SR 818.101). Aus Art. 6 Abs. 2 EpG ergibt sich, dass der Bundesrat in der besonderen Lage bestimmte Massnahmen anordnen kann. Dazu gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 EpG Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Bst. a) und gegenüber der Bevölkerung (Bst. b). Laut Botschaft beschränkt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates dabei auf die in Art. 31-38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft, S. 364 f.). Mit den Art. 3a und 3b sowie Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung