14.2 Subsumtion Der Beschuldigte hielt sich gemäss erstelltem Sachverhalt am 25. Februar 2021 um 12:29 Uhr im Bahnhof Thun auf, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen und legte auch kein ärztliches Zeugnis vor, welches ihn von der Maskenpflicht dispensiert hätte. Wie bereits unter Ziff. 13.2 erläutert, gelingt es dem Beschuldigten auch betreffend den zweiten zu beurteilenden Vorfall nicht, besondere Gründe nachzuweisen, welche ihn im Tatzeitpunkt von der Maskenpflicht befreit hätten. Zudem sind auch keine anderen Rechtfertigungs- oder allfällige Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.