10 ärztliches Zeugnis vorlegte, welches ihn von der Maskenpflicht dispensiert hätte. Der vorgeworfene Sachverhalt ist demnach unbestritten. Bestritten ist einzig die Unrechtmässigkeit seines damaligen Verhaltens. Dieser Punkt und die diesbezüglichen Einwände werden im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 11 ff. hiernach). 10.4 Beweiswürdigung/Beweisfazit