12 Abs. 1 und 2 StGB). Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB gelangen – trotz anderslautenden Wortlauts – auch bei Übertretungen zur Anwendung (Verweis in Art. 104 StGB; vgl. YOUSSEF, in: StGB annotierter Kommentar, 2020, N 1 und 3 zu Art. 12 StGB m.w.H.). Gemäss Art. 13 Bst. f. Covid-19- Verordnung besondere Lage (Fassung vom 1. Februar 2021) ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar. 13.2 Subsumtion Der Beschuldigte trug im Rahmen seiner Zugfahrt vom 6. Februar 2021 keine Gesichtsmaske. Es entsprach seinem direkten Willen, die Maskenpflicht nicht zu befolgen.