3a Abs. 1 eine Gesichtsmaske tragen. Die vorliegende Bestimmung weitet diese Pflicht aus auf Personen, die sich auf Perrons und in weiteren Wartebereichen für Bahn, Tram und Bus (z.B. Perrons, Tram- und Bushaltestellen) befinden oder sich in Bahnhöfen, Flughäfen oder in anderen Zugangsbereichen (z.B. Seilbahnstationen) des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Die Maskenpflicht gilt sowohl in Innenräumen als auch in Aussenräumen der genannten Warte und Zugangsbereiche.