13.1 hervor). Sowohl während der fraglichen Zugfahrt als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung (Haupt- und Fortsetzungstermin) weigerte sich der Beschuldigte, einen entsprechenden Nachweis betreffend Maskendispens zu erbringen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurde das von ihm vorgezeigte Attest als ungültig befunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim Aussteller des Attests (Rechtsanwalt Dr. D.________) nicht um eine medizinische Fachperson handle (pag.