Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim Aussteller des Attests (Rechtsanwalt Dr. D.________) nicht um eine medizinische Fachperson handle (pag. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge zwar ein ärztliches Attest vom 24. September 2020 mit sich und nahm in diesem Zusammenhang auch ein Dokument hervor, er wollte dieses respektive eine Kopie hiervon jedoch nicht zu den Akten reichen. Auch wollte er keine näheren Angaben zum Aussteller des Attests machen. Er führte lediglich aus, dass es sich dabei um einen hierzu befugten Arzt handle (pag. 159, Z. 37 ff. sowie pag.