Keine Maskenpflicht besteht für Personen, welche nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. In Bezug auf diese besonderen Gründe (und deren Nachweis) kann auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1 hiervor verwiesen werden, da der entsprechende Inhalt der Erläuterungen des BAG vom 12. Februar 2021 mit demjenigen in den Erläuterungen des BAG vom 27. Januar 2021 übereinstimmt. Gemäss Art. 13 Bst. f. Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 8. Februar 2021) ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar. 14.2 Subsumtion