17. Gesamtbusse 17.1 Einsatzstrafe für die Widerhandlung vom 6. Februar 2021 Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr diente dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern. Die einmalige Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr während einer Zugfahrt stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass dieser Tatbestand im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand: 1. Februar 2021) aufgeführt war. Das Verschulden ist deshalb als sehr leicht zu bezeichnen.