Covid-19-Verordnung besondere Lage liegt folglich eine auf einer formell-gesetzlichen Delegationsnorm (Art. 6 EpG) basierende Verhaltensnorm (Maskenpflicht) sowie ein nicht über die vom EpG vorgesehenen Straffolgen (Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG) hinausgehender Straftatbestand auf Bundesverordnungsebene vor (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 6.1.2 m.w.H.). Die hier fragliche Strafbestimmung in der Covid-19-Verord- nung besondere Lage erweist sich nach dem Gesagten als zulässig (vgl. hierzu etwa auch EGE/ESCHLE, Das Strafrecht in der Krise, in: sui-generis 2020, S. 291;