme und Mühe mit dem Atmen zu haben (Asthma). Er müsse aber keine Medikamente nehmen (pag. 1343). Die vom Beschuldigten 2 geltend gemachten Beschwerden scheinen insgesamt nicht schwer zu wiegen und erfordern gemäss dessen eigener Aussage keine Medikamenteneinnahme. Inwie- weit der Beschuldigte 2 aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Proble- me bei einer Rückkehr in sein Heimatland irreversiblen Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar. 19.2.5 Familie Der Beschuldigte 2 sei in Syrien zusammen mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder und zwei jüngeren Schwestern aufgewachsen (pag. 1342). Der Vater sei schon früh nach Saudi-Arabien gegangen, um dort als Automechaniker zu leben. Er habe seinen Vater nur selten gesehen. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einer 74 Wohnung in KK.______(Ortschaft) zu wohnen (pag. 892 Z. 15 f.). Er sei unverhei- ratet und habe keine Kinder. Seine Mutter suche eine Frau für ihn, aber eigentlich habe er eine Schweizer Freundin; vielleicht werde er diese heiraten (pag. 893 Z. 43 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 25. Mai 2023 lebe er gemeinsam mit seinem Cousin an der JJ.______(Strasse) in KK.______(Ortschaft). Seine Mutter und sei- ne Geschwister lebten auch in KK.______(Ortschaft), wobei der Bruder in einem Restaurant arbeite, die eine Schwester in der Ausbildung zur MPA und die andere Lehrerin sei. Sein Vater sei schwer krank und könne nicht mehr in die Schweiz kommen (pag. 1342). Anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz bestätigte der Beschuldigte 2, in der Nähe seiner Mutter und seiner Geschwister zu wohnen (pag. 1403 Z. 36 ff.). Er habe hier auch Cousins und Onkel, sowohl väterli- cher- als auch mütterlicherseits (pag. 1404 Z. 24 f.). Er habe einen sehr guten, en- gen Kontakt zu seinen Geschwistern, was der Grund sei, weshalb er oft bei seiner Mutter zuhause sei (pag. 1404 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob er noch Kontakt zu Famili- enangehörigen in der Heimat pflege, erklärte der Beschuldigte 2, Kontakt mit sei- nem Grossvater, seiner Grossmutter sowie einer Tante zu haben (pag. 1404 Z. 40 ff.). Er sei daran, seine Familie zu überreden, seine Freundin – die etwas älter sei als er – heiraten zu dürfen (pag. 1405 Z. 12 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 in der Schweiz über viele familiäre Kontakte verfügt, so befinden sich insbesondere auch seine Mutter und seine Geschwister hier. Jedoch hat der Beschuldigte 2 auch noch Kontakt zu Familienmitgliedern in seiner Heimat. Sodann hat die General- staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nur Mitglieder eine Familie im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK in An- spruch nehmen können, worunter in erster Linie miteinander verheiratete und nicht miteinander verheiratete Eltern und ihre (gemeinsamen) Kinder erfasst werden. Bei erwachsenen Kindern, ihren Eltern und Geschwistern für ein Familienleben im Sin- ne von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird regelmässig ein Zusammenleben sowie zusätzli- che Elemente einer Abhängigkeit, die über die üblicherweise zwischen Familienan- gehörigen bestehenden gefühlsmässigen Bindungen hinausgehen, vorausgesetzt (BSK EMRK-Pätzold, 3. Aufl., Basel 2022, Art. 8 N 41 und N 45). Der Beschuldigte 2 ist in einer Partnerschaft, aber unverheiratet und kinderlos. Er hat gute familiäre Beziehungen zu seinen Geschwistern und seiner Mutter, indes ist nicht ersichtlich, inwieweit eine erhöhte Abhängigkeit vorliegt, welche über die üblichen familiären Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgeht. 19.2.6 Wiedereingliederungschancen im Heimatland Auch beim Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Die instabile Lage in Syrien birgt per se Hindernisse einer Reintegration, dennoch scheinen die Wiedereingliederungschancen beim Beschuldigten 2 mindestens in- soweit intakt, als er über die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen und fami- liäre Kontakte verfügt. Es ist mitnichten der Fall, dass der Beschuldigte 2 in ein ihm eigentlich fremdes Land ohne jegliche Sozialkontakte und Sprachkenntnisse 75 zurückkehrt. Betreffend die ökonomischen Wiedereingliederungschancen steht es in Anbetracht der allgemeinen Lage in Syrien nicht gut, gerade mit Blick auf seine Tätigkeit als Coiffeur aber nicht unmöglich. 19.2.7 Gesamtwürdigung Unter diesen Umständen ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist beruflich durchaus in der Schweiz integriert und hat hier nahe Familienangehörige. Seine soziale und institu- tionelle Eingliederung in der Schweiz ist indes durchschnittlich und seine nahen Familienangehörigen nicht im Sinne der Rechtsprechung in erhöhtem Masse auf die persönliche Kontaktpflege angewiesen. Betreuungsaufgaben etwa gegenüber einem eigenen Kind hat der Beschuldigte 2 keine. Seine Wiedereingliederungsper- spektive in Syrien ist trotz der allgemeinen Lage in Syrien aufgrund der sprachli- chen Voraussetzungen, Familienkontakte und Berufstätigkeit intakt. Eine eigentli- che Abwägung der öffentlichen Ausschaffungsinteressen und der Verbleibinteres- sen des Beschuldigten 2 entfällt bei diesem Ausgang, allerdings sind auch beim Beschuldigten 2 die Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Ziff. 19.3. hiernach). 