16 16. Strafrahmen/Verschlechterungsverbot Die vorsätzliche Übertretung (im Dispositiv: Widerhandlung) gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft (Art. 13 Bst. f der besagten Verordnung). Der Strafrahmen beträgt damit bei beiden Übertretungen Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 333 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots indes nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern.