15 14. Maskenpflicht in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs 14.1 Tatbestandsmässigkeit Wer in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich keine Gesichtsmaske trägt, macht sich gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage strafbar.