19.3 Vollzugshindernisse Betreffend die Frage des Vollzugs einer Landesverweisung syrischer Staatsan- gehöriger in Anbetracht der aktuellen Lage kann auf die Erwägungen in Ziff. 18.5.1 hiervor verwiesen werden. Da der Beschuldigte 2 kein anerkannter Flüchtling ist, kann er sich auch nicht auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stützen. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesver- weisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB). Mit Asylentscheid vom 26. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass die Prüfung seiner Akten ergeben habe, dass er nicht als Flüchtling anerkannt wer- den könne, er aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde, da die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei (pag. 1317). Das SEM hielt in seinem Entscheid fest, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ei- nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Der Beschuldigte 2 habe sowohl in seiner Befragung zur Person als auch in der Bun- desanhörung geltend gemacht, dass er Syrien im Alter von etwa 9 Jahren zusam- men mit seiner Familie verlassen habe um zum Vater nach Saudi-Arabien zu ge- hen. Da die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden sei, habe er nach Syrien zurückkehren müssen. Da die Familie dies aufgrund des vorherrschenden Krieges und der drohenden Zwangsrekrutierung habe vermeiden wollen, sei er nach Kurdi- stan ausgereist und nach kurzem Verbleib in Richtung Europa aufgebrochen. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation im Heimatland handle es sich bei den Vorbringen des Be- schuldigten 2 nicht um eine Zwangssituation im aufgezeigten Sinn. Die vom Be- schuldigten 2 angebrachten Befürchtungen würden auf viele Mitbürger in ähnlicher 76 Weise zutreffen und keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich machen (pag. 1318 f.). Im Rahmen des Strafverfahrens gab der Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, zu Protokoll, dass er diesfalls gezwungen wäre, nach Syrien zurückzugehen, wo man ihn in den Krieg zwingen würde und er dort sterben werde (pag. 601 Z. 348 ff.). Mit der AJ.________ habe er nichts zu tun. Sehr viele seiner Familie seien wegen solchen Sachen, diesen Parteien, gestorben (pag. 601 Z. 354 ff.). Auch vor der Vorinstanz erklärte er, dass fast die ganze Familie gestorben sei und er keine Überlebens- chance habe, wenn er zurückgehe (pag. 893 Z. 39 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte er, eine Landesverweisung wäre ein grosser Schock. Er habe vieles erlebt, bis er einmal hier angekommen sei. Sie seien unterwegs geschlagen und entführt worden (pag. 1405 Z. 28 ff.). Er könne auf keinen Fall in das Heimat- land zurückkehren; er könne das Land nicht betreten, da einige Personen in seiner Familie gesucht seien. Deren Namen befänden sich bei den Behörden. Durch die- se Namen würde auch er verfolgt. Es gäbe viele in der Familie, die Opfer der An- schläge des IS geworden seien und viele seiner Cousins mütterlicherseits seien durch den IS getötet worden. Deswegen bestehe eine Gefahr für sein Leben, falls er dorthingehe. Der IS gehe gegen jeden Jungen vor, nur ältere könnten dort mit wenig Problemen leben (pag. 1405 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte 2 machte während des gesamten Verfahrens nur vage Angaben betreffend eine individuell-konkrete, hinlängliche Gefährdungssituation. So begründete er dies anfänglich nur mit gene- rellen Aussagen zum Gefährdungsszenario in Syrien, welches in dieser Art und Weise auf viele seiner Mitbürger in ähnlicher Weise zutrifft, und später mit Verweis auf seine Familienangehörigen, welche gesucht würden und damit auch ihn zu ei- nem Ziel machten. Diese Aussagen des Beschuldigten 2 erscheinen der Kammer insgesamt nicht hinlänglich plausibilisiert angesichts dessen, dass vage Angaben über eine aktuelle persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr nach Syri- en kein «risque réel» begründen, welches einer Wegweisung entgegenstehen wür- de (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf Ur- teil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Verfahren 59166/12, § 91 ff.; sowie die Urteile des BGer 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Wenngleich eine zwangsweise Rückführung nach Syrien zurzeit noch nicht möglich sein sollte, so ist nach Prüfung der Vollzugshindernisse beim Be- schuldigten 2 die Landesverweisung anzuordnen. 19.4 Dauer der Landesverweisung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Dauer der Landesverweisung kann auf die Erwägungen in Ziff. 18.4 hiervor verwiesen werden. Angesichts des nicht uner- heblichen, insgesamt im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 aber leichteren Ver- schuldens des Beschuldigten 2 ist aus Sicht der Kammer die Landesverweisung vorliegend auf sechs Jahre festzusetzen. 77 VII. Zivilpunkt 20. Genugtuungsanspruch des Privatklägers 20.1 Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 96 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1055 f.). 