Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb nicht auf die besagten Schilderungen der beteiligten Personen abzustellen wäre. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund als zutreffend. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Zugangsbereich des öffentlichen Verkehrs (Bahnhof Thun) keine Gesichtsmaske trug und auch kein ärztliches Zeugnis vorlegte, welches ihn von der Maskenpflicht dispensiert hätte. IV. Rechtliche Würdigung