Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskenpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskenpflicht ins Leere laufen würde. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldigte vorsätzlich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Art. 3a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. f besagter Verordnung schuldig gemacht.