20.2 In concreto Die Rechtsvertretung des Privatklägers plädierte vor oberer Instanz, der Vorfall sei nicht spurlos am Privatkläger vorübergegangen und auch die Beratung der Opfer- hilfe habe angemerkt, dass wohl mehr dahinterstecke, als der Privatkläger dies selber realisiere. Auch könnten posttraumatische Belastungsstörungen ein Thema werden. Der Privatkläger habe sich auch zurückgezogen und sei zwischenzeitlich auch für den Rechtsbeistand nicht mehr erreichbar gewesen. Es seien Symptome, die bekannt seien nach derartigen Vorfällen. Dass es dem Privatkläger heute eini- germassen gutgehe, habe vor allem mit Zufall zu tun. Es helfe auch nicht, dass die beiden Beschuldigten bis heute ihre Tat bestreiten und versuchen würden, dem Privatkläger die Schuld in die Schuhe zu schieben. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend die Punkte, die den Privatkläger beträfen, zu bestätigen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend er- füllt; die Beschuldigten haben den Privatkläger durch die Messerstiche und Faust- schläge in dessen physischer Integrität verletzt. Der tätliche Angriff veränderte den Privatkläger, welcher vorsichtiger geworden ist, sich zurückgezogen hat und merk- te, dass der Vorfall wohl noch nicht ganz verarbeitet ist. Damit haben die Beschul- digten in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und sub- jektiv von einer gewissen Schwere ist. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ausgewiesen. Die von der Vorinstanz zu- gesprochene Genugtuung von CHF 3'500.00 erachtet die Kammer nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz zitierten Kasuistik (pag. 1056) als ange- messen. Die Genugtuung ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzin- sen. Die Beschuldigten sind somit in solidarischer Haftung in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 zugunsten des Privatklägers zu verurteilen. VIII. Kosten und Entschädigungen 21. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28'782.20 und die hälftige Auferlegung an beide Beschuldigte (beim Beschul- digten 1 zusätzlich persönliche Gebühren von CHF 500 [Zwangsmassnahmenge- 78 richt] und CHF 300.00 [Widerrufsverfahren]), ausmachend CHF 15'191.10 für den Beschuldigten 1 und CHF 14'391.10 für den Beschuldigten 2, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die beiden Beschuldigten unterliegen im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen mehrheitlich. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt insoweit, als für den Beschuldigten 1 eine höhere, unbedingte Freiheitsstrafe beantragt wurde. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 8’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb im Umfang von 90 % zu Lasten beider Beschuldigter, wobei diesen je 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00), ausmachend CHF 3'600.00, auferlegt werden. Im Umfang von 1/10, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. 22. Amtliche Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV]; BSG 168.811) einschlägig. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Honorare sind nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'596.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'987.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Fürsprecher D.________ wird vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'968.70 entschädigt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher D.________ hat erstinstanzlich auf eine Nachforderung des vollen Honorars verzichtet. Geltend gemacht wurde von Rechtsanwalt F.________ erstinstanzlich ein Aufwand von 63.77 Stunden (pag. 920). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als an- 79 gemessen erachtet und ist nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'097.05. Der Kanton Bern kann vom Be- schuldigten 1 und/oder vom Beschuldigten 2 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers verlangen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). Weiter ha- ben die beiden Beschuldigten dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3'434.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren in seiner Kos- tennote vom 1. Juni 2023 einen Aufwand von 26.4 Stunden (exkl. Aufwand für Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 und der Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023), Mehrwertsteuer von CHF 407.85, Auslagen (MwSt-pflichtig) von CHF 17.00 und Auslagen (ohne MwSt) von 396.951 geltend (pag. 1437 ff.). Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt angepasst: Der Aufwand wird für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 und der Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023 entsprechend der tatsächli- chen Dauer um 8 Stunden ergänzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'428.05 zuzüglich CHF 396.95 für vorgeschossene Übersetzungskosten. Der Be- schuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 7'428.05 (ohne Übersetzungskosten) im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'685.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'852.45 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'667.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rück- (CHF 742.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 185.25). Sodann entfällt für die vorgeschossenen Übersetzungskosten von CHF 396.95 die Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Fürsprecher D.