sowie pag. 160, Z. 1 ff. und pag. 161, Z. 24 f.). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er im fraglichen Zeitpunkt aus besonderen (insb. medizinischen) Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte, weshalb kein gültiger Maskendispens vorliegt und sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskenpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskenpflicht ins Leere laufen würde.