Zudem sind auch keine anderen Rechtfertigungs- oder allfällige Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldigte vorsätzlich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. f besagter Verordnung schuldig gemacht. V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.).