Art. 3a Abs. 1, 3b Abs. 1 i.V.m. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG; Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'300.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'500.00.