13 13. Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr 13.1 Tatbestandsmässigkeit Gestützt auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.