Zu den besonderen Gründen, die von der Maskenpflicht befreien, wurde unter anderem folgendes ausgeführt (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 3): Zum andern sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die nachweisen können (bspw. mittels Arztzeugnis), dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Bst. b).