Covid-19-Verordnung besondere Lage strafbar. Das BAG hielt hierzu erläuternd fest (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 12. Februar 2021, S. 4): Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen bereits gestützt auf Art. 3a Abs. 1 eine Gesichtsmaske tragen.