________ macht mit Kostennote vom 1. Juni 2023 einen Zeitauf- wand von 31 Stunden (inkl. Aufwand für Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 und der Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023), Auslagen von CHF 85.00 und Mehrwertsteuer von CHF 483.95 geltend (pag. 1444). Die geltend gemachten Aufwände scheinen ebenfalls angemessen; mit Blick auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 und Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023 besteht sodann kein Anpassungsbedarf. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'768.95. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche 1 vgl. Urteilsberichtigung vom 16. Mai 2024 80 Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'768.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'092.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 676.90, be- steht keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf eine Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ in seiner Kos- tennote vom 31. Mai 2023 einen Aufwand von 29.41 Stunden geltend, was eine amtliche Entschädigung von CHF 5'882.00 ergibt (pag. 1445 ff.). Die geltend ge- machten Aufwände erscheinen angemessen. Der Kostennote wird einzig insoweit angepasst, als für den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 und der Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023 entsprechend deren tatsächlichen Dauer von acht Stunden eine Stunde in Abzug gebracht wird. Der Kanton Bern entschädigt folglich Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'251.45. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten 1 und/oder vom Beschuldigten 2 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangen, wenn derjenige sich in günstigen Verhältnissen befindet. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 werden verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 1'529.90 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). IX. Weitere Verfügungen 23. SIS-Ausschreibung 23.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- 81 ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 23.2 Subsumtion Die Beschuldigten sind Staatsangehörige Syriens. Mit der versuchten schweren Körperverletzung ist die Anlasstat für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Die Vorausset- 82 zungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind, sind in diesem Fall erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Ausschreibung der Landesverwei- sungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssys- tem (SIS) angeordnet. 24. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwie- sen. 83 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis 1.1 am 27. April 2019 auf der Strecke Bern Europaplatz – Bern Hauptbahnhof z. N. der BLS AG; 1.2 am 11. Juni 2019 auf der Strecke Bern – Unterzollikofen z. N. der RBS; 2. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 7. September 2019 in Bern durch Überschreiten der Geleise; 3. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, begangen am 3. November 2019 in Bern durch Rauchen in einem Gebäude des öf- fentlichen Verkehrs; 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festge- stellt am 30. März 2020 in Bern durch Konsum von Marihuana und Ecstasy; und in Anwendung der Artikel Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 1 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a BG zum Schutz vor Passivrauchen Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. b. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 84 2. Die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. c. A.________ in Anwendung der Art. 41 und Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an die Privatklägerin G.________. 2. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemein- sam mit C.________ und J.________ z. N. von E.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 15'191.10. 4. Zur Bezahlung von 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00), ausmachend CHF 3'600.00. III. 1. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 400.00 werden die anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00) dem Kanton Bern auf- erlegt. 85 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausge- schieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.05 200.00 CHF 14’810.00 amtliche Entschädigung 22.50 100.00 CHF 2’250.00 Praktikant Auslagen MWST-pflichtig CHF 838.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’898.70 CHF 1’378.20 Auslagen ohne MWST CHF 320.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’596.90 volles Honorar 250.00 CHF 18’512.50 volles Honorar Praktikant 100.00 2’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 838.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’601.20 CHF 1’663.30 Auslagen ohne MWSt CHF 320.00 Total CHF 23’584.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’987.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'596.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'276.90 (ohne CHF 320.00 Übersetzungskos- ten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'667.60 (ohne CHF 320.00 Übersetzungskosten), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 86 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.40 200.00 CHF 6’880.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 17.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’897.00 CHF 531.05 Auslagen ohne MWST CHF 396.