Beweisfazit Der Beschuldigte schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er sich am 25. Februar 2021 ohne Gesichtsmaske im Bahnhof Thun aufgehalten hat und anlässlich der darauffolgenden Kontrolle durch die Transportpolizei kein ärztliches Zeugnis vorlegte, welches ihn von der Maskenpflicht dispensiert hätte (pag. 160, Z. 39 ff. und pag. 161, Z. 13 ff.). Dies stimmt auch mit den Schilderungen der Polizistin C.________ gemäss Anzeige der SBB vom 20. März 2021 überein (pag. 3 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb nicht auf die besagten Schilderungen der beteiligten Personen abzustellen wäre.