Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definierte die erforderliche Gesichtsmaske wie folgt (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 2 f.): Als Gesichtsmasken im Sinne dieser Bestimmung gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung haben. Primär werden zertifizierte bzw. konforme Masken empfohlen.