Es entsprach seinem direkten Willen, die Maskenpflicht nicht zu befolgen. Der Beschuldigte macht geltend, aus besonderen medizinischen Gründen von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr befreit zu sein. Beim Beschuldigten sind keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske verunmöglichen würden. Es war demnach am Beschuldigten, die geltend gemachten Gründe in geeigneter Weise nachzuweisen – ein blosses Glaubhaftmachen reicht nicht (vgl. Ziff. 13.1 hervor).