Das Verschulden ist deshalb als sehr leicht zu bezeichnen. Dem Tatverschulden ist eine Busse von CHF 100.00 angemessen. 17.2 Asperation für die Widerhandlung vom 25. Februar 2021 Das soeben Gesagte gilt auch für die zweite hier zu beurteilende Widerhandlung vom 25. Februar 2021 (Nichttragen der Maske im Bahnhofsbereich). Es handelt sich um einen klassisch gearteten Fall und die Kammer sieht keinen Anlass, von der vorgesehenen Bussenhöhe gemäss Ordnungsbussenkatalog abzuweichen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint angemessen, wobei rund zwei Drittel (ausmachend CHF 70.00) asperierend zu berücksichtigen sind.