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’824.95 volles Honorar 34.4 250.00 CHF 8’600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 17.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’617.00 CHF 663.50 Auslagen ohne MWSt CHF 396.90 Total CHF 9’677.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’852.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'428.05 zuzüglich CHF 396.95 für vorgeschos- sene Übersetzungskosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'428.05 (ohne Übersetzungskosten) im Um- fang von 6'685.25 (9/10) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'852.45 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'667.20, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rück- (CHF 742.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 185.25). Sodann entfällt für die vorgeschosse- nen Übersetzungskosten von CHF 396.95 die Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 87 B. I. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemein- sam mit A.________ und J.________ z. N. von E.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerech- net. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 14'391.10. 4. Zur Bezahlung von 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00), ausmachend CHF 3'600.00. II. 1. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 400.00 werden die anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00) dem Kanton Bern auf- erlegt. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 88 Stunden Satz amtliche Entschädigung 72.00 200.00 CHF 14’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 427.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’827.00 CHF 1’141.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’968.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'968.70. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'968.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 85.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’285.00 CHF 483.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’768.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'768.95 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'768.95 im Umfang von 6'092.05 (9/10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 (CHF 676.90) besteht keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. IV. C.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 89 C. Weiter wird beschlossen: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wurde/wird für das erstinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.77 200.00 CHF 12’754.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 335.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’089.20 CHF 1’007.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’097.05 volles Honorar 250.00 CHF 15’942.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 335.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’277.70 CHF 1’253.40 Total CHF 17’531.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’434.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'097.05. Der Kanton Bern kann von A.________ und/oder C.________ (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechts- anwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3'435.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungs- recht (Art. 42a Abs. 2 KAG). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 90 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.41 200.00 CHF 5’682.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’804.50 CHF 446.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’251.45 volles Honorar 250.00 CHF 7’102.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 122.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’225.00 CHF 556.35 Total CHF 7’781.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’529.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'251.45. Der Kanton Bern kann von A.________ und/oder C.________ (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechts- anwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 1'529.90 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechts- anwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachfor- derungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). 3. Die Zustimmung der Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung der Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN AP.________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AP.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten A.________, a. v. d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten C.________, a. v. d. Fürsprecher D.________, substituiert durch Fürsprecher H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger E.________, a. v. d. Rechtsanwalt F.________ - der Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten 1/Anschlussberufungsführer G.________, vertreten durch I.________ (nur auszugsweise soweit die Straf- und Zivilklägerin betreffend [Bst. A Ziff. I.a und 1.c sowie Bst. C Ziff. 5]) Mitzuteilen: 91 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Amt für Bevölkerung und Migration BMA des Kantons Fribourg (auszugswei- se; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (auszugsweise; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Mai 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 92