Eine Busse von CHF 100.00 erscheint angemessen, wobei rund zwei Drittel (ausmachend CHF 70.00) asperierend zu berücksichtigen sind. 17.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte zeigte im gesamten Verfahren keinerlei Einsicht oder Reue, was neutral gewertet wird. Er weigerte sich an beiden Terminen der erstinstanzlichen Verhandlung, eine Gesichtsmaske zu tragen und der Gerichtspräsidentin ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzuzeigen. Sein diesbezügliches Verhalten zeigt deutlich auf, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an entsprechende Regeln zu halten. Der Beschuldigte ist sodann vorbestraft (pag.